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   BGH, 06.07.1989 - III ZR 251/87   

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BGH, 06.07.1989 - III ZR 251/87 (https://dejure.org/1989,229)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1989 - III ZR 251/87 (https://dejure.org/1989,229)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1989 - III ZR 251/87 (https://dejure.org/1989,229)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Kreis der geschützten "Dritten" bei der Haftung einer Gemeinde für die Überplanung von "Altlasten"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34
    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von Altlasten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 108, 224
  • NJW 1990, 381
  • NJW-RR 1990, 395 (Ls.)
  • MDR 1989, 1084
  • NVwZ 1990, 298 (Ls.)
  • VersR 1989, 961
  • DVBl 1990, 354
  • BB 1989, 1720
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus BGH, 06.07.1989 - III ZR 251/87
    Der Senat hat sich inzwischen (nach Verkündung des hier in Rede stehenden Berufungsurteils) in seinem Urteil vom 26. Januar 1989 ( III ZR 194/87 , zum Abdruck in BGHZ 106, 323 vorgesehen = NJW 1989, 976) grundsätzlich zur Haftung der Gemeinde (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG) für die Überplanung von "Altlasten" geäußert.

    a) Aufgabe des Planungsträgers ist es, die künftige Wohnbevölkerung vor Umweltbelastungen und Gefahren zu schützen, die von dem Grund und Boden des Plangebietes ausgehen (Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 2. b; OVG Rheinland-Pfalz BRS 42 Nr. 4).

    Das im Senatsurteil vom 26. Januar 1989 (aaO II. 3. d) angesprochene Merkblatt "Die geordnete Ablagerung (Deponie) fester und schlammiger Abfälle aus Siedlung und Industrie", das im Auftrag von Bund und Ländern vom Bundesgesundheitsamt aufgestellt worden war, ist durch gemeinsamen Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Innenministers und des Sozialministers vom 13. April 1970 auch im Lande Niedersachsen bekanntgemacht worden (Nds.MBl. 1970, 621).

    Die Mitglieder des Rates der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin sind bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne tätig geworden (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 6. m.w.N.).

    Die Mitglieder von Ratsgremien müssen sich auf ihre Entschließungen sorgfältig vorbereiten und, soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, den Rat ihrer Verwaltung oder die Empfehlung von sonstigen Fachbehörden einholen bzw. notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige zuziehen (Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 5. a m.w.N.), und zwar auf der Grundlage hinreichend präzise gefaßter Fragestellungen (s.o. 3. c und d).

    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 7. a m.w.N.) davon aus, daß die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" im Sinne von § 839 BGB gehört, sich danach beantwortet, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen.

    Dieses Vertrauen wird gerade dadurch legitimerweise begründet, daß die Gemeinde bei der Planung die Frage der Bodenverseuchung in ihre Erwägungen mit einbeziehen muß (Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 8. a m.w.N.).

    Die von der Beklagten zu verantwortenden Mängel dieser Grundlage lösen daher eine Ersatzpflicht auch für die dadurch begründeten Vermögensschäden aus (Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 8. b m.w.N.).

  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    Auf Belehrungen und Erklärungen eines Beamten ihm gegenüber darf der Staatsbürger grundsätzlich vertrauen, und es kann ihm in der Regel nicht zum Verschulden gereichen, wenn er nicht klüger ist als der Beamte (Senatsurteil BGHZ 108, 224, 230 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87]; Senatsurteile vom 21. März 1963 - III ZR 8/62 = WM 1963, 841; vom 4. November 1963 - III ZR 203/62 = VersR 1964, 289; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1984 - III ZR 6/84 = WM 1984, 1276; Senatsurteile vom 29. November 1984 - III ZR 111/83 = VersR 1985, 281 f = WM 1985, 336; vom 19. September 1985 - III ZR 71/83 = NJW 1986, 1107 [BGH 19.09.1985 - III ZR 71/83] = VersR 1986, 180; vgl. auch Urteil des V. Zivilsenats vom 9. Juli 1958 - V ZR 5/57 = BGHZ 28, 104, 106 f; RGRK/Kreft a.a.O. Rn. 535).
  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 118/88

    Wann haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke?

    Zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von "Altlasten" und bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein "altlastenverdächtigtes" Grundstück (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 = VersR 89, 369 und vom 6.7.1989 III ZR 251/87 = VersR 89, 961).

    Der Senat hat sich inzwischen in seinen Urteilen vom 26. Januar 1989 (BGHZ 106, 323) und vom 6. Juli 1989 (BGHZ 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87]) grundsätzlich zur Haftung der Gemeinde (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) für die Überplanung von »Altlasten« geäußert.

    a) Die bisherigen Senatsentscheidungen zur Haftung der Gemeinde für die Überplanung von Altlasten hatten jeweils Grundstücke betroffen, die selbst kontaminiert und deshalb unbewohnbar (BGHZ 106, 323) oder unbebaubar (BGHZ 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87]) waren.

    Daraus ergibt sich jedoch eine Eingrenzung des Kreises der geschützten Dritten dahin, daß Personen, bei denen eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit nicht besteht und die auch nicht die Verantwortung dafür tragen, daß die von ihnen errichteten Bauten von Gesundheitsgefahren frei sind (vgl. dazu BGHZ 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87] unter 5 c), nicht in den Schutzbereich der hier in Rede stehenden Amtspflicht fallen.

    Nachteile, die sich darin erschöpfen, daß die betroffenen schadstoffbelasteten Nachbargrundstücke abgesperrt werden müssen, Nachbarhäuser unbewohnbar sind und Umwege erforderlich werden, reichen für sich allein nicht aus, um den Betroffenen, der sie erleidet, in den Kreis der geschützten Dritten einzubeziehen; dieser Schutzbereich beschränkt sich vielmehr auf diejenigen Personen, die selbst Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind oder die für die gesunden Wohnverhältnisse in sonstiger Weise verantwortlich sind (vgl. BGHZ 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87]).

    Vielmehr hat der Senat in den früheren Entscheidungen (BGHZ 106, 323, 333 f.; 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87]unter 6 c) auch solche Vermögensverluste als ersatzfähig angesehen, die die Grundstückseigentümer, Erwerber und Bauherren dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße gemeindliche Planungsentscheidung Wohnungen errichten oder kaufen, die wegen der in ihnen drohenden Gesundheitsgefahren nicht bewohnbar sind.

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 117/88

    Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei

    Der Senat hat sich inzwischen in seinen Urteilen vom 26. Januar 1989 (BGHZ 106, 323) und vom 6. Juli 1989 (III ZR 251/87, für BGHZ vorgesehen = VersR 1989, 961) grundsätzlich zur Haftung der Gemeinde (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für die Überplanung von "Altlasten" geäußert.

    Daher hat die Gemeinde (bereits) bei der Zusammenstellung des Planungsmaterials Gefährdungen aufzuklären, die durch eine Überplanung von mit Altlasten behafteten Flächen für die Gesundheit von Menschen oder die Standsicherheit von Bauwerken entstehen können (Senatsurteile BGHZ 106, 323, 327 und vom 6. Juli 1989 a.a.O. 3 a, m.w.Nachw.).

    Die Mitglieder von Ratsgremien müssen sich auf ihre Entschließungen sorgfältig vorbereiten und, soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige zuziehen (Senatsurteile BGHZ 106, 323, 330; ferner vom 6. Juli 1989 a.a.O. 4 a, m.w.Nachw.).

    Die bisherigen Senatsentscheidungen zur Haftung der Gemeinde für die Überplanung von Altlasten hatten jeweils Grundstücke betroffen, die selbst kontaminiert und deshalb unbewohnbar (BGHZ 106, 323) oder unbebaubar (Urteil vom 6. Juli 1989 aaO) waren.

    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 106, 323, 331 m.w.Nachw.; Urteil vom 6. Juli 1989 a.a.O. 5 a).

    Daraus ergibt sich jedoch eine Eingrenzung des Kreises der geschützten Dritten dahin, daß Personen, bei denen eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit nicht besteht und die auch nicht die Verantwortung dafür tragen, daß die von ihnen errichteten Bauten von Gesundheitsgefahren frei sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Juli 1989 a.a.O. 5 c), nicht in den Schutzbereich der hier in Rede stehenden Amtspflicht fallen.

    Nachteile, die sich darin erschöpfen, daß die betroffenen schadstoffbelasteten Nachbargrundstücke abgesperrt werden müssen, Nachbarhäuser unbewohnbar sind und Umwege erforderlich werden, reichen für sich allein nicht aus, um den Betroffenen, der sie erleidet, in den Kreis der geschützten Dritten einzubeziehen; dieser Schutzbereich beschränkt sich vielmehr auf diejenigen Personen, die selbst Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind oder die für die gesunden Wohnverhältnisse in sonstiger Weise verantwortlich sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1989 aaO).

    Vielmehr hat der Senat in den früheren Entscheidungen (BGHZ 106, 323, 333 f; Urteil vom 6. Juli 1989 a.a.O. 6 c) auch solche Vermögensverluste als ersatzfähig angesehen, die die Grundstückseigentümer, Erwerber und Bauherren dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße gemeindliche Planungsentscheidung Wohnungen errichten oder kaufen, die wegen der in ihnen drohenden Gesundheitsgefahren nicht bewohnbar sind.

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88

    Berücksichtigung der Trennung unverträglicher Nutzungen bei Aufstellung eines

    Die Beachtung allgemeiner Anforderungen an gesunde Wohnbedürfnisse (die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung) gebietet hierbei, daß die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen ermittelt und in die planerische Abwägung einstellt, die als Folge der Planung, d. h. durch die an sie anknüpfende Entfaltung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kräfte im Gemeindegebiet, entstehen oder verfestigt werden können (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 6. Juli 1989 BGHZ 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87]).

    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 106, 323, 331 m. w. Nachw.; Urteil vom 6. Juli 1989 aaO).

    Daraus ergibt sich jedoch eine Eingrenzung der Planbetroffenen als des Kreises der geschützten »Dritten« dahin, daß Personen, bei denen eine Gefährdung von Leben und Gesundheit nicht besteht und die auch nicht die Verantwortung dafür tragen, daß die von ihnen errichteten Bauten von Gesundheitsgefahren frei sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Juli 1989 aaO 5 c), nicht vom Schutzbereich der hier in Rede stehenden Amtspflicht umfaßt werden.

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 (aaO) näher dargelegt.

    In den Fällen, die den Senatsurteilen vom 26. Januar 1989 und vom 6. Juli 1989 (aaO) zugrunde lagen, war dagegen eine bauliche Nutzung der Grundstücke wegen der damit verbundenen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Bewohner ausgeschlossen.

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

    Auf Belehrungen und Erklärungen eines Beamten ihm gegenüber darf der Staatsbürger grundsätzlich vertrauen, und es kann ihm in der Regel nicht zum Verschulden gereichen, wenn er nicht klüger ist als der Beamte (vgl. Senat BGHZ 108, 224, 230).
  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

    Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (BGHZ 93, 87, 91 f; 106, 323, 331; 108, 224, 227; 110, 1, 9; Deppert, Festschrift Boujong [1996], S. 533).
  • BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90

    Arglist bei Grundstücksverkauf in ehemaligen Deponieglände

    Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen der Überplanung von "Altlasten" (hier: Schadensausgleich zwischen plangebender Gemeinde und einem Bauträger, der bei der Veräußerung eines überplanten Grundstücks dessen Belegenheit in dem ehemaligen Deponiegelände arglistig verschwiegen hat. - Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 und 108, 224).

    Es hat sich dabei im wesentlichen an den Grundsätzen orientiert, die der Senat im zweiten Altlasten-Urteil (BGHZ 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87] - Fall "Osnabrück") aufgestellt hat, und hat insbesondere hervorgehoben, daß die Klägerin mit dem Verkauf des hier in Rede stehenden Grundstücks eine nach außen gerichtete Verantwortung für dessen Bebaubarkeit übernommen habe.

    Zwar hat der Senat in BGHZ 108, 224, 229 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87] ausgesprochen, daß diejenigen Eigentümer, die überhaupt nicht die Absicht haben, die Grundstücke zu bebauen, bei denen also eine Verantwortlichkeit für die zu errichtenden Bauten von vornherein ausscheidet, nicht zu dem Kreis der geschützten Dritten zählen.

  • OLG Köln, 21.03.1991 - 7 U 89/90

    Überplanung von Altlastenflächen - Amtshaftungsansprüche?

    Zu letzteren zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht, bei der Bauleitplanung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen (NJW 1989, 976 ff.; 1990, 381 ff., 1038 ff. und 1042 ff.), und die Pflicht zu sachgerechter Abwägung, "soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist" (BGH NJW 1984, 2516, 2519).

    Zum Kreis der geschützten "Dritten" im Sinne des § 839 BGB zählen, jedenfalls soweit es um die Bebauung von Altlastflächen geht, aber nicht die Eigentümer, die überhaupt nicht die Absicht haben, die Grundstücke zu bebauen (BGH NJW 1990, 381, 383).

    Die bisher veröffentlichte Rechtsprechung betrifft die Ausweisung von Wohngebieten auf Altlastflächen (BGH NJW 1989, 976 ff.; 1990, 381 ff., 1038 ff. und 1042 ff.), nicht die Ausweisung von Gewerbe- oder Industriegebieten.

    Allerdings geht der Bundesgerichtshof für die Wohnbebauung davon aus, daß "Dritte" im Sinne des § 839 BGB auch die Wohnbauunternehmen sind, die Verantwortung dafür tragen, daß die von ihnen errichteten Bauten von Gesundheitsgefahren frei sind (NJW 1990, 381, 382; 1038, 1040; 1042, 1044).

    Dementsprechend gilt für die Bauleitplanung - unabhängig davon, ob unter Umständen Baugrunduntersuchungen erforderlich sind -, daß die Gemeinde mit der Ausweisung von Baugelände grundsätzlich nicht das Vertrauen erzeugt, daß der Baugrund geologisch zur Bebauung geeignet ist (BGH NJW 1989, 976, 979; 1990, 381, 384; WM 1988, 200, 203).

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 414/02

    Pflicht der Baubehörde zur Unterrichtung des Bauherrn über einen

    Deshalb gilt hier der Grundsatz, daß die Kläger bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht klüger zu sein brauchten als die zur Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag berufenen Amtsträger der Beklagten (vgl. Senatsurteil BGHZ 108, 224, 230; s. auch Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 260 m.w.N.).
  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97

    Amtspflichtverletzung bei Aufstellung von Bebauungsplänen

    Der Senat hat in seiner vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend herangezogenen "Altlasten-Rechtsprechung", die Bodenverseuchungen mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen betrifft (BGHZ 106, 323; 108, 224; 109, 380; 110, 1; 113, 367; 117, 363; 121, 65; 123, 363; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 47/92, LM BGB § 839 [Ca] Nr. 86), das Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu beachten, stets als drittbezogen gewertet.
  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 152/99

    Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten

  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 193/99

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses

  • BGH, 12.11.1992 - III ZR 178/91

    Amtspflichten der Kassenärztlichen Vereinigung bei Sicherstellung des

  • OLG Saarbrücken, 12.10.2017 - 4 U 29/16

    Amtshaftungsansprüche nach Erklärung eines Bebauungsplans für unwirksam:

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 201/98

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme des bürgenden Verbandes im Warenverkehr mit

  • BGH, 15.10.2009 - III ZR 8/09

    Drittschutz bei Amtspflichtverletzung

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89

    Amtspflichten der Gemeinde bei Ausweisung eines ehemaligen Deponiegeländes zu

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 156/92

    Arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines Baugrundstücks

  • BGH, 09.07.1992 - III ZR 87/91

    Amtshaftung für Altlasten - Schutzbereich und Amtspflichten der

  • BGH, 13.07.1993 - III ZR 22/92

    Kein Schadensersatz bei Baugenehmigung trotz Altlasten

  • BGH, 23.06.1994 - III ZR 54/93

    Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aufgrund Tätigkeit der

  • BGH, 21.04.1994 - IX ZR 150/93

    Anforderungen an die Aufklärung des Rechtsanwalts hinsichtlich des

  • OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11

    Nachbarrecht in Brandenburg: Abwehranspruch des Grundstückseigentümers gegen wild

  • BGH, 26.10.2000 - III ZR 53/99

    Zusagen hinsichtlich Belegung und Pflegesatzhöhe eines zu errichtenden Altenheims

  • BGH, 05.12.1991 - III ZR 167/90

    Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Erlaß einer Abrundungssatzung

  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 6/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Baugenehmigungsverfahren; Ansprüche des

  • BGH, 25.09.1997 - III ZR 273/96

    Umfang der Amtshaftung für die Ausweisung eines ehemaligen Deponiegeländes als

  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 221/90

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde;

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2018 - 3 S 1507/17

    Anforderungen an Abwägungsvorgang bei Bauleitplanung; Fehlen verbindlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1999 - 3 S 1265/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Berücksichtigung von Altlasten bei der

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 202/98

    Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft; Verbürgung von

  • VG Aachen, 28.03.2014 - 7 K 181/12

    Duldungsbescheid; grundstücksbezogene Benutzungsgebühren; gesetzliche

  • LG Darmstadt, 30.01.1991 - 9 O 611/89

    Schuldhafte Verletzung von Amtspflichten; Kontamination eines Geländes;

  • BGH, 18.10.1990 - III ZR 260/88

    Amtspflichtverletzungen durch Amtsträger einer übergeordneten, weisungsbefugten

  • OLG Düsseldorf, 20.03.2013 - 18 U 162/12

    Amtspflichtverletzung durch Negieren des Bestehens eines Bestandsschutzes durch

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 157/92

    Amtshaftungsanspruch wegen Überplanung eines Altlastengeländes - Erlass eines

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 190/88

    Amtspflichten des Gewerbeaufsichtsamts im Baugenehmigungsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2002 - 18 U 88/02

    Schadensersatz bei drückendem Grundwasser

  • BGH, 26.10.2000 - III ZR 52/99

    Haftung einer Gebietskörperschaft für eine gegenüber dem Betreiber eines

  • BGH, 27.09.1990 - III ZR 64/89

    Amtspflichtverletzung durch Ausschluß einer wirtschaftlichen Grundstücksnutzung

  • LG Düsseldorf, 06.03.2002 - 2b O 68/01

    Haftung für Grundwasserschäden

  • LG Neuruppin, 20.11.2018 - 31 O 316/17
  • OLG Düsseldorf, 13.05.1993 - 18 U 254/92

    Rechtswidriger Bauvorbescheid

  • LG Bonn, 09.08.2017 - 1 O 58/17

    Amtspflicht, Erlaubnis Kindertagespflege, Drittbezogenheit.

  • OVG Niedersachsen, 13.02.1995 - 6 K 284/95

    Bebauungsplan: erforderliche Bodenuntersuchungen bei möglicher Vorbelastung durch

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 158/92

    Amtspflichten der Amtsträger einer Gemeinde bei der Aufstellung von

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