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   BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03   

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BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03 (https://dejure.org/2004,1108)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2004 - III ZR 358/03 (https://dejure.org/2004,1108)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - III ZR 358/03 (https://dejure.org/2004,1108)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche wegen Festhaltens eines Schiffes im Hafen auf Grund von Sicherheitsmängeln; Aktivlegitimation und Passivlegitimation einer nach in Panama geltenden Vorschriften gegründeten Sociedad Anónima mit Verwaltungssitz in den Niederlanden; Geltungsbereich ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Amtspflichtverletzung - Organleihe - Anstellungskörperschaft

  • Judicialis

    BGB § 839 (A); ; GG Art. ... 34; ; GG Art. 87 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 89 Abs. 2 Satz 2; ; EG-Vertrag Art. 288; ; Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 Art. 9; ; Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 Art. 11; ; SeeaufgG § 1 Nr. 4; ; SeeaufgG § 3e; ; SeeaufgG § 6 Abs. 1; ; SchSV § 3 Abs. 1; ; SchSV § 17 Abs. 3

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verschuldenszurechnung im Staatshaftungsrecht mit Bezügen zum Seeaufgabenrecht

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GG Art. ... 34; GG Art. 87 Abs. 1 S. 1; GG Art. 89 Abs. 2 S. 2; EGV Art. 288; Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. 6. 1995 Art. 9, 11; SeeAufG §§ 1 Nr. 4, 3 e, 6 Abs. 1; SchSV §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 3
    Auch die Verantwortlichkeit für gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch richtet sich nach Art. 34 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtspflichtverletzungen der See-Berufsgenossenschaft; Haftungsrechtliche Verantwortlichkeit bei Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 34 S. 1 GG
    Anstellungskörperschaft bei Organleihe und gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung

Papierfundstellen

  • BGHZ 161, 224
  • NVwZ-RR 2006, 28
  • VersR 2006, 72
  • DVBl 2005, 371
  • DÖV 2005, 384
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.12.2000 - III ZR 151/99

    Erhebung durchschnittlicher Pauschalbeträge als Gebühren für Untersuchungen und

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03
    Hiernach ist der Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem einzelnen durch diesem zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, gleichviel, ob der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber, seiner Verwaltung oder seinen letztinstanzlich entscheidenden Gerichten zuzuschreiben ist, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und den dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine solche Konstellation wird insbesondere dann auftreten, wenn die Verstöße Gebiete betreffen, in denen das nationale Recht gemeinschaftsrechtlich harmonisiert worden ist (vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa BGHZ 146, 153, 158).

  • BGH, 19.01.1989 - III ZR 258/87

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast für

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03
    Anders als in Fällen, in denen der Senat über die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde für das Verhalten eines vom Land entliehenen Beamten entschieden hat (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 258/87 - LM BGB § 839 Ca Nr. 73), ist hier weder vorgetragen noch erkennbar, daß der Bund - von der Wahrnehmung der Fachaufsicht durch das zuständige Bundesministerium abgesehen - den Einsatz der Mitarbeiter der Beklagten zu 1 steuert, sie kontrolliert oder ihnen Weisungen erteilt.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03
    Hiernach ist der Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem einzelnen durch diesem zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, gleichviel, ob der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber, seiner Verwaltung oder seinen letztinstanzlich entscheidenden Gerichten zuzuschreiben ist, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und den dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 17/85

    Haftung für Amtspflichtverletzungen der Bediensteten der Unteren

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03
    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die Frage der haftenden Körperschaft im Sinne des Art. 34 GG danach zu beantworten ist, wer den fehlsam handelnden Amtsträger mit der Durchführung der Aufgabe betraut hat; ob die konkrete Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, in den Aufgabenkreis dieser (Anstellungs-)Körperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 326, 330; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - NVwZ 2000, 963, 964).
  • BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs; Zulassung

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03
    Hiernach ist der Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem einzelnen durch diesem zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, gleichviel, ob der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber, seiner Verwaltung oder seinen letztinstanzlich entscheidenden Gerichten zuzuschreiben ist, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und den dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 109/92

    Amtspflichten der Bediensteten von Einrichtungen des Katastrophenschutzes in

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03
    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die Frage der haftenden Körperschaft im Sinne des Art. 34 GG danach zu beantworten ist, wer den fehlsam handelnden Amtsträger mit der Durchführung der Aufgabe betraut hat; ob die konkrete Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, in den Aufgabenkreis dieser (Anstellungs-)Körperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 326, 330; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - NVwZ 2000, 963, 964).
  • BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99

    Amtspflichtverletzung eines Zivildienstleistenden

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03
    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die Frage der haftenden Körperschaft im Sinne des Art. 34 GG danach zu beantworten ist, wer den fehlsam handelnden Amtsträger mit der Durchführung der Aufgabe betraut hat; ob die konkrete Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, in den Aufgabenkreis dieser (Anstellungs-)Körperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 326, 330; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - NVwZ 2000, 963, 964).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03
    In seinem Urteil vom 1. Juni 1999 (Rs. C-302/97 - Konle - Slg. 1999, I-3122, 3140 zu Rn. 61 bis 64) hat der Gerichtshof entschieden, ein bundesstaatlich aufgebauter Mitgliedstaat könne seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch dann erfüllen, wenn nicht der Gesamtstaat den Ersatz der einem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt, sondern - wie zu ergänzen ist - das einzelne Bundesland.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03
    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 2000 (Rs. C-424/97 - Haim II - Slg. 2000, I-5148, 5158 ff zu Rn. 25 bis 34) auf die Frage des vorlegenden Gerichts, ob die Haftung einer rechtlich selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft neben der Haftung des Mitgliedstaates gegeben sein könne, dahin fortentwickelt und präzisiert, daß dies auch für Mitgliedstaaten gilt, in denen - unabhängig davon, ob sie bundesstaatlich aufgebaut sind oder nicht - bestimmte Gesetzgebungs- oder Verwaltungsaufgaben dezentralisiert von Gebietskörperschaften mit einer gewissen Autonomie oder von anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die vom Staat rechtlich verschieden sind (in casu eine Kassenärztliche Vereinigung in der Bundesrepublik Deutschland), wahrgenommen werden.
  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03
    Hiernach ist der Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem einzelnen durch diesem zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, gleichviel, ob der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber, seiner Verwaltung oder seinen letztinstanzlich entscheidenden Gerichten zuzuschreiben ist, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und den dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 13.03.2003 - VII ZR 370/98

    Die Rechtsfähigkeit einer niederländischen Gesellschaft (BV) nach Verlegung ihres

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 10/85

    Parteifähigkeit eines in der Bundesrepublik nicht rechtsfähigen ausländischen

  • OLG Frankfurt, 24.04.1990 - 5 U 18/88

    Entscheidung über eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung wegen der

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

  • BGH, 27.10.2008 - II ZR 158/06

    Trabrennbahn

    Die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften, die in einem "Drittstaat" gegründet worden sind, der weder der Europäischen Union angehört noch aufgrund von Verträgen hinsichtlich der Niederlassung gleichgestellt ist, hat die Rechtsprechung dagegen weiter nach der Sitztheorie beurteilt, wonach für die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft das Recht des Sitzstaates maßgeblich ist (BGHZ 153, 353, 355; BayObLG DB 2003, 819; OLG Hamburg ZIP 2007, 1108; offen gelassen von BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - III ZR 358/03, Tz. 11, juris, insoweit in BGHZ 161, 224 nicht abgedruckt).
  • BGH, 04.06.2009 - III ZR 144/05

    Schadensersatzansprüche dänischer Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaften

    Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - Slg. 2003, I-10290, 10305 = NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31; vom 24. März 2009 - Rs. C-445/06 - Danske Slagterier - aaO S. 336 Rn. 20, jeweils m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30, 37 ; 146, 153, 158 f ; 161, 224, 233 ; 162, 49, 51 f ; Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07 - WM 2009, 621, 622 Rn. 12).
  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    Dieser Anspruch erfasst alle Bereiche staatlichen Handelns und ist in Anlehnung an die Bestimmung des Art. 34 Satz 1 GG im Hinblick auf die föderale Struktur Deutschlands gegen das Bundesland zu richten, dessen Behörden gegen das Recht der Union verstoßen haben (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2004 - III ZR 358/03, BGHZ 161, 224, 234 ff).
  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

    Diese dem Amtshaftungsrecht entspringenden Grundsätze zur Bestimmung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit finden - entgegen der von Klägerseite vertretenen Auffassung - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, gleichfalls Anwendung auf die verschuldensunabhängige Haftung aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW (BGH, Beschluss vom 11.12.2008, III ZR 216/07, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1065; vgl. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30) und auf die Haftung aus dem vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (BGH, NVwZ-RR 2006, 28, 32).

    Ist ein Verstoß eines Mitgliedsstaates gegen das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnen, der auf einem Gebiet tätig wird, auf dem er im Hinblick auf normative Entscheidungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, so hat der Geschädigte einen Entschädigungsanspruch, wenn die verletzte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 30.09.2003 - Rs. C-224/01 - "Köbler" - Slg. 2003, I-10290, 10305 = NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31; vom 24.03.2009 - Rs. C-445/06 - "Danske Slagterier" - a.a.O., S. 336 Rn. 20, jeweils m.umfangr.w.N.; BGH, Urteil vom 04.06.2009, III ZR 144/05, zitiert nach juris Rn. 13; BGHZ 134, 30, 37; BGHZ 146, 153, 158 f.; BGHZ 161, 224, 233; BGHZ 162, 49, 51 f; BGH, WM 2009, 621, 622 Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, zitiert nach juris Rn. 4).

    Diese dem Amtshaftungsrecht entspringenden Grundsätze zur Bestimmung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit finden - wie gleichfalls bereits dargestellt - ebenfalls Anwendung auf die verschuldensunabhängige Haftung aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW (BGH, Beschluss vom 11.12.2008, III ZR 216/07, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1065; vgl. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30) und auf die Haftung aus dem vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (BGH, NVwZ-RR 2006, 28, 32).

  • BGH, 02.02.2006 - III ZR 159/05

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Organleihe

    Demgegenüber hat der Senat durch Urteil vom 2. Dezember 2004 (BGHZ 161, 224, 231 f) entschieden, dass die See-Berufsgenossenschaft bei der Wahrnehmung der ihr nach § 6 Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter haftungsrechtlich verantwortlich ist.
  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

    Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - Slg. 2003, I-10290, 10305 = NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30, 37 ; 146, 153, 158 f ; 161, 224, 233 ; 162, 49, 51 f ;Beschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 363 Rn. 8).
  • LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 156/10

    Schadensersatzbegehren eines Buchmachers auf Grundlage der Amtshaftung wegen

    Hiernach ist der Mitgliedsstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem Einzelnen durch diesem zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesen Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (BGHZ 161, 224 Rdnr. 28).

    Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Ersatz des durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schaden sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG trifft (BGHZ 161, 224).

    Insbesondere ergibt sich danach, wen in Fällen eines Verstoßes des Gesetzgebers oder der Rechtsprechung gegen das Gemeinschaftsrecht die Verantwortlichkeit trifft, so dass die Bestimmung des Haftungssubjekts für den Anspruch nach denselben Grundsätzen wie für die Übernahme der Haftung nach Art. 34 GG erfolgt (BGH, BGHZ 161, 224 Rdnr. 32).

  • OLG Hamburg, 30.03.2007 - 11 U 231/04

    Die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nicht unter die europäische

    Er hat vielmehr in einem obiter dictum die Frage, ob auch für Gesellschaftsgründungen in Drittstaaten die Gründungstheorie anzuwenden sei, ausdrücklich offengelassen (BGH NVwZ-RR 2006, 28, 29 - nicht abgedruckt in BGHZ 161, 224).
  • BGH, 27.10.2008 - II ZR 290/07

    Beschränkungen für schweizerische Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland

    Die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften, die in einem "Drittstaat" gegründet worden sind, der weder der Europäischen Union angehört noch aufgrund von Verträgen hinsichtlich der Niederlassung gleichgestellt ist, hat die Rechtsprechung dagegen weiter nach der Sitztheorie beurteilt, wonach für die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft das Recht des Sitzstaates maßgeblich ist (BGHZ 153, 353, 355 ; Bay-ObLG, DB 2003, 819; OLG Hamburg, ZIP 2007, 1108; offen gelassen von BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - III ZR 358/03 Tz. 11 [...], insoweit in BGHZ 161, 224 nicht abgedruckt).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 54/04

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für analytische Testgeräte

    Rück- oder Weiterverweisungen des aus deutscher Sicht berufenen ausländischen Rechts sind im Bereich der Sitztheorie nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu beachten (vgl. BGH, NJW 2004, 3706, 3707; NVwZ-RR 2006, 28, 29; NZG 2010, 909, 911 ; OLG Frankfurt, NJW 1990, 2204, 2205 ; OLG Hamm , NJW 2001, 2183; OLG Hamburg, BeckRS 2007, 07023; MünchKommBGB/Kindler, a.a.O., Rz. 507; Palandt/Thorn, 74. Aufl., Anh. zu Art. 12 EGBGB Rz. 12; Bamberger/Roth, a.a.O., Art. 12 Rz. 51).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 53/04

    Ansprüche wegen Verletzung des Patents für analytische Testgeräte (hier:

  • VG Münster, 01.10.2015 - 4 K 433/13

    Beamten steht Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung zu

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 25/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 34/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend spezifische Bindungsassays

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 30/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • OLG Celle, 18.12.2007 - 16 U 92/07

    Führung von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und Nutzung einer tschechischen

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 87/04

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für analytische Testgeräte (hier:

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 31/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11

    Schadensersatzanspruch eines Sportwettenvermittlers gegen Land oder Stadt wegen

  • OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 1 U 65/05

    Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten: Haftung der

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 33/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11

    Haftung der kommunalen Gebietskörperschaften wegen des Verbots der Annahme von

  • VG Münster, 01.10.2015 - 4 K 1643/13

    Beamten steht Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung zu

  • OLG Hamburg, 02.05.2019 - 3 U 182/17

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen missbräuchlicher Arrestierung eines

  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 22/11

    Passivlegitimation bei Amtshaftungsklagen wegen Ordnungsverfügungen gegen

  • OLG Hamm, 03.08.2012 - 11 W 25/12

    Amtshaftungsansprüche wegen der Untersagung des Betriebes einer Wettannahmestelle

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2009 - 3 N 599/08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2008 - 3 N 145/08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2007/2008)

  • LG Potsdam, 30.06.2023 - 4 O 144/21
  • KG, 18.02.2011 - 9 W 40/10

    Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik

  • VG Düsseldorf, 01.04.2016 - 26 K 8357/12

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Bamte; Schadenersatz; Besoldungsdienstalter;

  • VG Potsdam, 26.10.2020 - 2 K 6511/17
  • LG München I, 29.05.2009 - 15 O 23548/08

    Staatshaftung: Schadensersatzanspruch eines Wettveranstalters nach Gemeinschafts-

  • VG Potsdam, 25.10.2020 - 2 K 6511/17
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2007 - 3 N 199/06

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2006/2007)

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