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   BGH, 28.06.1965 - III ZR 35/64   

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https://dejure.org/1965,728
BGH, 28.06.1965 - III ZR 35/64 (https://dejure.org/1965,728)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1965 - III ZR 35/64 (https://dejure.org/1965,728)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1965 - III ZR 35/64 (https://dejure.org/1965,728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtspflicht einer Schule zur Überwachung des Weges eines Schulkindes von der Schule zu einer außerhalb des Schulgebäudes stattfindenden Schulveranstaltung mit dem Fahrrad - Reichweite der Aufsichtspflicht einer Schule - Verantwortung für ein Wohlverhalten der Schüler auf ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufsichtspflicht außerhalb der Schule - Schulveranstaltung außerhalb der Schule - Weg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 44, 103
  • NJW 1965, 1760
  • MDR 1965, 814
  • VersR 1965, 884
  • DVBl 1966, 32
  • DÖV 1965, 641
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 28.06.1965 - III ZR 35/64
    Dann aber erreicht der sich aus dem bezifferten Anspruch von 345 DM und dem vom Senat mit 3.000 DM veranschlagten Feststellungsanspruch zusammensetzende Revisionswert nicht die Revisionssumme von 6.000 DM, Der Umstand, daß für den Klagegrund der Amtshaftung die Revision ohne Rücksicht auf ihren Streitwert zulässig ist, kann, wie anerkannt rechtens (BGHZ 1, 369, 380 [BGH 12.04.1951 - III ZR 87/50] und ständig), nicht dazu führen, daß im Rahmen der wegen dieses bevorrechtigten Klagegrundes zulässigen Revision die Entscheidung über einen anderen, nicht in gleicher Weise bevorrechtigten Klagegrund nachzuprüfen ist.
  • BGH, 01.03.1963 - III ZR 157/63

    Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers gegenüber den Schülern

    Auszug aus BGH, 28.06.1965 - III ZR 35/64
    An dem, was dem Verpflichteten zumutbar ist, findet aber eine Verpflichtung der Schule, die ihr anvertraute Jugend vor Gefahren zu bewahren, ebenso wie andere Sicherungspflichten (Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB, Aufsichtspflicht nach § 832 BGB) ihre Grenze (vgl. hierzu Urteile vom 16. Mai 1963 - III ZR 32/62 = VersR 1963, 947 und vom 1. März 1965 - III ZR 157/63 = VersR 1965, 564).
  • BGH, 16.05.1963 - III ZR 32/62
    Auszug aus BGH, 28.06.1965 - III ZR 35/64
    An dem, was dem Verpflichteten zumutbar ist, findet aber eine Verpflichtung der Schule, die ihr anvertraute Jugend vor Gefahren zu bewahren, ebenso wie andere Sicherungspflichten (Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB, Aufsichtspflicht nach § 832 BGB) ihre Grenze (vgl. hierzu Urteile vom 16. Mai 1963 - III ZR 32/62 = VersR 1963, 947 und vom 1. März 1965 - III ZR 157/63 = VersR 1965, 564).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2018 - 1 U 7/17

    Erste Hilfe durch Lehrer als Amtspflicht

    Im Rahmen ihrer Amtspflicht haben Lehrer nicht nur für die geistige, körperliche und charakterliche Erziehung der Schüler zu sorgen; die hoheitliche Aufsichtspflicht umfasst vielmehr auch die Pflicht, die ihnen anvertrauten Schüler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1965 - III ZR 35/64 -, BGHZ 44, 103-107, juris Rn. 7; Urteil vom 27. Juni 1963 - III ZR 5/62 -, Rn. 8, juris; Staudinger/Heinz Wöstmann (2013) BGB § 839, Rn. 779).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2008 - 4 U 58/07

    Regressanspruch einer Haftpflichtversicherung: Doppelversicherung bei einer

    Die Zumutbarkeit stellt somit eine Grenze für das Maß der zu stellenden Anforderungen dar (BGH NJW 1980, 1044 [1045]; BGHZ 44, 103 [106]; OLG Hamm NZV 1995, 112 f.; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 71).
  • BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78

    Verkehrssicherungspflicht des Verantwortlichen einer Massenveranstaltung

    Dieser Gefahren muß sich der Veranlasser einer Massenveranstaltung bewußt sein und ihnen - falls er nicht überhaupt in einem (hier allerdings nicht gegebenen) Sonderfall auf die Veranstaltung verzichten muß - im Rahmen des vernünftigerweise Zumutbaren (vgl. BGHZ 44, 103, 106) vorbeugen.
  • LG Stuttgart, 13.07.2018 - 3 O 38/15

    Drittschäden aufgrund eines Sturzes in einer Kletterhalle: Deliktische Haftung

    Die deliktsrechtlichen Sorgfaltspflichten enden nicht erst am empirisch-technisch und rechtlich Möglichen, sondern bereits an der Grenze des Zumutbaren (BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 223/05, Rn. 11 = VersR 2007, 72; BGH, Urteil vom 13.07.1989 - III ZR 122/88, juris-Rn. 11 = VersR 1989, 927; BGH, Urteil vom 08.02.1972 - VI ZR 155/70, juris-Rn. 29 = NJW 1972, 724; BGH, Urteil vom 28.06.1965 - III ZR 35/64, juris-Rn. 7 = BGHZ 44, 103; Wagner in MüKo, BGB, 7. Aufl, § 823, Rn. 421 ff. m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1978 - VI ZR 98/77
    Die Organe der Beklagten hatten und haben mithin diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die sie nach dem jeweiligen Stand der Technik als verständige, umsichtige, vorsichtige und gewissenhafte Fachleute für das Eisenbahnwesen für ausreichend halten dürfen, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGHZ 44, 103, 106 ).
  • OLG Dresden, 15.11.2022 - 2 Ws 325/22

    1. Bei einer Meldeverpflichtung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB für den Fall

    Wenngleich unter dem Begriff der "Waffen" - in Abgrenzung zum Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" - nach allgemeinem Verständnis zwar nicht nur Schuss- und Schreckschusswaffen sondern alle Gegenstände zu verstehen sind, die ihrer Art nach zur Verletzung von Menschen bestimmt sind (vgl. BGH 44, 103 ff.; BGHR § 250 I Nr. 1a Waffe 1, 2, 3; Fischer StGB § 250 Rdnr. 4 m.w.N.), bspw. Stich-, Hieb- und Schlagwaffen oder chemisch wirkende Reizstoffe (Pfefferspray), können aber auch andere "gefährliche Werkzeuge" zweckentfremdet zur Verletzung von Lebewesen oder Beschädigung von Gütern eingesetzt werden.
  • BGH, 07.10.1976 - III ZR 128/74

    Amtspflicht - Schulbushaltestelle

    Das sind die von den Schülern gemeinsam mit ihren Lehrern zurückgelegten Strecken innerhalb der Schulgebäude und zwischen diesen und außerhalb davon liegenden, für die Zwecke der Schule benutzten Einrichtungen (BGHZ 44, 103, 105 und Anm. Kreft bei LM BGB § 839 (Fd) Nr. 13).
  • OLG Oldenburg, 14.05.1991 - 12 U 15/91

    Kinder, Mitverschulden, Schmerzensgeld, Straßenverkehr, Verkehrsunfall,

    Wollte man hier noch eine Belehrungspflicht des Beklagten zu 3) annehmen, - die bei zehnjährigen Kindern nicht einmal mehr deren Lehrern auferlegt ist (vgl. BGHZ 44, 103, 106) -, könnte kein Busfahrer mehr verantwortlich Kinder befördern.
  • OLG Bamberg, 18.05.1976 - 5 U 73/75

    Amtshaftung bzgl. eines Verkehrsunfalls eines Schülers nach dem Aussteigen aus

    Bei der Durchführung ihrer Erziehungs- und Unterrichtungsaufgabe trifft die öffentliche Schule jedoch die Pflicht, die ihr anvertraute Schuljugend vor vermeidbaren Gefahren - die sich aus der Unterrichtserteilung sowie dem übrigen Schulbetrieb ergeben und die insbesondere bei der Zusammenfassung einer großen Zahl von Kindern und Jugendlichen auf deren Ungestüm, Uneinsichtigkeit und Freiheitsdrang beruhen können - zu bewahren und ihre Schädigung an Leben und Gesundheit nach Kräften zu verhüten (vgl. BGHZ 44, 103 = NJW 65, 1760 - MDE 65, 814; LM Nr. 12 zu § 839 (Fd) BGB).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.1974 - 5 U 211/73
    Diese Gefahren müssen allerdings so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten gehalten werden (BGH VersR 1955, 742, 743 ; VersR 1958, 231 ; VersR 1965, 564 ; BGHZ 44, 103, 106 ).
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