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   BGH, 22.03.1965 - III ZR 211/63   

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https://dejure.org/1965,1496
BGH, 22.03.1965 - III ZR 211/63 (https://dejure.org/1965,1496)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1965 - III ZR 211/63 (https://dejure.org/1965,1496)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1965 - III ZR 211/63 (https://dejure.org/1965,1496)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschluss zur Ausübung eines Vorkaufsrechts als schuldhafte Amtspflichtverletzung - Voraussetzungen einer Haftung wegen Amtspflichtverletzung - Nichtigkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts - Wahrung der für eine rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 760
  • DVBl 1966, 264
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.11.1961 - V ZR 73/60

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

    Auszug aus BGH, 22.03.1965 - III ZR 211/63
    In diesem Zusammenhang etwa vorgekommene Amtspflichtverletzungen würden "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" im Sinne des Art. 34 GG begangen sein, wenn auch die Ausübung des Vorkaufsrechts selbst kein Verwaltungsakt, sondern allein eine privatrechtsgeschäftliche Willenserklärung darstellte (vgl. das BGHZ 36, 155, 158 [BGH 21.11.1961 - V ZR 73/60] mit weiteren Nachweisen).

    Wenn das Gesetz auch - anders als jetzt § 24 Abs. 2 BBauG nicht ausdrücklich besagte, daß das Vorkaufsrecht nur im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden dürfe, so setzten noch die nach dem Gesetz mit der Erklärung eines Gebietes zum Aufbaugebiet verfolgten Ziele dem Vorkaufsrecht der Gemeinden eine selbstverständliche, aus der Natur der Sache sich ergebende Schranke dahin, daß von diesem Recht nur im Rahmen dieser Zielsetzung und nicht etwa zu anderen, den Gesetzeszwecken fremden Zielen (privatwirtschaftliches Gewinnstreben, Förderung privater Interessen Dritter u.a.) Gebrauch gemacht werden durfte (vgl. dazu u.a. BGHZ 29, 113 und 36, 155, 158; LM Nr. 4 zu Nieders. AufbauG.).

  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 23/61
    Auszug aus BGH, 22.03.1965 - III ZR 211/63
    Jedoch bedarf es insoweit einer sachlichen Überprüfung des Berufungsurteils nicht, da die Revision gegenüber der Versagung eines Enteignungsentschädigungsanspruchs eine Gesetzesverletzung durch das Berufungsgericht nicht gerügt hat (§ 554 a Abs. 3 Nr. 2 a ZPO; [vgl. dazu Urteil vom 15. März 1962 III ZR 23/61 = VersR 1962, 565]).
  • BGH, 30.04.1964 - III ZR 149/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.03.1965 - III ZR 211/63
    Es kann insoweit eine Amtspflichtverletzung nur gegenüber den Personen in Betracht kommen, die ein in diesem Zusammenhang beachtliches Interesse an der Rechtswirksamkeit der Erklärung haben und deren Interessen durch die Nichtwahrung der Form und durch die Ungüligkeit der Erklärung beeinträchtigt werden, wie dies etwa der Fall ist, wenn ein Bewerber um eine Beamtenstelle für die Ernennung zum Beamten oder ein Beamter für eine Beförderung in Aussicht genommen worden ist, die Ernennung oder Beförderung selbst aber infolge von Mängeln der Ernennungsurkunde oder des Beförderungsaktes nicht rechtswirksam wird (vgl. dazu LM Nr. 5 zu § 36 DBG; Urt. v. 30. April 1964 III ZR 149/63).
  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus BGH, 22.03.1965 - III ZR 211/63
    Auch diese Ausschußmitglieder sind, soweit sie die dem Verwaltungsausschuß zugewiesenen Verwaltungsaufgaben (vgl. § 62 Nds. Gemeindeordnung) wahrnehmen, "Beamte" im haftungsrechtlichen Sinn (BGHZ 11, 192, 197 [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52] /8).
  • BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

    Auszug aus BGH, 22.03.1965 - III ZR 211/63
    Wenn das Gesetz auch - anders als jetzt § 24 Abs. 2 BBauG nicht ausdrücklich besagte, daß das Vorkaufsrecht nur im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden dürfe, so setzten noch die nach dem Gesetz mit der Erklärung eines Gebietes zum Aufbaugebiet verfolgten Ziele dem Vorkaufsrecht der Gemeinden eine selbstverständliche, aus der Natur der Sache sich ergebende Schranke dahin, daß von diesem Recht nur im Rahmen dieser Zielsetzung und nicht etwa zu anderen, den Gesetzeszwecken fremden Zielen (privatwirtschaftliches Gewinnstreben, Förderung privater Interessen Dritter u.a.) Gebrauch gemacht werden durfte (vgl. dazu u.a. BGHZ 29, 113 und 36, 155, 158; LM Nr. 4 zu Nieders. AufbauG.).
  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 15 ZB 17.318

    Nichtöffentliche Beratung der Ausübung eines Vorkaufsrechts

    Zwar ist den Klägern darin zuzustimmen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr vom Gemeinwohl gedeckt wird, wenn die Gemeinde einen Gemeinwohlzweck lediglich vorspiegelt, tatsächlich das Grundstück aber aus reinem Gewinnstreben erwerben möchte (siehe BGH, U.v. 22.3.1965 - III ZR 211/63 - DVBl. 1966, 264, 266; Hanseat. OLG, U.v. 11.7.2012 - 1 U 1/11 Baul - juris Rn. 38).
  • BGH, 26.01.1973 - V ZR 2/71

    Rechtspflicht der Gemeinde zur Vorlage von Urkunden im Prozeß

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  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2009 - 8 S 31/08

    Einschätzungsprärogative bei Zuständigkeitsregelung nach Wertgrenzen

    Die Absicht einer reinen Bodenbevorratung oder privatwirtschaftliches Gewinnstreben rechtfertigen dagegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht (BGH, Urteil vom 22.3.1965 - III ZR 211/63 - DVBl. 1966, 264; Urteil vom 7.3.1975 - V ZR 92/73 - juris RdNr. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - 7 A 1041/08

    Anwendung der allgemeinen Regeln über das Verwaltungsverfahren bei der Ausübung

    vgl. zur Unzulässigkeit solcher Zielsetzungen bei der Ausübung eines baurechtlichen Vorkaufsrechts schon: BGH, Urteil vom 22. März 1965 - III ZR 211/63 -, VersR 1965, 760, m.w.N.
  • OLG Hamburg, 11.07.2012 - 1 U 1/11

    Bauleitplanung in Hamburg: Ausübung eines Vorkaufsrechts; Angabe des

    Den Beteiligten zu 1. und 2. ist zwar darin zuzustimmen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vom Gemeinwohl gedeckt wird, wenn die Gemeinde das Grundstück lediglich aus privatwirtschaftlichen Gewinnstreben erwirbt (siehe BGH, Urt. v. 22.3.1965, DVBl. 1966, 264, 266; v. 5.7.1990, a.a.O., 294).
  • VG Würzburg, 19.04.2016 - W 4 K 15.524

    Gemeindliches Vorkaufsrecht im Sanierungsgebiet

    Die Gemeinde darf aber nicht Grundstücke "hamstern" (BGH, U. v. 7.3.1975 - V ZR 92/73 - DVBl 1975, 487) oder sich allein zur Gewinnerzielung Grundstücke im Wege des Vorkaufsrechtes beschaffen (BGH, U. v. 22.3.1965 - III ZR 211/63 - DVBl 1966, 264).
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