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BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Beteiligung eines Lastkraftwagens der britischen Streitkräfte - Fahren unter Alkoholeinwirkung - Unfall während der Dienstfahrt eines Soldaten zu militärischen Zwecken
Papierfundstellen
- NJW 1969, 421
- MDR 1969, 294
- VersR 1969, 185
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (9)
- RG, 31.10.1941 - III 50/41
Handelt ein Soldat auf der Dienstfahrt mit einem Heereskraftwagen noch in …
Auszug aus BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68
Andernfalls würde man - worauf die Revision zu Recht abhebt und bereits das Reichsgericht hingewiesen hat (RGZ 167, 367, 370) - zu den unmöglichen Ergebnis gelangen, daß ein Soldat, der ein Kraftfahrzeug seiner Einheit zur unerlaubten Entfernung von seinem Truppenteil oder gar zur Fahnenflucht benutzt, noch im Rahmen ihm anvertrauter öffentlicher Gewalt handeln würde.In einem solchen Fall ist deshalb eine andere Beurteilung gebotene Benutzt der Soldat, der lediglich als Fahrer des Kraftfahrzeugs eingesetzt ist, das Fahrzeug zu privaten Zwecken, so handelt er grundsätzlich nicht in amtlicher Stellung, sondern allenfalls bei Gelegenheit der Amtsausübung, gleichgültig, ob ihm die Benutzung des Fahrzeugs durch Dienstvorschriften verboten ist oder nicht (vgl. RGZ 161, 145, 152; 167, 367, 370).
- BGH, 08.01.1962 - III ZR 175/60
Einhaltung der Klagefrist bei alsbaldiger Zustellung - Erforderlichkeit der …
Auszug aus BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68
Für die Annahme, daß die Hinterbliebenen des getöteten Vertreters R. den Gesamt schaden rechtzeitig angemeldet haben mit der Folge, daß diese Anmeldung auch zugunsten der Klägerin gewirkt haben würde (vgl. BGH NJW 1962, 390; VersR 1962, 285; 1963, 383), fehlt es an den erforderlichen Feststellungen. - BGH, 20.12.1962 - III ZR 66/62
Auszug aus BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68
Für die Annahme, daß die Hinterbliebenen des getöteten Vertreters R. den Gesamt schaden rechtzeitig angemeldet haben mit der Folge, daß diese Anmeldung auch zugunsten der Klägerin gewirkt haben würde (vgl. BGH NJW 1962, 390; VersR 1962, 285; 1963, 383), fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.
- BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50
Amtshaftung. Dienstwagen der Polizei
Auszug aus BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68
Das Berufungsgericht kann sich für seine Ansicht auch nicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 1, 388 berufen. - BGH, 05.06.1961 - III ZR 53/60
Dienststellen der Streitkräfte und deutsche Entscheidungszuständigkeit
Auszug aus BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68
Da es insoweit um innere Angelegenheiten (Interna) der Streitkräfte geht, ist es den Dienststellen der Streitkräfte selbst vorbehalten, zu entscheiden, ob eine Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern oder Bediensteten der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt ist und/oder ob im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts eine Tätigkeit der Streitkräfte vorliegt (vgl. hierzu BGHZ 35, 185). - BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66
Haftung der Stationierungsstreitkräfte
Auszug aus BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68
Denn in diesem Fall ist der von einem Soldaten der Bundeswehr angerichtete Schaden regelmäßig auf eine Amtspflichtverletzung zurückzuführen, da den Soldaten bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber die Amtspflicht obliegt, die zu ihrem Schutz erlassenen Verkehrsregeln zu beachten, und eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß die Dienst fahrt eines Soldaten militärischen Zwecken und damit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient (BGHZ 49, 267, 272) [BGH 29.01.1968 - III ZR 111/66] . - BGH, 14.03.1968 - III ZR 170/67
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Anforderungen an …
Auszug aus BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68
Diese Entscheidung bindet die deutschen Behörden und Gerichte hinsichtlich der sachlich-rechtlichen Beurteilung der angemeldeten Ansprüche (BGH Urt. v. 14. März 1968 - III ZR 170/67 = NJW 1968, 1044). - BGH, 16.11.1961 - III ZR 142/60
Auszug aus BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68
Für die Annahme, daß die Hinterbliebenen des getöteten Vertreters R. den Gesamt schaden rechtzeitig angemeldet haben mit der Folge, daß diese Anmeldung auch zugunsten der Klägerin gewirkt haben würde (vgl. BGH NJW 1962, 390; VersR 1962, 285; 1963, 383), fehlt es an den erforderlichen Feststellungen. - RG, 30.06.1939 - III 185/38
1. Kann ein Gerichtsassessor (oder Assessor) vertretungsweise als Vorsitzender …
Auszug aus BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68
In einem solchen Fall ist deshalb eine andere Beurteilung gebotene Benutzt der Soldat, der lediglich als Fahrer des Kraftfahrzeugs eingesetzt ist, das Fahrzeug zu privaten Zwecken, so handelt er grundsätzlich nicht in amtlicher Stellung, sondern allenfalls bei Gelegenheit der Amtsausübung, gleichgültig, ob ihm die Benutzung des Fahrzeugs durch Dienstvorschriften verboten ist oder nicht (vgl. RGZ 161, 145, 152; 167, 367, 370).
- BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92
Rechtsstellung eines Beamten bei Verursachung eines Unfalls unter Verletzung von …
Zwar wird ein Beamter, der eine Schwarzfahrt unternimmt, in der Regel nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig, sondern allenfalls bei Gelegenheit der Amtsausübung (Senatsurteil vom 25. November 1968 - III ZR 18/68 - VersR 1969, 185). - VG Frankfurt/Oder, 10.12.2021 - 2 K 516/20 Daran fehlt es, wenn - wie hier - ein Soldat eine private (Schwarz-)Fahrt mit einem Dienstfahrzeug unternimmt und dabei einen Unfall mit Fremdschaden verursacht (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1968 - III ZR 18/68 -, VersR 1969, 185).
Der Unfall ereignete sich auch nicht in Ausführung einer Verrichtung im Sinne des § 831 BGB, weil es sich um eine Schwarzfahrt des Klägers handelte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1968 - III ZR 18/68 -, VersR 1969, 185).
- BGH, 17.03.1983 - III ZR 170/81
Amtspflichten militärischer Aufsichtspersonen zur Verhinderung der …
Es gehörte nämlich zu den dienstlichen Aufgaben der militärischen Vorgesetzten und des zuständigen Wachpersonals, eine mißbräuchliche Inbetriebnahme des Panzers durch den betrunkenen Soldaten und dessen vorschriftswidrige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, zu verhindern (vgl. Senatsurteil BGHZ 1, 388, 395 [BGH 12.04.1951 - III ZR 99/50]; s.a.Senatsurteil vom 25. November 1968 - III ZR 18/60 = NJW 1969, 421/2). - BGH, 26.05.1981 - VI ZR 52/80
Amtshaftung wegen Teilnahme eines Soldaten am allgemeinen Straßenverkehr in einem …
Die Zielsetzung der Fahrt war hoheitlicher Art, wie dies bei Dienstfahrten eines Soldaten in der Regel der Fall ist (s. BGHZ 49, 267, 274 bezüglich einer Dienstfahrt mit einem militärischen Kraftfahrzeug; Senatsurt. v. 29. März 1977 - VI ZR 52/76 = VersR 1977, 649, 651; im Grundsatz bestätigt im Urt. v. 25. November 1968 - III ZR 18/68 = NJW 1969, 421, 422), denn die beiden Wehrpflichtigen wurden nach Ableistung ihrer Grundausbildung in K., wo sie stationiert waren, zu ihrer Stammeinheit nach B. verlegt.