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   BGH, 17.02.2011 - III ZR 36/10   

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https://dejure.org/2011,9596
BGH, 17.02.2011 - III ZR 36/10 (https://dejure.org/2011,9596)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2011 - III ZR 36/10 (https://dejure.org/2011,9596)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - III ZR 36/10 (https://dejure.org/2011,9596)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Sperre eines Mobilfunkanschluss wegen Zahlungsverzugs bei einem rückständigen Betrag von 15, 50 EUR unter Beachtung des Telekommunikationsgesetzes (TKG); Enstehen einer Entgeltpflicht für einen Mobilanschlussinhaber im Falle einer zu vertretenden ...

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Handy-Sperre nach geringfügigem Zahlungsverzug

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    15,50 € Verzug rechtfertigt keine Sperrung des Mobilfunkanschlusses; § 320 BGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Sperre eines Mobilfunkanschluss wegen Zahlungsverzugs bei einem rückständigen Betrag von 15, 50 EUR unter Beachtung des Telekommunikationsgesetzes ( TKG ); Enstehen einer Entgeltpflicht für einen Mobilanschlussinhaber im Falle einer zu vertretenden ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Sperre eines Mobilfunkanschluss wegen Zahlungsverzugs bei einem rückständigen Betrag von 15, 50 EUR unter Beachtung des Telekommunikationsgesetzes ( TKG ); Enstehen einer Entgeltpflicht für einen Mobilanschlussinhaber im Falle einer zu vertretenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Pauschalierung von Schadensersatz in Klausel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.02.2009 - III ZR 179/08

    Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung eines Vertragspartners durch eine

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - III ZR 36/10
    Das beruht ebenso wie bei den gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf dem Grundgedanken, dass jede Vertragspartei das Recht hat, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis die ihr gebührende Gegenleistung erbracht ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18).

    Zwar ist § 45k Abs. 2 TKG nicht auf Mobilfunkverträge anwendbar (Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18).

  • LG München I, 21.12.2006 - 12 O 12375/06
    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - III ZR 36/10
    Gleichwohl kann die Wertung des Gesetzgebers bei Telefondienstleistungsverträgen im Festnetzbereich bei der Beurteilung der Angemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Mobilfunkbereich nicht außer Acht gelassen werden (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 167; jeweils zu § 19 TKV Landgericht München I, CR 2008, 31, 32; Köhler, Der Mobilfunkvertrag aaO; Kropf/Harder, aaO; wohl auch Grosskopf/Taubert, aaO S. 608 f; a. A. Kessel in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 45k Rn. 9; Eckert aaO S. 534 ff Rn. 107).
  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Teilnahme von Mobilfunkkunden am

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - III ZR 36/10
    Dies beruht darauf, dass es sich bei einem Mobilfunkvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, 1238), das inhaltlich einem Dauerlieferungsvertrag entspricht.
  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - III ZR 36/10
    aa) Der Senat hat schon zum Telefondienstvertrag im Festnetzbereich ausgeführt, dass auch bei der Nutzung der Telefondienstleistungen durch Dritte eine Entgeltpflicht des Anschlussinhabers in Betracht kommt, wenn er die Nutzung des Dritten zu vertreten hat (Senatsurteil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 19).
  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - III ZR 36/10
    Vielmehr ist die Formulierung ersichtlich an den inzwischen außer Kraft getretenen § 16 Abs. 3 Satz 3 der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910) angelehnt, wonach Verbindungsentgelte vom Kunden nicht gefordert werden konnten, wenn der Netzzugang in einem vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang benutzt wurde (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 205).
  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 330/07

    Zur Wirksamkeit einer Lastschriftklausel in formularmäßigen Mitgliedsverträgen

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - III ZR 36/10
    Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 10.05.1994 - XI ZR 65/93

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Globalabtretung

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - III ZR 36/10
    Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernsthaft nicht zu befürchten ist, haben dabei außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93, NJW 1994, 1798, 1799 mwN).
  • Drs-Bund, 07.04.2005 - BT-Drs 15/5213
    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - III ZR 36/10
    Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 15/5213 S. 22), entspricht die Regelung des § 45i TKG in großen Teilen § 16 TKV.
  • OLG Köln, 19.05.2011 - 13 U 50/11

    Abweisung der Klage auf Unterlassung einer Vergütungsklausel im Bankverkehr für

    Die Formulierung "P-Basis" in der Entgeltklausel lässt selbst bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. dazu etwa BGH, Urt. V. 17.02.2011, III ZR 36/10, Juris, Rz. 10 m. w. Nw.) auch nach Auffassung des Senats nicht den Schluss zu, dass damit die Kontoführung für ein Pfändungsschutzkonto bepriesen wird, sondern lässt es vielmehr umgekehrt als naheliegend erscheinen, damit das - nach der Glaubhaftmachung durch die Verfügungsbeklagte (Anlagen 1, 2 - GA 35 ff. ) zu ihrem damaligen Leistungsangebot gehörende - "P-Basis-Konto" für Privatkunden gemeint war.
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