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   BGH, 05.06.1997 - III ZR 271/95   

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https://dejure.org/1997,3456
BGH, 05.06.1997 - III ZR 271/95 (https://dejure.org/1997,3456)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - III ZR 271/95 (https://dejure.org/1997,3456)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - III ZR 271/95 (https://dejure.org/1997,3456)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Provisionspflicht des Maklerkunden - Rechtsgeschäftliche Vollmacht und Anscheinsvollmacht bei Maklerverträgen (enge Bindung zwischen Geschäftsherr und Bevollmächtigtem)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 652 § 167 Abs. 1
    Zustandekommen eines Maklervertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 64 (Ls.)
  • NJW-RR 1997, 1276
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.10.1995 - III ZR 10/95

    Provisionsanspruch des Maklers bei Erwerb des Grundstücks durch eine der

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - III ZR 271/95
    Denn derartige Beziehungen rechtfertigen es, den beabsichtigten Hauptvertrag, der mit dem Maklerkunden geschlossen werden sollte, als wirtschaftlich identisch mit dem später tatsächlich geschlossenen Vertrag zu werten, der mit dem Dritten zustande gekommen ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - ZIP 1995, 1755).
  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden (Senatsurteile vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311 und vom 20. November 1997 - III ZR 57/96 - NJW-RR 1998, 411 f.; siehe auch BGH, Urteile vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75 - NJW 1976, 1844, 1845; vom 12. Oktober 1983 - IVa ZR 36/82 - NJW 1984, 358, 359; vom 10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89 - NJW 1991, 490 sowie Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 271/95 - NJW-RR 1997, 1276).
  • OLG Bamberg, 19.08.2011 - 6 U 9/11

    Maklervertrag: Provisionsanspruch des Nachweismaklers; Zustandekommen des

    Bejaht wird dies, wenn der Auftraggeber zu dem Dritten in einer festen, auf Dauer angelegten, in der Regel familien-oder gesellschaftsrechtlichen Beziehung steht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 851; 1998, 411; 1997, 1276).
  • OLG Hamm, 27.11.2000 - 18 U 56/00

    Maklervertrag, Verwirkung, Doppeltätigkeit, Offenlegung

    Daß der beklagte Ehemann die Eigentumswohnung miterworben hat, ist für die Begründung eines Provisionsanspruches gegen ihn ohne Bedeutung (vgl. etwa BGH NJW 1998, S. 64), denn es besagt nichts über den Abschluß eines Maklervertrages.
  • OLG Jena, 03.08.2005 - 2 U 142/05

    Provisionsanspruch des Maklers ; Abschluss eines Maklervertrages; Persönliche

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  • OLG Dresden, 13.02.1998 - 8 U 2863/97

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Maklers; Einbeziehung von AGB

    Aus einem Hauptvertrag, den statt des Maklerkunden ein diesem nahestehender Dritter abschließt, kann der Maklerkunde allenfalls Provisionsansprüche gegen seinen Kunden herleiten, nicht gegen den Dritten (BGH, Urt. v. 5. Juni 1997 - III ZR 271/95, NJW-RR 1997, 1276 unter II 1).
  • KG, 31.08.2000 - 10 U 8170/99

    Zustandekommen eines Nachweismaklervertrages

    Der Provisionsanspruch entfällt nicht etwa deshalb, weil die Eitern des Beklagten zu 2. und nicht er selbst das Grundstück kauften, denn aufgrund der besonders engen familienrechtlichen Bindung trat das Ergebnis, nämlich den Beklagten ein Eigenheim zu verschaffen, in gleicher Weise ein, als wenn diese selbst als Käufer aufgetreten wären (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1276; NJW 1991, 490).
  • OLG Dresden, 24.02.1999 - 8 U 3661/98

    Maklerprovision bei Zustandekommen des Hauptgeschäfts mit einem Dritten

    a) War, wovon offenbar das Landgericht ausgeht, ursprüngliches Ziel des Maklervertrages der Kauf durch die Beklagte selbst, ist allerdings nicht unzweifelhaft, ob der in Fällen des Erwerbs durch einen Dritten geltende Grundsatz, dass die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrages mit dem später tatsächlich geschlossenen bejaht werden kann, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen (BGH NJW-RR 1997, 1276 unter II 1; Senat, Urt. v. 13.02.1998 - 8 U 2863/97, Grundeigentum 1998, 799 = OLGR 1998, 189 = MDR 1998, 960 unter II 1 m.w.N. zur jüngeren BGH-Rechtsprechung), tatsächlich herangezogen werden kann.
  • OLG Naumburg, 17.04.2001 - 12 U 236/00

    Voraussetzungen der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB

    Sie muss sich daher den von ihr selbst und von dem Architekt B. gesetzten Rechtsschein zurechnen lassen (BGH NJW-RR 1997, 1276).
  • OLG Dresden, 11.02.1998 - 8 U 2863/97

    Provisionsanspruch aus Maklervertrag; Zulässigkeit des Eigengeschäfts des

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  • OLG Dresden, 18.03.1998 - 8 U 3047/97

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit des

    Ebenso kann auf sich beruhen, ob der Kläger es überhaupt beim bloßen Bestreiten bewenden lassen durfte und/oder ob ihm hinsichtlich der Kausalität Beweiserleichterungen zugute gekommen wären, weil die Beklagte tatsächlich im ursprünglich benannten Objekt Gewerberäume angemietet hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 271/95, NJW-RR 1997, 1276 a.E.).
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