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   BGH, 12.04.2006 - III ZR 35/05   

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https://dejure.org/2006,1417
BGH, 12.04.2006 - III ZR 35/05 (https://dejure.org/2006,1417)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2006 - III ZR 35/05 (https://dejure.org/2006,1417)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2006 - III ZR 35/05 (https://dejure.org/2006,1417)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die von ihnen bestellten Mitglieder der Zulassungsausschüsse und Berufungsausschüsse; Errichtung eines Zulassungsausschusses und eines Berufungsausschusses zur Beschlussfassung und ...

  • Judicialis

    BGB § 839 (A); ; SGB V § 96; ; SGB V § 97

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; SGB V § 96; SGB V § 97
    Haftung der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung für fehlerhafte Entscheidungen ihrer Zulassungs- und Berufungsausschüsse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; SGB V § 96 § 97
    Verantwortlichkeit der Kassenärztlichen Vereinigung für Pflichtverletzungen der Mitglieder der Zulassungs- und Berufungsausschüsse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kassenärztl. Vereinigungen: Haftung für deren Ausschussmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Amtshaftung - Amtshaftung der KZV für Zulassungs- und Berufungsausschuss möglich

  • krankenkassen-direkt.de (Kurzinformation)

    Schadenersatzansprüche eines Zahnarztes, dem rechtswidrig die Kassenzulassung verweigert wird

  • arztrecht-aktuell.de (Kurzinformation und Auszüge)

    KV haftet für Amtshaftungsansprüche gegen Zulassungsgremien

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Mitglieder von Zulassungs- und Berufsausschüssen haften im Amt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 966
  • NZS 2007, 47
  • VersR 2007, 1560
  • DVBl 2006, 1185
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 302/00

    Haftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Beschluß des

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - III ZR 35/05
    b) Für den Bereich der Amtshaftung entscheidet der Senat die Frage nach der haftpflichtigen Körperschaft in ständiger Rechtsprechung danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausführung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat (vgl. BGHZ 99, 326, 330; 150, 172, 179).

    Der Senat hat ferner angenommen, dass die Haftung für ein amtspflichtwidriges Verhalten von Mitgliedern des Bewertungsausschusses (§ 87 SGB V) auf die entsendenden Körperschaften überzuleiten ist (BGHZ 150, 172, 180).

  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 184/89

    Voraussetzungen der Amtshaftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - III ZR 35/05
    Das ändert aber - ebenso wenig wie bei der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Staates für seine Gerichte - nichts an der haftungsrechtlichen Zuordnung: hier ist die Tätigkeit in die Selbstverwaltung der im Gesundheitswesen errichteten Körperschaften eingebettet, die den Mitgliedern der Ausschüsse diese Aufgabe anvertraut haben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 f) und darum der Haftung näher stehen als der Staat, der lediglich durch seine Gesetzgebung den äußeren Rahmen geschaffen hat.
  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 17/85

    Haftung für Amtspflichtverletzungen der Bediensteten der Unteren

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - III ZR 35/05
    b) Für den Bereich der Amtshaftung entscheidet der Senat die Frage nach der haftpflichtigen Körperschaft in ständiger Rechtsprechung danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausführung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat (vgl. BGHZ 99, 326, 330; 150, 172, 179).
  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - III ZR 35/05
    Nachdem das Bundessozialgericht zu verschiedenen Fallgestaltungen einer Doppelzulassung als Vertragsarzt und Vertragszahnarzt durch Urteile vom 17. November 1999 entschieden hatte (vgl. etwa das in BSGE 85, 145 abgedruckte Urteil), wurde das vom Kläger eingeleitete sozialgerichtliche Verfahren durch eine Vereinbarung beendet, in der der Berufungsausschuss anerkannte, dass der Kläger zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit hätte zugelassen werden müssen und dass die ablehnenden Bescheide der Ausschüsse rechtswidrig gewesen seien.
  • BGH, 28.02.1963 - III ZR 157/61
    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - III ZR 35/05
    Der oben geschilderten Aufgabenwahrnehmung von gemeinsamen Einrichtungen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen entspricht es, dass der Senat und andere Gerichte schon früher eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der beteiligten Körperschaften angenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1963 - III ZR 157/61 - VersR 1963, 748, 749, 752; LG Frankfurt ÄM 1961, 757 f; OLG Frankfurt ÄM 1962, 902; LG Münster ÄM 1961, 2164 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 475 f zur früheren Regelung in § 368b RVO).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.1990 - 18 U 221/89

    Kassenärztliche Vereinigung; Amtspflicht; Berufung; Arzt; Krankenhaus; Patient;

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - III ZR 35/05
    Der oben geschilderten Aufgabenwahrnehmung von gemeinsamen Einrichtungen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen entspricht es, dass der Senat und andere Gerichte schon früher eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der beteiligten Körperschaften angenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1963 - III ZR 157/61 - VersR 1963, 748, 749, 752; LG Frankfurt ÄM 1961, 757 f; OLG Frankfurt ÄM 1962, 902; LG Münster ÄM 1961, 2164 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 475 f zur früheren Regelung in § 368b RVO).
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Ein solcher Anspruch könnte gegenüber der zu 1. beigeladenen KÄV nur mit der Begründung geltend gemacht werden, dass die von ihr entsandten Mitglieder der Zulassungsgremien (zur Haftung der entsendenden Organisation vgl BGH Urteil vom 10.2.2011 - III ZR 37/10 - BGHZ 188, 302; BGH Beschluss vom 12.4.2006 - III ZR 35/05 - GesR 2006, 325; bezogen auf Entscheidungen des Bewertungsausschusses vgl BGH Urteil vom 14.3.2002 - III ZR 302/00 - BGHZ 150, 172) schuldhaft eine unrichtige Entscheidung getroffen hätten.
  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 37/10

    Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für

    Er hat daher in einem Fall, in dem die Einstimmigkeit der Entscheidung der Ausschüsse nicht in Frage stand, eine gesamtschuldnerische haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der die Mitglieder entsendenden Körperschaften angenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05, NJW-RR 2006, 966 Rn. 4 bis 7).
  • BGH, 22.10.2009 - III ZR 295/08

    Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b

    Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, richtet sich das Haftungssubjekt danach, wer dem Amtsträger die konkrete - fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (vgl. nur Senat, BGHZ 87, 202, 204; 99, 326, 330; Urteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 167/90 - NVwZ 1992, 298 und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; BGHZ 160, 216, 228; Beschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05 - VersR 2007, 1560, Rn. 6).
  • OLG Hamm, 03.07.2009 - 11 U 25/09

    Unbegründetheit der Klage eines Krankenhausarztes wegen der eingeschränkten

    Die Beklagte ist für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch passivlegitimiert, soweit die Entscheidung über die vom Kläger beantragte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung einstimmig erfolgte (vgl. insoweit BGH NJW-RR 2006, 966 f).

    Beide Ausschüsse sind damit Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten bzw. Vertragszahnärzten und Krankenkassen (BGH NJW-RR 2006, 966 f unter Hinweis auf BSG SozR 3-2005 § 96 Nr. 1 Rn. 17), die - hoheitlich handelnd - ihre Selbstverwaltungsaufgaben mit unmittelbarer Wirkung für die entsendenden Körperschaften wahrnehmen.

    Für den Bereich der Amtshaftung entscheidet der Bundesgerichtshof die Frage nach der haftpflichtigen Körperschaft in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2006, 966 f unter Hinweis auf BGHZ 99, 326 ff, 330; 150, 172, 179) danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Wahrnehmung die in Rede stehende Amtspflichtverletzung begangen wurde, übertragen hat.

    Die dem einzelnen Ausschussmitglied damit eingeräumte sachliche Unabhängigkeit ändert nichts daran, dass die wahrgenommene Tätigkeit dessen ungeachtet in die Selbstverwaltung der im Gesundheitswesen errichteten Körperschaften eingebettet ist, die diese Aufgabe ihrerseits den Mitgliedern der Ausschüsse anvertraut haben (BGH NJW-RR 2006, 966 f unter Hinweis auf BGH NVwZ 1992, 298 f) und darum -so der Bundesgerichtshof (aa0.)- der Haftung näher stehen als der Staat, der lediglich durch seine Gesetzgebung den äußeren Rahmen geschaffen hat.

  • LG Düsseldorf, 05.04.2012 - 5 O 724/06

    Gleichgewichtigkeit der Beteiligung beider Partner einer Gemeinschaftspraxis am

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der kassenärztlichen Vereinigung für die von ihr bestellten Mitglieder des Zulassungsausschusses i. S. d. § 839 BGB besteht (BGH VersR 2007, 1560).

    Der Ausschuss ist damit Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten bzw. Vertragszahnärzten und Krankenkassen (BGH NJW-RR 2006, 966 f unter Hinweis auf BSG SozR 3-2005 § 96 Nr. 1 Rn. 17), die - hoheitlich handelnd - ihre Selbstverwaltungsaufgaben mit unmittelbarer Wirkung für die entsendenden Körperschaften wahrnehmen.

    Für den Bereich der Amtshaftung entscheidet der Bundesgerichtshof die Frage nach der haftpflichtigen Körperschaft in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2006, 966 f unter Hinweis auf BGHZ 99, 326 ff, 330; 150, 172, 179) danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Wahrnehmung die in Rede stehende Amtspflichtverletzung begangen wurde, übertragen hat.

  • OLG Hamm, 25.08.2010 - 11 U 288/09

    Amtspflichten des Zulassungsausschusses für die vertragsärztliche Zulassung;

    Für den Bereich der Amtshaftung entscheidet der Bundesgerichtshof die Frage nach der haftpflichtigen Körperschaft in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 966) danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Wahrnehmung die in Rede stehende Amtspflichtverletzung begangen wurde, übertragen hat.

    Sofern die Entscheidung des Berufungsausschusses (vgl. § 97 SGB V) einstimmig erfolgt ist (vgl. Bl. 485 d. BA SG Detmold, Az. S 12 KA 8/03 = LSG NRW, Az. L 11 KA 18/08), ist die Beklagte für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch passivlegitimiert (vgl. BGH NJW-RR 2006, 966 f).

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 310/09

    Amtshaftung der Kassenärztlichen Vereinigung: Ablehnung der Zulassung als

    Ob die Entscheidung des Zulassungsausschusses, der eine solche Bedarfsprüfung vorgenommen und die rechtzeitige Erreichbarkeit des Krankenhauses durch die Partner der Klägerin verneint hat, auch hinsichtlich des Arztes Dr. P.        als rechtswidrig anzusehen ist und ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht annimmt, für ein Fehlverhalten des Zulassungsausschusses einzustehen hat, ohne dass festgestellt ist, dass mindestens auch ein von ihr bestelltes Mitglied für eine Ablehnung der Anträge gestimmt hat (vgl. zu dieser Frage Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; zur Haftung in Fällen einer einstimmigen Entscheidung Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05, NJW-RR 2006, 966 Rn. 4 bis 7), bedarf in dieser Sache keiner Beantwortung.
  • OLG München, 21.01.2010 - 1 U 5307/08

    Amtshaftung einer kassenärztlichen Verweigerung wegen rechtswidriger Verweigerung

    Zwar gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.04.2006, III ZR 35/05), da die Beklagte nur die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses entsandt hat, zunächst nur für den Fall, dass die Einstimmigkeit der Entscheidungen des Ausschusses festgestellt ist.
  • OLG München, 05.11.2009 - 1 U 5235/08

    Amtshaftungsanspruch einer Partnerschaftsgesellschaft bestehend aus Fachärzten

    Zwar gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.04.2006, III ZR 35/05), da die Beklagte nur die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses entsandt hat, zunächst nur für den hier nicht gegebenen Fall, dass die Einstimmigkeit der Entscheidungen des Ausschusses festgestellt ist.
  • SG Düsseldorf, 29.06.2009 - S 2 KA 87/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Im Übrigen steht es der Antragstellerin frei, ggf. Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen die Beigeladene zu 7) geltend zu machen, falls ihr durch rechtswidriges Verhalten ein Schaden entstanden sein sollte (zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für rechtswidrige Entscheidungen der Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung vgl. BGH MedR 2006, 535 f.).
  • OLG Frankfurt, 24.04.2023 - 1 U 23/22

    Zur Passivlegitimation des Zulassungsausschusses für Kassenärzte

  • SG Düsseldorf, 06.09.2006 - S 2 KA 97/05

    Vertragsarztangelegenheiten

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