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   BGH, 21.11.2002 - III ZR 278/01   

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https://dejure.org/2002,1163
BGH, 21.11.2002 - III ZR 278/01 (https://dejure.org/2002,1163)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2002 - III ZR 278/01 (https://dejure.org/2002,1163)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2002 - III ZR 278/01 (https://dejure.org/2002,1163)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtshaftung einer Gemeinde - Rechtswidrige Versagung eines baurechtlichen Einvernehmens - Erforderlichkeit eines gemeindlichen Einvernehmens - Amtshaftungsprozess - Beteiligung einer Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtshaftung, - wegen Versagung des Einvernehmens

  • Judicialis

    BGB § 839 Fe; ; BauGB § 36

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; BauGB § 36
    Rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; BauGB § 36
    Rechtsfolgen rechtswidriger Versagung des objektiv nicht erforderlichen Einvernehmens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtswidrige Versagung einer Nutzungsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Amtshaftung bei rechtswidriger Versagung des Einvernehmens

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet die Gemeinde bei Versagung eines - nicht erforderlichen - gemeindlichen Einvernehmens? (IBR 2003, 100)

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 266
  • NVwZ-RR 2003, 403
  • VersR 2003, 731
  • DÖV 2003, 295
  • BauR 2003, 364
  • ZfBR 2003, 266
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.05.1992 - III ZR 14/91

    Amtshaftung von Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde bei rechtswidriger Ablehnung

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - III ZR 278/01
    In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens unmittelbare Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Gemeinde begründen kann (BGHZ 118, 263, 265 m.w.N.; s. zur Entwicklung dieser Rechtsprechung im einzelnen: Wurm, Festschrift Boujong [1996] S. 687 ff).

    An der Haftung der Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin ändert dies jedoch nichts; vielmehr kommt insoweit eine deliktsrechtliche Gesamtschuldnerschaft zwischen der Beklagten und der Bauaufsichtsbehörde in Betracht (§ 840 BGB; Senatsurteil BGHZ 118, 263, 265 ff).

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97

    Inhalt und Drittbezogenheit von Amtspflichten des Instituts für medizinische und

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - III ZR 278/01
    In diesem Bereich nahm das Landratsamt gegenüber der Gemeinde nicht etwa die Stellung einer spezialisierten Fachbehörde (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 139, 200, 214 und 146, 365, 370) ein, auf deren Rechtsauffassung die Beklagte hätte unbesehen vertrauen dürfen.
  • BGH, 25.10.1990 - III ZR 249/89

    Amtspflichtverletzung einer Gemeinde durch rechtswidrige Versagung des

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - III ZR 278/01
    In diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere bereits entschieden, daß es nicht darauf ankommt, aus welchem Rechtsgrund das Einvernehmen der Gemeinde im konkreten Falle entbehrlich war (s. dazu vor allem den Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1990 - III ZR 249/89 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 4 = BRS 53 Nr. 40).
  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 193/99

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - III ZR 278/01
    In diesem Bereich nahm das Landratsamt gegenüber der Gemeinde nicht etwa die Stellung einer spezialisierten Fachbehörde (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 139, 200, 214 und 146, 365, 370) ein, auf deren Rechtsauffassung die Beklagte hätte unbesehen vertrauen dürfen.
  • BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95

    Entschädigung bei rechtswidriger Versagung einer Teilungsgenehmigung

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - III ZR 278/01
    Liegt ein entschädigungspflichtiger Eingriff in der Versagung des erforderlichen Einvernehmens (Senatsurteil BGHZ 134, 316, 322 f), so kann für einen Eingriff, der darin besteht, daß die Gemeinde ein Bauvorhaben durch Versagung des objektiv nicht erforderlichen Einvernehmens verhindert oder verzögert, nichts anderes gelten.
  • BGH, 14.12.2000 - III ZR 151/99

    Erhebung durchschnittlicher Pauschalbeträge als Gebühren für Untersuchungen und

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - III ZR 278/01
    Aufgrund der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils steht auch für den vorliegenden Amtshaftungsprozeß, d.h. im Verhältnis zwischen der Klägerin und der seinerzeit beigeladenen Beklagten, fest, daß die Verweigerung der Bau- bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung rechtswidrig gewesen ist (BGHZ 146, 153, 156, st. Rspr.).
  • BGH, 07.02.2008 - III ZR 76/07

    Gesamtschuldnerausgleich unter den Anspruchsgegnern eines Amtshaftungsanspruchs;

    Infolge dieser Verknüpfung, bei der man die Versagungsbescheide durchaus als im Lebenssachverhalt mit angelegte Teile des Streitgegenstands betrachten kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch bei Verpflichtungsklagen angenommen, dass sich die Bindung der Zivilgerichte - soweit keine Veränderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist - auch auf die Beurteilung der Verwaltungsgerichte erstreckt, dass die jeweils ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1979 - III ZR 100/77 - NJW 1980, 387; BGHZ 119, 365, 368; vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 - NJW 1994, 3158 f; vom 21. November 2002 - III ZR 278/01 - NVwZ-RR 2003, 403; zum Übergang von einer erledigten Verpflichtungsklage zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage vgl. BVerwGE 89, 354, 356).
  • BGH, 13.10.2005 - III ZR 234/04

    Haftung der Gemeinde wegen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens

    In diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere bereits entschieden, dass es nicht darauf ankommt, aus welchem Rechtsgrund das Einvernehmen im konkreten Falle entbehrlich war (s. dazu vor allem den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 1990 - III ZR 249/89 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 4 = BRS 53 Nr. 40 sowie das Senatsurteil vom 21. November 2002 - III ZR 278/01 = NVwZ-RR 2003, 403).

    d) Aufgrund der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils steht auch für den vorliegenden Amtshaftungsprozess, d.h. im Verhältnis zwischen der Klägerin und der seinerzeit beigeladenen Beklagten, fest, dass die Verweigerung der Baugenehmigung rechtswidrig gewesen war (Senatsurteil vom 21. November 2002 aaO).

    Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Amtshaftungsrecht gilt, mussten die Amtsträger der Gemeinde die für eine so weittragende Entscheidung wie die Versagung des Einvernehmens erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (Senatsurteil vom 21. November 2002 aaO).

  • BGH, 21.10.2021 - III ZR 166/20

    Haftung der Gemeinde bei Einvernehmensersetzung durch Kommunalaufsichtsbehörden

    Verhindert etwa die Gemeinde (zunächst) die Genehmigungserteilung durch ein Verhalten, das die Genehmigungsbehörde als Verweigerung eines bloß irrtümlich von ihr für notwendig erachteten Einvernehmens werten muss, kommt auch eine deliktsrechtliche Gesamtschuldnerschaft zwischen Gemeinde und Genehmigungsbehörde in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 2002 - III ZR 278/01, NVwZ-RR 2003, 403).
  • OLG Jena, 24.03.2004 - 3 U 132/03

    Amtspflichtverletzung wegen verspäteter Erteilung einer Baugenehmigung;

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  • OLG Jena, 30.01.2008 - 4 U 1230/05

    Rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens/Amtshaftung

    Aufgrund der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Anlage K12) steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch für den vorliegenden Amtshaftungsprozess, d.h. im Verhältnis zwischen der Klägerin und der seinerzeit beigeladenen Beklagten, fest, dass die Verweigerung der Baugenehmigung rechtswidrig gewesen war (BGH, Urteile vom 13.10.2005, aaO; vom 21.11.2002, Az. III ZR 278/01 = VersR 2003, 731-732 = NVwZ-RR 2003, 403-404).

    Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Amtshaftungsrecht gilt, mussten die Amtsträger der Gemeinde die für eine so weittragende Entscheidung wie die Versagung des Einvernehmens erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (BGH, Urteile vom 13.10.2005, aaO; vom 21.11.2002, aaO).

  • OLG Naumburg, 11.07.2006 - 1 U 10/06

    Putenmastanlage I

    Die Mitglieder von Gemeinderäten müssen sich auf ihre Entschließungen nach § 36 Abs. 1 BauGB 1997 sorgfältig vorbereiten und, soweit ihnen die Sach- und Rechtskenntnis fehlt, den Rat ihrer Verwaltung oder sonstiger Fachbehörden bzw. notfalls sogar von außerhalb der Verwaltung einholen (z. B. BGH BauR 1984, 498; BGH BauR 2003, 364; zuletzt BGH ZfBR 2006, 181).

    Eine reine Verhinderungsplanung genügt nicht, d. h. die Gemeinde muss bei Einwendungen gegen den Standort einer Anlage entweder Vorstellungen über Maßnahmen haben, die zur Genehmigungsfähigkeit führen könnten, oder einen anderen geeigneten Standort im Gemeindegebiet ausweisen (z. B. BVerwG BauR 1997, 444; BGHZ 65, 182; BGH BauR 2003, 364; BGH ZfBR 2006, 181; vgl. auch Sötker, a. a. O., § 36 Rn. 30; Krautzberger, a.a.O. § 36 Rn. 12; Graupeter ZfBR 2005, 432, 434).

  • LG Bochum, 16.12.2015 - 6 O 205/15
    Teilweise wird wegen der Unterschiedlichkeit von Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse und der Zahlung von Blindengeld eine sachliche Kongruenz zwischen Blindengeld einerseits und dem auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse gerichteten Schadenersatz andererseits nur dann bejaht, als nach der Differenzhypothese solche vermehrten Bedürfnisse tatsächlich mindestens in Höhe des gezahlten Blindengeldes angefallen sind (so LG Münster Schadenspraxis 2003, 236) Letztlich wird auch die Auffassung vertreten, dass Zahlungen nach den Landesblindengesetzen mit Mehraufwendungen eines Verletzten wegen einer verletzungsbedingt verursachten Blindheit immer sachlich und zeitlich kongruent sind, wenn Ausgleich für nachträgliche Zahlungen nach der Pflichtverletzung begehrt werden ( so LG Köln VersR 2003, 731 ).
  • OLG Naumburg, 14.09.2005 - 6 U 130/03

    Schadensersatzklage wegen Nichterteilung einer Genehmigung nach § 4 des

    Das entspricht der höchstrichterlichen und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu die Entscheidung zur Haftung bei Amtspflichtverletzung, wenn Schweinemastanlagen nicht genehmigt worden waren, weil das gemeindliche Einvernehmen versagt worden war BGH, Urteil vom 14. Juni 1984, Az.: III ZR 68/83 in BauR 1984, 498 bis 500 oder MDR 1985, 123; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1987, Az.: III ZR 251/86; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2000, Az.: III ZR 119/00 in BauR 2001, 932 bis 934; BGH, Urteil vom 21. November 2002, Az.: III ZR 278/01, BauR 2003, 364 bis 365; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Oktober 1989, Az.: 1 U 67/89, Agrarrecht 1991, 253 bis 254; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2000, Az.: 1 U 2766/99, IBR 2001, 236; die Entscheidungen und die Fundstellen sind recherchiert nach juris).
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