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   BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65   

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https://dejure.org/1967,66
BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65 (https://dejure.org/1967,66)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1967 - III ZR 23/65 (https://dejure.org/1967,66)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1967 - III ZR 23/65 (https://dejure.org/1967,66)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch - Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch - Öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch - Das zu duldende Maß überschreitende Immisionen - Unterfall des allgemeinen Enteignungsentschädigungsanspruchs - Immissionen durch ...

  • opinioiuris.de

    Entschädigungsanspruch bei Beeinträchtigung eines Grundstücks durch Immissionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 48, 98
  • NJW 1967, 1857
  • NJW 1968, 47 (Ls.)
  • MDR 1967, 910
  • DVBl 1967, 883
  • DB 1967, 1453
  • DÖV 1967, 720
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (22)

  • RG, 25.08.1937 - V 74/37

    Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Schadloshaltung aus § 26 der

    Auszug aus BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65
    Jedoch ist in RGZ 101, 102, 107 davon die Rede, daß der, der in das Eigentum "eingreift", verpflichtet sei, und in RGZ 155, 316, 319 ist - für einen Fall des § 26 GewO - gesagt, daß die Frage, gegen wen sich der Anspruch auf Schadloshaltung richte, aus § 1004 BGB zu beantworten sei, der Anspruch sich demzufolge gegen den "Störer" richte.

    Der Begriff des Störers ist weit zu fassen und in der genannten Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 155, 316, 319 wird gesagt, daß im Falle des § 26 GewO nicht nur der Inhaber der gewerblichen Anlage als Störer in Betracht komme, Störer vielmehr auch der sei, "durch dessen maßgebenden Willen, sei es auch ohne sein Verschulden, ein Zustand geschaffen wird, der die Beeinträchtigung des Eigentums des Dritten zur Folge hat".

  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58

    Ortsüblichkeit von Immissionen

    Auszug aus BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65
    Die Frage, ob die hier interessierenden Einwirkungen auf die Äcker des Klägers auf eine "ortsübliche" Benutzung der Grundstücke, von denen die Einwirkungen ausgingen, zurückgeführt werden müssen, ist im wesentlichen vom Tatrichter zu beantworten; dementsprechend ist die revisionsrichterliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob der Tatrichter seine Entscheidung aufgrund zutreffender rechtlicher Erwägungen getroffen hat (BGHZ 30, 273, 277 [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]; Urteil vom 28. April 1967 - V ZR 216/64 S. 8).

    Denn die Ortsüblichkeit einer Einwirkung hat u.a. zur Voraussetzung, daß sie nicht nur einmal vorkommt, sondern daß sie dauert oder sich wiederholt, daß sie jedenfalls öfter in dem jeweiligen räumlichen Bereich vorkommt (BGHZ 30, 273, 278 [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]; Urteil vom 28. April 1967 - V ZR 216/64 S. 9).

  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 55/62

    Clubhaus - Enteignender Eingriff, Immissionen

    Auszug aus BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65
    Wenn mithin in der neueren Rechtsprechung - richtigerweise - eine Beschränkung des Ersatzanspruchs aus § 26 GewO auf die nach Klageerhebung vorgekommenen Beeinträchtigungen nicht mehr vorgenommen wird, dann kann offen bleiben, ob überhaupt die zu der Sondernorm des § 26 GewO insoweit herausgebildeten Grundsätze für den allgemeinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch) ebenfalls zum Zuge kommen müßten oder ob bei ihm die Erwägungen, die zur zeitlichen Beschränkung der Ansprüche aus § 26 GewO geführt haben, gar nicht Platz greifen könnten (das Reichsgericht hat in RGZ 104, 81, 85 eine zeitliche Beschränkung, wie es sie damals noch bei dem Anspruch aus § 26 GewO für geboten hielt, bei dem allgemeinen "bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch" ausdrücklich abgelehnt; vgl. auch Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 55/62 S. 14 - NJW 1963, 2020).
  • BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53

    Verkehrssicherung auf Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65
    Damit ist ihnen diese Verwaltungsaufgabe als eine Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen worden (vgl. BGHZ 16, 95, 99) [BGH 30.12.1954 - III ZR 102/53].
  • BGH, 30.09.1954 - III ZR 134/54

    Wahlweiser Haftungsgrund

    Auszug aus BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65
    Nach alledem ist der Klageanspruch in dem Umfang, wie ihn das Berufungsgericht dem Kläger zugebilligt hat, gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldnern - aus wahlweisem Haftungsgrund (BGHZ 14, 363 [BGH 30.09.1954 - III ZR 134/54]) - dem Grunde nach gerechtfertigt, so daß sich die dagegen gerichteten Rechtsmittel als unbegründet erweisen.
  • RG, 04.10.1922 - V 611/21

    Schädigung durch gewerbliche Anlage

    Auszug aus BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65
    Das Reichsgericht hat zwar früher die Auffassung vertreten, daß aus § 26 GewO ein Ausgleich für vor Klageerhebung verursachte Schäden nicht zugebilligt werden könne (RGZ 105, 213/4; 127, 29, 32).
  • BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53

    Zuführung industrieller Gase

    Auszug aus BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65
    Es hat jedoch diese Auffassung später ausdrücklich aufgegeben (RGZ 139, 29, 34/5) und der Bundesgerichtshof hat sich dieser späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (BGHZ 15, 146, 150 [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]; 28, 225, 232) [BGH 08.10.1958 - V ZR 54/56].
  • RG, 16.02.1922 - VI 601/21

    Schadloshaltung nach § 26 GewO

  • RG, 15.12.1920 - V 348/20

    Ist derjenige, der während des Kriegs auf einem Grundstück eine Sprengstoffabrik

  • RG, 01.07.1920 - Vl. 24/20

    Voraussetzungen für eine Haftung bei Luftfahrtschäden; Erfordernis einer

  • RG, 21.04.1941 - V 103/40

    1. Ist die Vorschrift des § 909 BGB. anwendbar auf den Fall, daß infolge von

  • RG, 26.11.1932 - V 203/32

    1. Welche Umstände sind entscheidend für die Frage, ob Einwirkungen von Rauch und

  • RG, 19.12.1929 - VI 95/29

    1. Inwieweit gehören die Aufschüttung und die Abbaggerung von Bergwerkshalden zum

  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 211/60

    Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen bei durch militärische

  • BGH, 25.11.1964 - V ZR 185/62

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

  • BGH, 18.05.1967 - III ZR 94/65

    Anspruch auf Schadensersatz - Schäden an Versorgungsleistungen - Geltendmachung

  • RG, 09.01.1939 - V 154/38

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für einen Schadensersatzanspruch gegen das

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, ist ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291; 85, 375, 384; 90, 255, 262; Senatsurt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374).
  • BGH, 06.06.2019 - III ZR 124/18

    Handeln der Mitarbeiter eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer und

    Danach kann es möglich sein, dass eine Behörde in einem solchen Ausmaß auf die Durchführung von Arbeiten des beauftragten Unternehmens Einfluss nimmt, dass sie in bestimmten Beziehungen dessen Tätigwerden wie ein eigenes gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muss, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig geworden wäre (Senat, Urteile vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78, NJW 1980, 1679; vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68, NJW 1971, 2220, 2221 und vom 15. Juni 1967 - III ZR 23/65, BGHZ 48, 98, 103).
  • LG Saarbrücken, 20.11.2015 - 13 S 117/15

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für durch Öffnen der Beifahrertür

    Denn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kommt erst in Betracht, wenn die von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung ausgehende Einwirkung nach den Voraussetzungen des § 906 BGB nicht zu dulden und daher grundsätzlich nach § 1004 BGB abwehrfähig ist, der davon betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98, 101; Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 48/96 = NJW-RR 1997, 1374; Staudinger/Roth a.a.O. m.w.N.).
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