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   BGH, 02.11.1989 - III ZR 181/88   

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https://dejure.org/1989,2381
BGH, 02.11.1989 - III ZR 181/88 (https://dejure.org/1989,2381)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1989 - III ZR 181/88 (https://dejure.org/1989,2381)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1989 - III ZR 181/88 (https://dejure.org/1989,2381)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Monatsfrist gegen den Beschluß der Enteignungsbehörde - Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung oder Anbringung des Antrags - Zustellung, die demnächst erfolgt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückbeziehung der Zustellungswirkung bei "demnächst" zugestellter Klage; Keine Befreiung von der Vorauszahlungsverpflichtung für Gerichtsgebühren bei einer Klage auf Enteignungsentschädigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.10.1977 - IV ZR 149/76

    Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund verspäteter Einzahlung des

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - III ZR 181/88
    Selbst wenn dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zunächst ein nachlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden könnte (vgl. BGHZ 69, 361), bestand für ihn Veranlassung, der Frage eines einzuzahlenden Gebührenvorschusses nachzugehen, nachdem ihn das Gericht mit Verfügung vom 10. September 1986 aufgefordert hatte, den Gegenstandswert anzugeben.
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 92/87

    Klage auf Vornahme eines Zugewinnausgleichs - Eintritt der Verjährung -

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - III ZR 181/88
    Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - vgl. auch BGH Beschluß vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 - demnächst 2 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.12.1986 - III ZR 98/84

    Enteignung im Zusammenhang einer Bundesstraßenangelegenheit - Zuständigkeit des

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - III ZR 181/88
    Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - vgl. auch BGH Beschluß vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 - demnächst 2 - m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - III ZR 181/88
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 2. November 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Klage dann nicht mehr als demnächst zugestellt zu betrachten, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klage beigetragen haben (Urt. v. 8. Juni 1988, IVb ZR 92/87, BGHR ZPO § 270 Abs. 3, demnächst 3; v. 2. November 1989, III ZR 181/88, BGHR ZPO § 270 Abs. 3, demnächst 4; v. 22. Juni 1993, VI ZR 190/92, BGHR ZPO § 270 Abs. 3, demnächst 8).
  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 105/90

    Rückgabe der Mietsache

    Diese Zustellung erfolgte jedoch noch "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO; denn die aufgetretenen Zustellungsverzögerungen waren nicht von dem Kläger zu verantworten und lagen außerhalb seines Einflußbereichs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - IVa ZR 108/85; Beschluß vom 2. November 1989 - III ZR 181/88 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3. demnächst 1 und 4; Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 = BGHR aaO, demnächst 2).
  • BGH, 30.11.2006 - III ZB 22/06

    Wahrung der Klagefrist für die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen durch

    Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662; Senatsbeschluss vom 2. November 1989 - III ZR 181/88 - BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 4; siehe auch BGHZ 145, 358, 362 m.w.N.).
  • BGH, 30.11.2006 - III ZB 23/06

    Wahrung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Entschädigung für eine

    Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662; Senatsbeschluss vom 2. November 1989 - III ZR 181/88 - BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 4; siehe auch BGHZ 145, 358, 362 m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 45/94

    Hemmung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit bei verzögerter

    Die Zustellung ist nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (BGH, Urt. v. 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87, BGHR ZPO § 270 Abs. 3 "demnächst 2"; Beschl. v. 2. November 1989 - III ZR 181/88, BGHR ZPO § 270 Abs. 3 "demnächst 4"; Urt. v. 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, BGHR ZPO § 270 Abs. 3 "demnächst 8").
  • OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 1 U 249/05

    Entschädigung für naturschutzrechtliche Nutzungseinschränkungen im Lande Hessen:

    Sie ist nicht auf die vorliegende Entschädigungsstreitigkeit übertragbar, weil der hessische Landesgesetzgeber nicht entsprechend dem BauGB eine einheitliche Zuständigkeit für alle den Enteignungsbeschluss betreffenden Streitigkeiten geschaffen, sondern nur die Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung den Zivilgerichten zugewiesen hat (vgl. BGHR BauGB § 221 Abs. 4 Gerichtskostenvorschuß 1; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger-Kalb, BauGB, Stand 1.9.2005, § 221 Rn. 26; § 232 Rn. 6).
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