Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.01.2009

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   BGH, 12.03.2009 - III ZR 182/08 (1)   

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https://dejure.org/2009,3464
BGH, 12.03.2009 - III ZR 182/08 (1) (https://dejure.org/2009,3464)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2009 - III ZR 182/08 (1) (https://dejure.org/2009,3464)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2009 - III ZR 182/08 (1) (https://dejure.org/2009,3464)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Beschleunigung der Verlegung aus einem doppelt belegten Haftraum durch das Stellen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Änderung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund Versäumung des Stellens eines Antrags auf Erlass einer ...

  • Judicialis

    StVollzG § 109 Abs. 1; ; StVollzG § 114 Abs. 2; ; VwGO § 123 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Amtshaftungsansprüche eines Strafgefangenen wegen Überbelegung des Haftraums mangels grundsätzlicher Bedeutung, da der Anspruchsteller es nicht schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 342/02

    Ausscheiden des Staatshaftungsanspruchs wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten;

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - III ZR 182/08
    Es versteht sich von selbst, dass die Rechtsprechung des Senats, wonach auch und gerade das schuldhafte Unterlassen der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zum Verlust eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 3 BGB führen kann (vgl. nur BGHZ 156, 294, 298 f m.w.N.), im Ausgangspunkt auch für einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu beachten ist.
  • OLG Hamm, 29.09.2010 - 11 U 88/08

    Keine Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftsituation in der

    Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08, veröffentlicht bei www.juris.de ).
  • OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 254/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08; OLG Schleswig, Urteil vom 19.06.2008, Az. 11 U 24/07).

    Schon mit dem dem Kläger gegenüber erklärten Verweis auf die Warteliste hätte der Kläger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass er mit einem Rechtsmittel nicht mehr erreichen würde, als die Eintragung in die Warteliste, weil seine zeitnahe Unterbringung in einem Einzelhaftraum oder in einen menschenwürdige Haftbedingungen gewährleistenden Gemeinschaftsraum nach der Erklärung der Bediensteten der JVA nicht möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08; OLG Schleswig, Urteil vom 19.06.2008, Az. 11 U 24/07).

  • OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08).

    Zwar kann das Unterlassen insbesondere von Anträgen nach §§ 109 ff. StVollzG - und damit auch nach §§ 119 Abs. 6, 126 StPO a.F. im Rahmen von Untersuchungshaft - nach Ansicht des Senats im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unverschuldet sein, wenn deren Einlegung deshalb nicht zumutbar war, weil der Gefangene aufgrund der ihm im Einzelfall gegebenen Auskünfte annimmt, dass er seine Verlegung in einen Einzelhaftraum dadurch nicht beschleunigen kann (BGH, Beschluss vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - III ZR 182/08 - veröffentlicht bei juris).

  • OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 319/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08; OLG Schleswig, Urteil vom 19.06.2008, Az. 11 U 24/07).

    Schon mit dem dem Kläger gegenüber erklärten Verweis auf die Warteliste hätte der Kläger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass er mit einem Rechtsmittel nicht mehr erreichen würde, als die Eintragung in die Warteliste, weil seine zeitnahe Unterbringung in einem Einzelhaftraum oder in einen menschenwürdige Haftbedingungen gewährleistenden Gemeinschaftsraum nach der Erklärung der Bediensteten der JVA nicht möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08; OLG Schleswig, Urteil vom 19.06.2008, Az. 11 U 24/07).

  • OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 340/09

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung eines

    Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08; OLG Schleswig, Urteil vom 19.06.2008, Az. 11 U 24/07).

    Schon mit dem Verweis auf die Warteliste und der "langen Wartezeit" hätte der Kläger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass er mit einem Rechtsmittel nicht mehr erreichen würde als die Eintragung in die Warteliste, weil seine zeitnahe Unterbringung in einem Einzelhaftraum oder in einen menschenwürdige Haftbedingungen gewährleistenden Gemeinschaftsraum nach der Erklärung der JVA nicht möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08; OLG Schleswig, Urteil vom 19.06.2008, Az. 11 U 24/07).

  • OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09

    Zurverfügungstellung von unter 5 qm Haftraumgrundfläche pro Gefangenen und

    Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (vgl . BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08, veröffentlicht bei www.juris.de ).
  • OLG Hamm, 29.09.2010 - 11 U 367/09

    Schuldhafte Amtspflichtverletzung eines beklagten Landes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB

    Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08, veröffentlicht bei www.juris.de ).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.2011 - 18 W 31/11

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen auf

    Denn die Eintragung in die Warteliste und die Mitteilung dieses Umstandes beinhaltet die Erklärung, dass eine zeitnahe anderweitige Unterbringung in einem Einzelhaftraum oder in einen menschenwürdige Haftbedingungen gewährleistenden Gemeinschaftsraum innerhalb der betreffenden JVA aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei (BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 (BeckRS 2009, 06398) und vom 12.03.2009 (BeckRS 2009, 09182), jeweils zu dem Az. - III ZR 182/08 -), weshalb die Herbeiführung einer gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung dem Gefangenen nicht zumutbar ist.
  • OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08).
  • OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08).
  • OLG Hamm, 28.10.2011 - 11 W 83/11
  • OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 48/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 181/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • OLG Hamm, 19.11.2010 - 11 U 11/10

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • OLG Hamm, 13.08.2010 - 11 U 190/10

    Ansprüche eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

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Rechtsprechung
   BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08   

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https://dejure.org/2009,6707
BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08 (https://dejure.org/2009,6707)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2009 - III ZR 182/08 (https://dejure.org/2009,6707)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08 (https://dejure.org/2009,6707)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Unverschulden bei Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB; Nachprüfung einer tatrichterlichen Würdigung durch das Revisionsgericht

  • Judicialis

    BGB § 839 Abs. 3; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Amtshaftungsansprüche eines Strafgefangenen wegen Überbelegung des Haftraums mangels grundsätzlicher Bedeutung, da der Anspruchsteller es nicht schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 211/03

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Vermittlung von

    Auszug aus BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08
    Die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 839 Abs. 3 BGB beruhen im Wesentlichen auf einer tatrichterlichen Würdigung (siehe oben Nr. 1), die nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (z.B.: BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07 - NJW 2008, 651, 652 Rn. 24).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08
    Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da sie keine entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Fragen aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. z.B.: BGHZ 151, 221, 223; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11 jew. m.w.N.).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08
    Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da sie keine entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Fragen aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. z.B.: BGHZ 151, 221, 223; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11 jew. m.w.N.).
  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 163/07

    Entstehen der Maklerprovision bei vorübergehender Aufgabe der Erwerbsabsicht des

    Auszug aus BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08
    Die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 839 Abs. 3 BGB beruhen im Wesentlichen auf einer tatrichterlichen Würdigung (siehe oben Nr. 1), die nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (z.B.: BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07 - NJW 2008, 651, 652 Rn. 24).
  • BGH, 26.01.1995 - III ZR 71/93

    Amtspflichten des Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende

    Auszug aus BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08
    Das Berufungsgericht hat der Sache nach seinen Erwägungen zutreffend die Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dann nicht schuldhaft ist, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist oder er nicht damit rechnen kann, durch die Einlegung eines Rechtsmittels wesentlich schneller zum Ziel zu kommen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 128, 346, 357; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1113 jew. m.w.N. und vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 3, Primärrechtsschutz 5).
  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 87/88

    Zivilprozeßrecht: Umfang der Darlegungslast des Geschädigten

    Auszug aus BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08
    Das Berufungsgericht hat der Sache nach seinen Erwägungen zutreffend die Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dann nicht schuldhaft ist, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist oder er nicht damit rechnen kann, durch die Einlegung eines Rechtsmittels wesentlich schneller zum Ziel zu kommen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 128, 346, 357; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1113 jew. m.w.N. und vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 3, Primärrechtsschutz 5).
  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08
    Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmittel einzulegen, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (z.B.: BGHZ 113, 17, 25).
  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Auszug aus BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08
    Das Berufungsgericht hat der Sache nach seinen Erwägungen zutreffend die Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dann nicht schuldhaft ist, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist oder er nicht damit rechnen kann, durch die Einlegung eines Rechtsmittels wesentlich schneller zum Ziel zu kommen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 128, 346, 357; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1113 jew. m.w.N. und vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 3, Primärrechtsschutz 5).
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

    Am Verschulden fehlt es dann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 aaO S. 1313; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, juris Rn. 2; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 16; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 347 mwN).

    Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewertung des Tatrichters, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 3, 5; Urteil vom 11. März 2010 aaO).

    Dass das Landgericht, auf dessen Entscheidung der Kläger insoweit verweist, bei seiner tatrichterlichen Würdigung dies anders gesehen hat, besagt für das Vorliegen eines Rechtsfehlers nichts; gleiches gilt für die in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Beschlüsse des Senats vom 29. Januar und 12. März 2009 (beide III ZR 182/08, juris), in denen der Senat eine auf menschenrechtswidrige Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt in S.         bezogene tatrichterliche Würdigung des dortigen Berufungsgerichts zu gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten nach §§ 109, 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat.

  • BGH, 24.10.2019 - III ZR 141/18

    Anspruch auf Schmerzensgeld bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens in

    Ein Rechtsmittel muss möglich, zumutbar und erfolgversprechend sein, damit sein Nichtgebrauch zu einem Anspruchsverlust führt; liegen diese Voraussetzungen aus der begründeten Sicht des Geschädigten nicht vor, so stellt sich der Nichtgebrauch des Behelfs nicht als schuldhaft dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, BeckRS 2009, 6398 Rn. 2 und vom 30. Juni 2016 - III ZR 316/15, NVwZ-RR 2016, 917 Rn. 2; Dörr aaO § 839 Rn. 704).
  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

    Zwar fehlt es am Verschulden im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, wenn die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels so gering oder zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313, insoweit in BGHZ 154, 54 nicht abgedruckt; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08 - juris Rn. 2 f).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2020 - 3 A 1194/18

    Streit um einen Anspruch auf Entschädigung von Vermögensnachteile wegen

    vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - III ZR 182/08 -, juris Rn. 2.
  • KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13

    Amtshaftung im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit eines Hafteinschlusses von täglich 23

    An dem in § 839 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Verschulden kann es zwar fehlen, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 59), wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08 - juris Tz. 2).

    An dem in § 839 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Verschulden kann es - wie oben bereits dargestellt - zwar fehlen, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 59), wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08 - juris Tz. 2).

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 339/12

    Entschädigungsanspruch eines Gefangenen wegen Unterbringung in einem

    Am Verschulden fehlt es dann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 aaO S. 1313; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, juris Rn. 2; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 16; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 347 mwN).

    Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewertung des Tatrichters, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 3, 5; Urteil vom 11. März 2010 aaO).

    Dass das Landgericht, auf dessen Entscheidung der Kläger insoweit verweist, bei seiner tatrichterlichen Würdigung dies anders gesehen hat, besagt für das Vorliegen eines Rechtsfehlers nichts; gleiches gilt für die in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Beschlüsse des Senats vom 29. Januar und 12. März 2009 (beide III ZR 182/08, juris), in denen der Senat eine auf menschenrechtswidrige Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt in S. bezogene tatrichterliche Würdigung des dortigen Berufungsgerichts zu gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten nach §§ 109, 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat.

  • OLG Frankfurt, 07.12.2018 - 15 U 181/17

    Amtspflichtverletzung wegen überhöhter Kosten für Telefonate aus

    Am Verschulden fehlt es aber dann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 aaO S. 1313; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, juris Rn. 2; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 16; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 347 mwN).

    Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewertung des Tatrichters, die zweitinstanzlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 3, 5; Urteil vom 11. März 2010 aaO; BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, BGHZ 198, 1-14, Rn. 18 - 21).

  • KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei

    An dem in § 839 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Verschulden kann es zwar fehlen, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 59), wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08 - juris Tz. 2).
  • OLG Zweibrücken, 27.06.2013 - 6 U 33/12

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen beengter und damit gegen die

    Ihre Anwendung auf den einzelnen Fall unterliegt tatrichterlicher Beurteilung und ist einer weiteren abstrakt-generellen Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich (BGH III ZR 124/09 v. 11.3.2010, Tz. 7; III ZR 182/08 v. 29.1.2009, Tz. 5; III ZB 89/05 v. 21.12.2005, Jurisfassung Rn. 12; III ZR 33/05 v. 21.12.2005, Jurisfassung Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.2011 - 18 W 31/11

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen auf

    Denn die Eintragung in die Warteliste und die Mitteilung dieses Umstandes beinhaltet die Erklärung, dass eine zeitnahe anderweitige Unterbringung in einem Einzelhaftraum oder in einen menschenwürdige Haftbedingungen gewährleistenden Gemeinschaftsraum innerhalb der betreffenden JVA aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei (BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 (BeckRS 2009, 06398) und vom 12.03.2009 (BeckRS 2009, 09182), jeweils zu dem Az. - III ZR 182/08 -), weshalb die Herbeiführung einer gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung dem Gefangenen nicht zumutbar ist.
  • KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Menschenunwürdige Unterbringung eines

  • LG Hagen, 05.11.2021 - 8 O 134/21
  • LG Bonn, 09.08.2017 - 1 O 58/17

    Amtspflicht, Erlaubnis Kindertagespflege, Drittbezogenheit.

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