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   BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87   

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https://dejure.org/1989,4001
BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87 (https://dejure.org/1989,4001)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1989 - III ZR 41/87 (https://dejure.org/1989,4001)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1989 - III ZR 41/87 (https://dejure.org/1989,4001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bauerlaubnisfehler - Mitverschulden - Baugenehmigung - Schadensersatzpflicht - Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage - Bindung eines Zivilgerichtes an ein verwaltungsgerichtliches Urteil - Anspruch auf Schadensersatz bei einer rechtswidrigen Massnahme ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GG Art. 34; OBG NW § 39 ff.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1989, 594
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.06.1968 - III ZR 71/66

    Pflichtverletzung aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung durch Herausgabe eines

    Auszug aus BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87
    Der Bürger darf zwar grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen und demgemäß darauf vertrauen, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun (Senatsurteil vom 27. Juni 1968 - III ZR 71/66 = WM 1968, 1167 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 34/73

    Verfahrensrecht - Revision gegen Grundurteil; Mitverschulden eines Bauherrn

    Auszug aus BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87
    Ob ein Bauherr die Entstehung von Schäden mitzuverantworten hat, die bei ihm infolge der Aufhebung einer Baugenehmigung entstanden sind, hängt daher entscheidend davon ab, ob er auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vertrauen konnte, oder ob er Anlaß hatte, daran zu zweifeln, und deshalb im eigenen Interesse gehalten war, dies bei der Inangriffnahme des Baues zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 10. Juni 1975 - III ZR 34/73 = NJW 1975, 1968).
  • BGH, 02.10.1978 - III ZR 9/77

    Allgemeiner enteignungsgleicber Eingriff und spezialgesetzliche Regelung

    Auszug aus BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87
    Dies hat zur Folge, daß in den von § 39 Abs. 1 b OBG NW erfaßten Fällen ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen enteignungsgleichen Eingriffs ausgeschlossen ist (Senatsurteil BGHZ 72, 273, 275 ff; Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 76/81 = VersR 1982, 582).
  • BGH, 25.02.1982 - III ZR 76/81

    Aufklärungspflicht und Hinweispflicht eines Gerichts über die Verwertung eines

    Auszug aus BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87
    Dies hat zur Folge, daß in den von § 39 Abs. 1 b OBG NW erfaßten Fällen ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen enteignungsgleichen Eingriffs ausgeschlossen ist (Senatsurteil BGHZ 72, 273, 275 ff; Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 76/81 = VersR 1982, 582).
  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 182/83
    Auszug aus BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87
    Das kann im Einzelfall dazu führen, daß er den gesamten Schaden, der ihm durch den - wie sich später herausstellt - voreiligen Baubeginn entstanden ist, selbst tragen muß (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 = WM 1984, 1139).
  • BGH, 25.10.1984 - III ZR 80/83

    Mitverantwortung des Architekten und des Bauherrn bei voreiligem Baubeginn;

    Auszug aus BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Zivilgerichte wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile, die zwischen den Parteien ergangen sind, im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen gebunden sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83 = WM 1985, 1349 = VersR 1985, 566 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 242/85

    Entschädigungsanspruch eines Verkehrsteilnehmers bei feindlichem Grün

    Auszug aus BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87
    Eine zu Unrecht erteilte Baugenehmigung kann - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - eine rechtswidrige Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 b OBG NW sein (BGHZ 99, 249, 251).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. Februar 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 11 U 20/82 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1987 - 18 U 122/86
    Auszug aus BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 1987 - 18 U 122/86 - wird nicht angenommen.
  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde wegen Erteilung

    Die Erteilung einer Baugenehmigung begründet für den Bauherren grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand dahin, daß er sein Bauvorhaben nunmehr verwirklichen kann, ohne mit öffentlich-rechtlichen Hindernissen rechnen zu müssen (Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 - NJW 1975, 1968, 1969; Beschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 41/87 - VersR 1989, 594).

    b) Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift, der bewußt weit gefaßt worden ist, umfaßt nach der Rechtsprechung des Senats auch eine rechtswidrige Baugenehmigung im Verhältnis zum Empfänger, der sich auf sie verläßt, mit den Bauarbeiten beginnt und dann ihren Widerruf hinnehmen muß (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 41/87 - VersR 1989, 594; und vom 29. Juni 1989 - III ZR 274/88 - BGHR BGB NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 2).

    zutreffendem - Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Juni 1975 aaO.; Beschluß vom 28. Juni 1984 aaO.; vgl. auch Beschluß vom 22. Februar 1989 aaO.) aus, ein Bauherr dürfe nicht unbegrenzt, gleichsam blind, auf den Bestand einer erteilten Baugenehmigung vertrauen, sondern er sei bei gegebenem Anlaß gehalten, ihre Rechtswidrigkeit in Betracht zu ziehen und seine zukünftigen Vermögensdispositionen darauf einzustellen.

    b) Hieran ist richtig, daß die nach § 254 BGB bzw. § 40 Abs. 4 OBG NW vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Einzelfall dazu führen kann, daß der Betroffene den gesamten Schaden, der ihm durch voreilige Inangriffnahme von Baumaßnahmen entstanden ist, selbst tragen muß (Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 1984 aaO. und vom 22. Februar 1989 aaO.).

    Aus dieser Sicht entstand durch die der Baugenehmigung vom 16. Dezember 1986 vorausgegangenen monatelangen, auch noch nach dem 2. Juni 1986 fortdauernden Verhandlungen, bei denen sich der Kläger von da ab der Sache nach des Architekten N. und des Steuerberaters Z. als Verhandlungsgehilfen bediente, auch eine - für die Anwendbarkeit des § 278 BGB erforderliche - Sonderverbindung zwischen dem Kläger und der Bauaufsichtsbehörde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 aaO. und vom 27. Februar 1992 - III ZR 204/90 - BGHR BGB NW OBG § 40 Abs. 4 Baugenehmigungsverfahren 1).

    aa) Wie die Revision zu Recht anführt, darf der Bürger grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen und demgemäß darauf vertrauen, daß die Behörden da ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun (Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88 - BGHR BGB § 254 Baugenehmigungsverfahren 2; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 aaO.; vom 29. Juni 1989 - III ZR 274/88 - BGH BGB § 254 Abs. 2 Baugenehmigung 1; und vom 29. März 1990 - III ZR 145/88 - BGHR BGB § 254 Abs. 1 Baugenehmigung 1).

    bb) Dazu, daß sich wenigstens einem Fachmann wie etwa dem Architekten N. schon allein nach den objektiven Gegebenheiten des Baugrundstücks unter Berücksichtigung des Gebietscharakters der weiteren Umgebung die (absolute, also auch nicht etwa durch angemessene Modalitäten der Bauplanung vermeidbare) Unzulässigkeit des der Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiteten Bauvorhabens hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 aaO. und vom 29. Juni 1989 aaO.), fehlt es an konkreten Feststellungen des Berufungsgerichts.

  • BGH, 21.11.2013 - III ZR 113/13

    Haftung des für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtigen Landes für

    Der Bürger darf grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen; er darf darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun, und braucht zunächst nicht in Betracht zu ziehen, dass die Behörde falsch handeln werde, solange er nicht hinreichend Anlass zu Zweifeln hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1968 - III ZR 71/66, WM 1968, 1167, 1169; Beschluss vom 22. Februar 1989 - III ZR 41/87, Juris Rn. 7; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 253).
  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

    Der Satz, daß der Bürger grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen und demgemäß darauf vertrauen darf, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun (Senatsurteil vom 27. Juni 1968 - III ZR 71/66 - WM 1968, 1167; Beschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 49/87 - VersR 1989, 594), gilt grundsätzlich auch für die in einer atomrechtlichen Genehmigung enthaltenen Feststellungen; die Einstandspflicht der verantwortlichen Genehmigungsbehörde entfällt nicht ohne weiteres deshalb, weil auf der Antragstellerseite energiewirtschaftliche Unternehmen stehen, die über umfangreiche atomrechtliche Kenntnisse und große Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen.
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2006 - 4 U 423/04

    Keine Pflicht zu einem ämterübergreifenden Informationsaustausch

    Zunächst einmal durfte der Kläger - wie jeder andere Bürger auch - von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen und darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun (so ausdrücklich BGH NJW 1994, 2087, 2089; BGH VersR 1989, 594).

    Durch dieses Baugenehmigungsverfahren ist eine Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und der Bauaufsichtsbehörde entstanden, welche die Anwendbarkeit von § 278 BGB rechtfertigt (so BGH NJW 1994, 2087, 2089; ähnlich auch BGH, VersR 1989, 594).

  • OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 1 U 34/01

    Rechtswidrige Baugenehmigung: Amtshaftungsanspruch des Bauherrn

    In seinem von den Beklagten zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsansicht herangezogenen Beschluss vom 22.2.1989 (III ZR 41/87, in juris dokumentiert, Kurzwiedergabe in VersR 1989, 594) hat der BGH im Rahmen der Prüfung des § 254 BGB die Alleinverantwortung des Bauherrn nicht nur auf die fehlende Abstimmung mit den Nachbarn, sondern auch auf die Evidenz des Fehlers und die ganz besondere Sachkunde des Bauherrn, der stellvertretender Bauaufsichtsamtsleiter war, gestützt.

    Insoweit ist weiter auf die gefestigte Rechtsprechung zurückzugreifen, die der Baubehörde die Hauptverantwortung für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung zuweist und eine Mithaftung des durch einen Architekten betreuten Bauherrn nur in besonders eindeutigen, groben Fällen annimmt, wenn sich die Unzulässigkeit des zu genehmigenden Bauvorhabens aufdrängt (vgl. BGHZ 149, 50 ff. [unter 3 b, c der Entscheidungsgründe]; BGH NJW 1994, 2087 ff.; NVwZ 1992, 911 ff.; BGHR BGB § 254 Abs. 2 Baugenehmigung 1; BGH VersR 1989, 594; NJW 1985, 1692 f.; NJW 1980, 2576 f.; OLG Zweibrücken OLGR 1998, 238 ff.; OLG Frankfurt OLGR 1993, 2 ff.; allgemein zur Hauptverantwortung des Amtsträgers auch bei sachkundigem, z. B. rechtskundigem Bürger BGH VIZ 2001, 221 ff.).

  • BGH, 29.06.1989 - III ZR 274/88

    Begriff der Maßnahme i.S.d. § 39 OBG NW (Ordnungsbehördengesetz NRW) -

    Das gleiche gilt im Verhältnis zum Empfänger der Baugenehmigung, der sich auf sie verläßt, mit den Bauarbeiten beginnt und dann ihren Widerruf hinnehmen muß (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 41/87 - VersR 1989, 594).

    Vielmehr hat der Senat ein Mitverschulden nur dann bejaht, wenn sich dem Bauherrn die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und damit die Erfolgsaussicht nachbarlichen Widerstandes aufdrängen mußte (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 20.03.2013 - 18 U 162/12

    Amtspflichtverletzung durch Negieren des Bestehens eines Bestandsschutzes durch

    Ein Anspruch aus § 39 OBG bestünde in diesem Fall ebenfalls nicht, weil dieser Anspruch wegen eines überwiegenden Verschuldens der Kläger gemäß § 40 Abs. 4 OBG ausgeschlossen ist (BGH VersR 1989, 594).
  • LG Köln, 30.08.2005 - 5 O 56/05
    Die Zivilgerichte sind an verwaltungsgerichtliche Urteile, die zwischen den Parteien ergangen sind, im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden (BGH, VersR 1989, 594; WM 1994, 1816, 1817; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1065).
  • OLG Dresden, 05.03.2004 - 6 U 419/03

    Schadensersatz bei unrechtmäßig erteilter Baugenehmigung?

    Insbesondere ist solches Vertrauen in dem Maß nicht schutzwürdig, in dem der Bürger "selbst erkennt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass der erteilte Verwaltungsakt geltendes Recht verletzt (BGH, Beschl. v. 22.02.1989, Az: III ZR 41/87, VersR 1989, 594).
  • LG Aachen, 18.12.2012 - 12 O 136/12

    Anforderungen an die Kostentragungspflicht für eine behördlich angeordnete

    Die Zivilgerichte sind wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile, die zwischen den Parteien ergangen sind, im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen gebunden (BGH, Urteil vom 22.02.1989 - III ZR 41/87, VersR 1989, 594).
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