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   BGH, 27.05.1993 - III ZR 142/92   

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https://dejure.org/1993,3254
BGH, 27.05.1993 - III ZR 142/92 (https://dejure.org/1993,3254)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1993 - III ZR 142/92 (https://dejure.org/1993,3254)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1993 - III ZR 142/92 (https://dejure.org/1993,3254)
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Fehlerhafte Prüfungsentscheidung

Art. 12 GG, Enteignungsgleicher Eingriff, Unanwendbarkeit der Aufopferungs-Rechtsprechung auf rechtswidrige Berufszugangsbehinderung

Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1468
  • NVwZ 1994, 725 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus BGH, 27.05.1993 - III ZR 142/92
    Die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit vermochte jedoch für sich allein genommen einen Entschädigungsanspruch nicht zu begründen (Senatsurteil BGHZ 111, 349, 355 f - "Kakao-Verordnung" - bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom 29. Juli 1991 - 1 BvR 868/90 = NJW 1992, 36).

    Im Hinblick auf das Senatsurteil BGHZ 111, 349 ist im wissenschaftlichen Schrifttum die Frage aufgeworfen worden, ob rechtswidrige Eingriffe in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG Entschädigungsansprüche wegen Aufopferung oder wegen aufopferungsgleichen Eingriffs begründen können (vgl. insbes. die Urteilsanmerkungen von Maurer, JZ 1991, 38, 39 [BGH 07.06.1990 - III ZR 74/88] und Schenke/Guttenberg, DÖV 1991, 945, 953).

    Die Entschädigungssanktion erstreckt sich - entsprechend der Unterscheidung zwischen den Schutzbereichen der Art. 14 und 12 GG (vgl. dazu Senatsurteil BGH 111, 349, 355 m.w.N.) - nur auf das "Erworbene, nicht auf das erst zu Erwerbende".

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 27.05.1993 - III ZR 142/92
    Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BGH, 27.05.1993 - III ZR 142/92
    Berührt wurde allenfalls sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 80, 1, 26), nicht jedoch dasjenige des Art. 14 GG.
  • BGH, 16.02.1989 - III ZR 28/88

    Amtshaftung wegen Abbruchs einer berufsfördernden Maßnahme - Umschulung zum

    Auszug aus BGH, 27.05.1993 - III ZR 142/92
    Auch die Chance, aufgrund der bestandenen Prüfung später einen Arbeitsplatz zu erhalten, fällt nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 1989 - III ZR 28/88 - unveröffentlicht; mitgeteilt bei Schwager/Krohn, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Enteignungsrecht, WM 1991, 33, 35 bei Fußn. 13).
  • BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90

    Recht an einem "auf dem Markt eingeführten Produkt" und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BGH, 27.05.1993 - III ZR 142/92
    Die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit vermochte jedoch für sich allein genommen einen Entschädigungsanspruch nicht zu begründen (Senatsurteil BGHZ 111, 349, 355 f - "Kakao-Verordnung" - bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom 29. Juli 1991 - 1 BvR 868/90 = NJW 1992, 36).
  • VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16

    Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

    Das Konzept der Entschädigung ist auf solche Rechtspositionen ausgerichtet und beschränkt, die dem Schutz der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG unterstehen, vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, juris, Rn. 19, 20; Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZR 142/92 -, juris, Rn. 3.
  • BGH, 03.08.2023 - III ZR 54/22

    Keine Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers in

    Bereits aus diesem Grund scheiden Ansprüche wegen Aufopferung oder aufopferungsgleichen Eingriffs von vornherein aus (Senat, Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZR 142/92, NJW 1994, 1468 und Urteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, BGHZ 132, 181, 188; vgl. auch BVerfG, NVwZ 1998, 271, 272).
  • BVerfG, 04.02.1997 - 1 BvR 391/93

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Entschädigung wegen entgangener

    Vielmehr ist die Prozeßprognose des Oberlandesgerichts inzwischen durch weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestätigt worden (vgl. BGH, NJW 1994, 1468 und BGH NJW 1994, 2229 f.; JZ 1996, 1122 ff.).
  • BGH, 14.03.1996 - III ZR 224/94

    Entschädigung für die Weigerung der Zustimmung zur Erbringung ärztlicher

    Für eine Ausdehnung des richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs auch auf den durch Art. 12 GG gegebenenfalls gewährleisteten Erwerbsschutz gibt es keine Grundlage, ebensowenig für die Zuerkennung eines analogen Entschädigungsanspruchs wegen aufopferungsgleichen Eingriffs (Senatsbeschluß vom 27. Mai 1993 - III ZR 142/92 = BGHR GG Art. 12 Abs. 1 Berufsfreiheit 1).
  • OLG Köln, 24.06.2004 - 7 U 23/04

    Kosten für die medizinische Versorgung eines mittellosen, nicht

    Vielmehr kommen Ansprüche aus Aufopferung selbst bei rechtswidrigen (aufopferungsgleichen), gegen Art. 12 GG verstoßenden Maßnahmen nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 94, 1468 und 2229, 2230).
  • BGH, 30.03.2023 - III ZR 99/22

    Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für

    Im Hinblick auf andere ("ähnliche") Ansprüche hat der Senat bereits ausgesprochen, dass es für eine Ausdehnung des richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs auch auf den durch Art. 12 GG gegebenenfalls gewährleisteten Erwerbsschutz keine Grundlage gibt und auch die Zuerkennung eines analogen Entschädigungsanspruchs wegen aufopferungsgleichen Eingriffs nicht in Frage kommt (Senat, Urteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, BGHZ 132, 181, 188 und Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZR 142/92, NJW 1994, 1468 und vom 22. September 2011 - III ZR 217/10, juris Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 07.10.1999 - 19 U 93/98

    Haftung der Gemeinde für aus der Kanalisation austretendes Regenwasser)

    4) Ist demnach die Haftung der Beklagten aus Amtspflichtverletzung begründet, kann dahinstehen, ob daneben auch ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gegeben ist (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1994, 1468), oder, wie die Klägerin meint, aus den der bau- und wasserrechtlichen Genehmigung des Landratsamts vom 25.06.1985 (I,325) beigefügten Auflagen und Bedingungen, namentlich der Ziff. 1.4, wonach die Beklagte u.a. für alle Schäden Dritter infolge des Betriebs der Kanalisationsanlage haftet, ein Ersatzanspruch hergeleitet werden kann.
  • LG Bonn, 16.01.2004 - 1 O 278/03

    Anforderungen an die Substantiierung eines Entschädigungsanspruchs eines

    Denn ein aus den §§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 ("Einl. ALR") abgeleiteter und heute gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch bildet in seinem heutigen Anwendungsbereich nach herrschender höchstrichterlicher Rechtsprechung die Entschädigungsgrundlage für hoheitliche Eingriffe in immaterielle Rechtsgüter, wie insbesondere Leben, Gesundheit und Bewegungsfreiheit, nicht aber in den durch Art. 12 GG gewährleisteten Erwerbsschutz und das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht (vgl. BGHZ 66, 118; BGH NJW 1994, 1468 und 2229 sowie BGH NJW 1996, 2422).
  • BGH, 21.10.1993 - III ZR 14/93

    Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs bei Beeinträchtigung

    Für eine Ausdehnung des richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs auch auf den durch Art. 12 gegebenenfalls gewährleisteten Erwerbsschutz gibt es keine Grundlage (Krohn, Enteignung, Entschädigung, Staatshaftung, 1993 Rn. 34); ebensowenig für die Zuerkennung eines analogen Entschädigungsanspruchs wegen aufopferungsgleichen Eingriffs (so bereits Senatsbeschluß vom 27. Mai 1993 - III ZR 142/92 - zum Abdruck in BGHR GG Art. 12 Abs. 1 Berufsfreiheit 1 vorgesehen; vgl. Rinne, DVBl. 1993, 869).
  • VG Berlin, 23.03.2021 - 26 K 19.21

    Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für Verdienstausfallentschädigung

    Hätte man die Anregung des Klägers zu einer Richtervorlage wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG dahin zu verstehen, dass er in dieser Norm eine Grundlage für seinen Zahlungsanspruch sieht, dann könnte auch das nicht zu einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte führen, weil es einen solchen offensichtlich nicht gibt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZR 142/92 -, NJW 1994, 1468).
  • LG München I, 29.05.2009 - 15 O 23548/08

    Staatshaftung: Schadensersatzanspruch eines Wettveranstalters nach Gemeinschafts-

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.1996 - 21 A 753/95

    Bundesregierung; Gewährung von Auslandsschutz; Ermessen; Völkerrechtliche Fragen;

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