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   BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08   

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BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08 (https://dejure.org/2009,196)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2009 - III ZR 277/08 (https://dejure.org/2009,196)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - III ZR 277/08 (https://dejure.org/2009,196)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Dritten auf Schadensersatz gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen Schlechterfüllung eines mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geschlossenen Vertrags; Einbeziehung einer bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau errichteten ...

  • Judicialis

    BGB § 328; ; FinDAG § 4 Abs. 3; ; KWG § 44 Abs. 1; ; ESAEG § 6 Abs. 1 S. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 328; FinDAG § 4; ESAEG § 6; ESAEG § 9
    Vertrag zwischen BaFin und Wirtschaftsprüfer über Institutsprüfung nach § 44 KWG hat keine Schutzwirkung zugunsten einer Entschädigungseinrichtung

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Haftungsvoraussetzungen beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Abgrenzung zur Drittschadensliquidation (unrichtiges Testat eines Wirtschaftsprüfers)

  • wpk.de PDF, S. 45

    Keine Einbeziehung der EdW in einen Vertrag über die Durchführung einer Sonderprüfung im Auftrag der BaFin

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kein Anspruch einer Anlegerentschädigungseinrichtung aufgrund Vertrags zwischen BaFin und Wirtschaftsprüfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Dritten auf Schadensersatz gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen Schlechterfüllung eines mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geschlossenen Vertrags; Einbeziehung einer bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau errichteten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Haftung einer Prüfgesellschaft gegenüber einer Entschädigungseinrichtung aufgrund eines Vertrags mit der BaFin nach den Grundsätzen der Schutzwirkung zugunsten Dritter ? Keine zufällige Schadensverlagerung i. S. der Grundsätze über die Drittschadensliquidation, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das einen Prüfungsauftrag der BaFin unzureichend erfüllt hat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Phoenix, die BaFin und die Wirtschaftsprüfer

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 328; FinDAG § 4; ESAEG §§ 6, 9
    Keine Haftung des von der BaFin beauftragten Wirtschaftsprüfers gegenüber EdW wegen fehlerhafter Sonderprüfung ("Phoenix")

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schlechterfüllung eines Prüfungsauftrags der BaFin

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das einen Prüfungsauftrag der BaFin unzureichend erfüllt hat

  • manager-magazin.de (Pressebericht, 07.05.2009)

    Phoenix Kapitaldienst: EdW scheitert vor BGH

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das einen Prüfungsauftrag der BaFin unzureichend erfüllt hat

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Haftungsvoraussetzungen beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Abgrenzung zur Drittschadensliquidation (unrichtiges Testat eines Wirtschaftsprüfers)

  • law-journal.de PDF, S. 29 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Aktuelles zur Jahresabschlussprüferhaftung (Dr. Philipp Fölsing; Bucerius Law Journal 2/2011, S. 68-73)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 181, 12
  • ZIP 2008, 2419
  • ZIP 2009, 1166
  • MDR 2009, 873
  • VersR 2009, 1412
  • WM 2009, 1128
  • DB 2009, 1400
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (z. B.: BGHZ 159, 1, 8 ; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 m.umfangr.w.N.).

    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung Dritte auch einbezogen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (z.B.: BGHZ 133, 168, 173 ; 159, 1, 8 f ; BGH, Urteile vom 26. Juni 2001 aaO und vom 26. November 1986 - IVa ZR 86/85 - WM 1987, 257, 259 m.w.N.).

    Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen auch in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (Senat BGHZ 138, 257, 262 ; BGHZ 159, 1, 9) .

    Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln (z.B.: BGHZ 159, 1, 4 ; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 , Rn. 12).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08
    So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (Senat BGHZ 138, 257, 260 f ; 167, 155, 161,Rn. 12; siehe auch BGHZ 145, 187, 197) .

    Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen auch in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (Senat BGHZ 138, 257, 262 ; BGHZ 159, 1, 9) .

    Wie der Senat in Anwendung der oben unter a) dargestellten Leitlinien wiederholt für den Wirtschaftsprüfer, der einen Jahresabschluss prüft, betont hat (Urteile BGHZ 138, 257, 262 und vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 -NJW-RR 2006, 611, 612 , Rn. 12), kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass er ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe.

  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (z. B.: BGHZ 159, 1, 8 ; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 m.umfangr.w.N.).

    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung Dritte auch einbezogen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (z.B.: BGHZ 133, 168, 173 ; 159, 1, 8 f ; BGH, Urteile vom 26. Juni 2001 aaO und vom 26. November 1986 - IVa ZR 86/85 - WM 1987, 257, 259 m.w.N.).

    Soweit diese eingeschaltet werden, sind sie Hilfspersonen der Bundesanstalt, die unmittelbar in Erfüllung von Angelegenheiten tätig werden, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben sind ( BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3117 ; Samm aaO, § 8 Rn. 7 [Stand Mai 2005]; Schwirten in Boos/Fischer/Schulte-Mattler aaO, § 4 FinDAG Rn. 6).

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08
    Die Bundesanstalt ist wegen etwaiger Versäumnisse bei Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG, unabhängig davon, ob sie eigenes oder fremdes Personal einsetzt, schon im Hinblick auf § 4 Abs. 4 FinDAG allenfalls Schadensersatzansprüchen der geprüften Unternehmen ausgesetzt (vgl. zur Haftung diesen gegenüber Senatsurteile BGHZ 162, 49, 62 und vom 2. Juni 2005 - III ZR 365/03 - NJW-RR 2005, 1406, 1407; Fischer in Boos/Fischer/Schulte/Mattler aaO, Einf KWG Rn. 63; Schwirten aaO § 4 FinDAG Rn. 10; siehe auch Regierungsbegründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen BT-Drucks. 10/1441 S. 20 zur Vorgängerregelung).

    Die Anstalt soll aufgrund dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen Dritter, die nicht nach § 6 Abs. 1 KWG ihrer Aufsicht unterliegen, freigehalten werden, um der Gefahr zu weit gehender Maßnahmen der die Bankenaufsicht ausübenden Personen zu begegnen (Senat BGHZ 162, 49, 58 ; Regierungsbegründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen BT-Drucks. 10/1441, S. 20).

  • BGH, 17.01.2008 - IX ZR 172/06

    Umfang des Schadens bei schuldhafter Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters;

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08
    Dieses Rechtsinstitut wird angewandt bei der mittelbaren Stellvertretung, der Obhutspflicht für fremde Sachen und der obligatorischen Gefahrentlastung, wie sie etwa beim Versendungskauf stattfindet ( BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 - NJW-RR 2008, 786, 787 Rn. 18; Palandt/ Heinrichs BGB, 68. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 115-117) sowie bei Treuhandverhältnissen (BGH, Urteilvom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97 - NJW 1998, 1864, 1865) .

    Es greift deshalb ein, wenn das jeweils geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, dass der Schaden - aus Sicht des Schädigers zufällig - ihn und nicht den Gläubiger trifft (z.B.: BGHZ 133, 36, 41 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 aaO; BAG aaO Rn. 15 f; Büdenbender, Vorteilsausgleichung und Drittschadensliquidation bei obligatorischer Gefahrentlastung, 1996, S. 74 f; MünchKommBGB/Oetker aaO Rn. 277; Palandt/Heinrichs aaO Rn. 112; Staudinger/Schiemann aaO Rn. 62; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1717 f).

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08
    Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln (z.B.: BGHZ 159, 1, 4 ; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 , Rn. 12).

    Wie der Senat in Anwendung der oben unter a) dargestellten Leitlinien wiederholt für den Wirtschaftsprüfer, der einen Jahresabschluss prüft, betont hat (Urteile BGHZ 138, 257, 262 und vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 -NJW-RR 2006, 611, 612 , Rn. 12), kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass er ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe.

  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08
    So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (Senat BGHZ 138, 257, 260 f ; 167, 155, 161,Rn. 12; siehe auch BGHZ 145, 187, 197) .

    Der Senat hat daher Bedenken gegen eine stillschweigende Ausdehnung der Haftung auf Dritte geäußert und es hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (BGHZ 167, 155, 166 Rn. 15; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZR 307/07 - WM 2008, 2244, 2245 Rn. 5 betreffend den Abschlussprüfer der P. GmbH).

  • BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00

    Drittbezogenheit der Amtspflicht bei amtsärztlicher Untersuchung

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08
    Das gilt ungeachtet dessen, dass die Bundesanstalt und die Klägerin bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wie die Revision insoweit zutreffend herausstellt, gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen zusammenwirken, so dass es schon aus diesem Grunde an drittgerichteten Amtspflichten der Bundesanstalt im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin fehlt (vgl. st. Rspr des Senats z.B. BGHZ 153, 198, 201 f ; 148, 139, 147) .
  • BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01

    Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08
    Das gilt ungeachtet dessen, dass die Bundesanstalt und die Klägerin bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wie die Revision insoweit zutreffend herausstellt, gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen zusammenwirken, so dass es schon aus diesem Grunde an drittgerichteten Amtspflichten der Bundesanstalt im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin fehlt (vgl. st. Rspr des Senats z.B. BGHZ 153, 198, 201 f ; 148, 139, 147) .
  • BGH, 30.10.2008 - III ZR 307/07

    Drittschützende Wirkung der Pflichten eines Abschlussprüfers gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08
    Der Senat hat daher Bedenken gegen eine stillschweigende Ausdehnung der Haftung auf Dritte geäußert und es hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (BGHZ 167, 155, 166 Rn. 15; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZR 307/07 - WM 2008, 2244, 2245 Rn. 5 betreffend den Abschlussprüfer der P. GmbH).
  • VG Lüneburg, 20.06.2007 - 1 A 253/05

    Dienstherr; Drittschadensliquidation; Generalschlüssel; grobe Fahrlässigkeit;

  • BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95

    Rüge von Fehlern der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Revision; Haftung

  • BAG, 18.07.2006 - 1 AZR 578/05

    Kostenlast bei Lohnpfändungen

  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bankenaufsicht; Haftung gegenüber den

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

  • EuGH, 12.10.2004 - C-222/02

    DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 41/97

    Geltendmachung von Ansprüchen des nicht am Vertrag beteiligten Geschädigten

  • BGH, 03.11.1993 - VIII ZR 106/93

    Kontrolle von Kunden mitgeführter Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05

    Auslegung von Willenserklärungen und Zustandekommen eines Treuhandvertrages

  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04

    Rechtzeitige Erhebung der Einrede fehlender Prozesskostensicherheit

  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

  • OLG Stuttgart, 13.05.2008 - 12 U 132/07

    Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung durch die BaFin:

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07

    Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Kündigung eines privaten

  • BGH, 17.11.2016 - III ZR 139/14

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

    Die dabei im Einzelnen zu beachtenden Abwägungskriterien ergeben sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (zusammenfassend und mit einem Überblick über die Rechtsprechungsentwicklung: Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 16 f; BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 170 ff).
  • BGH, 07.12.2017 - VII ZR 204/14

    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Schadensersatzanspruch der

    So können z.B. Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (sogenannte "Expertenhaftung", vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 m.w.N.).
  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

    Dem Abschlussprüfer muss erkennbar sein, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (BGH, Urteil vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 15 aE; vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 39).

    Folglich bildete die fachkundige Beratung des Beklagten auch aus seiner eigenen Warte die Grundlage für Sanierungsmaßnahmen der Gesellschafter und ging damit über eine reine Prüfung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006, aaO Rn. 15; vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 39).

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