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   BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04   

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https://dejure.org/2005,937
BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04 (https://dejure.org/2005,937)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2005 - III ZR 411/04 (https://dejure.org/2005,937)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2005 - III ZR 411/04 (https://dejure.org/2005,937)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln in Heimverträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern; Aufgliederung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in dem für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung vorgesehenen Heimvertrag; Verbesserung der ...

  • Judicialis

    BGB § 307 (Bm); ; HeimG F. 05.11.2001 § 5 Abs. 3; ; HeimG F. 05.11.2001 § 5 Abs. 5; ; HeimG F. 05.11.2001 § 5 Abs. 6; ; HeimG F. 05.11.2001 § 9; ; SGB XI § 87

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307; HeimG a. F. § 5 Abs. 3; HeimG a. F. § 5 Abs. 5; HeimG a. F. § 5 Abs. 6; HeimG a. F. § 9; SGB XI § 87
    Entgelt für den Kostenblock "Unterkunft und Verpflegung" muss in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht aufgeschlüsselt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderung an die Aufgliederung des Entgelts in einem Heimvertrag mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Heimvertragsklauel zu Unterkunft und Verpflegung

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Heimvertragsklausel zu Unterkunft und Verpflegung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Heimvertragsklausel zu Unterkunft und Verpflegung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Streit um Heimvertragsklausel - Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen nicht getrennt angegeben werden

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Entscheidung zu Heimvertragsklausel über Unterkunft und Verpflegung

  • schlawien-naab.de PDF (Kurzinformation)

    Transparente Kosten in Heimverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 777
  • NZM 2005, 393
  • FamRZ 2005, 509 (Ls.)
  • VersR 2005, 841
  • DVBl 2005, 792 (Ls.)
  • DÖV 2006, 40
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.11.2001 - III ZR 14/01

    Inhaltskontrolle eines Rahmenvertrages nach dem AGBG; Formularmäßige dynamische

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04
    b) In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 HeimG) dürfen die Entgelte für den Kostenblock "Unterkunft und Verpflegung" ohne Aufgliederung aufgeführt werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146).

    Die Vorschrift folgte dabei, wie der Senat bereits mit Urteil vom 8. November 2001 (BGHZ 149, 146, 148 f) ausgeführt hat, inhaltlich und terminologisch den maßgebenden Bestimmungen des Rechts der gesetzlichen Pflegeversicherung.

    Dies gilt nicht nur für die insoweit maßgebende Bestimmung des § 87 SGB XI (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 510 f; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146), sondern in einem sprachlich noch deutlicheren Maße für § 93a Abs. 2 Satz 1 BSHG und die ab 1. Januar 2005 geltende Bestimmung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, die im Sozialhilfebereich, auf den § 5 Abs. 6 HeimG verweist, für die Vergütung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung den Begriff "Grundpauschale" verwendet.

    Denn das auf Vereinbarungen gründende System des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in dem die Pflegekassen als "Sachwalter" im Interesse der Heimbewohner angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 96 des Gesetzentwurfs; Senatsurteile BGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 319 f), führt zu unaufgegliederten Entgelten für die Leistungssegmente Unterkunft und Verpflegung.

  • BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03

    Anspruch des Heimträgers auf Vergütung nicht in Anspruch genommener Verpflegung

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04
    Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist daher für jedes der genannten Leistungssegmente das Entgelt anzugeben (vgl. hierzu beiläufig Senatsurteil BGHZ 157, 309, 319); eine Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in einem einheitlichen Betrag, die im Dunkeln läßt, was diese Leistungen jeweils für sich betrachtet kosten, ist daher nicht zulässig und kann, weil sie den Bewohner unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), nicht wirksam als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart werden (vgl. aus der Instanzrechtsprechung die vom Kläger vorgelegten Urteile des Landgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2003 - 7 O 3057/02 - und des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2004 - 12 O 144/03 -).

    Denn das auf Vereinbarungen gründende System des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in dem die Pflegekassen als "Sachwalter" im Interesse der Heimbewohner angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 96 des Gesetzentwurfs; Senatsurteile BGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 319 f), führt zu unaufgegliederten Entgelten für die Leistungssegmente Unterkunft und Verpflegung.

    Soweit der Senat in seinem Urteil BGHZ 157, 309, 319 beiläufig davon gesprochen hat, der Gesetzgeber habe die Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in einem Kostenblock im Interesse einer weitergehenden Transparenz nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG aufgegeben, kann er hieran für die in § 5 Abs. 5 HeimG geregelten Heimverträge nicht festhalten.

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04
    Wollte man daher dem Heimträger eine in seiner Entscheidung liegende Aufgliederung der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Verpflegung zur Erfüllung einer aus § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG folgenden Pflicht gestatten, stünde dies jedenfalls im Grundsatz nicht im Einklang mit dem Prinzip, daß in der Pflegeversicherung die leistungsgerechte Vergütung durch die Pflegesatzparteien im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, notfalls nach § 76 Abs. 1, § 85 Abs. 5 SGB XI durch Verwaltungsakt der Schiedsstelle festzulegen ist, wobei bei der Preisbildung Angebot und Vergütung anderer Leistungserbringer zum Vergleich heranzuziehen sind (vgl. BSGE 87, 199, 203 ff; zur Rechtslage im Sozialhilfebereich BVerwGE 108, 47, 55 f).
  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04
    Wollte man daher dem Heimträger eine in seiner Entscheidung liegende Aufgliederung der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Verpflegung zur Erfüllung einer aus § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG folgenden Pflicht gestatten, stünde dies jedenfalls im Grundsatz nicht im Einklang mit dem Prinzip, daß in der Pflegeversicherung die leistungsgerechte Vergütung durch die Pflegesatzparteien im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, notfalls nach § 76 Abs. 1, § 85 Abs. 5 SGB XI durch Verwaltungsakt der Schiedsstelle festzulegen ist, wobei bei der Preisbildung Angebot und Vergütung anderer Leistungserbringer zum Vergleich heranzuziehen sind (vgl. BSGE 87, 199, 203 ff; zur Rechtslage im Sozialhilfebereich BVerwGE 108, 47, 55 f).
  • OLG Celle, 26.08.2004 - 6 U 32/04

    Haftung des Bauunternehmers für mangelhaften Bodenbelag

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04
    Der Kläger vertritt in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung und den von ihm vorgelegten Urteilen des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Oktober 2003 - 2 O 45/03 - und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 2004 - I-6 U 32/04 - die Auffassung, § 5 Abs. 5 HeimG stelle für Verträge mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41, 42 und 43 des SGB XI in Anspruch nehmen, lediglich zusätzliche Voraussetzungen auf, die neben § 5 Abs. 3 HeimG zu beachten seien (ähnlich Gitter/Schmidt, HeimG, Stand November 2004, § 5 Anm. V 1, VII 1; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23, 24).
  • LG Mönchengladbach, 10.10.2003 - 2 O 45/03

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Formularklauseln in abzuschließenden

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04
    Der Kläger vertritt in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung und den von ihm vorgelegten Urteilen des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Oktober 2003 - 2 O 45/03 - und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 2004 - I-6 U 32/04 - die Auffassung, § 5 Abs. 5 HeimG stelle für Verträge mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41, 42 und 43 des SGB XI in Anspruch nehmen, lediglich zusätzliche Voraussetzungen auf, die neben § 5 Abs. 3 HeimG zu beachten seien (ähnlich Gitter/Schmidt, HeimG, Stand November 2004, § 5 Anm. V 1, VII 1; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23, 24).
  • BVerwG, 02.06.2010 - 8 C 24.09

    Heimvertrag, Heimentgelt, Beendigung, Fortzahlungsklausel, Fortgeltungsklausel,

    Die Anwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI auf Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen zur Entgelterhöhung (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2009 - BVerwG 8 C 8.09 - NVwZ-RR 2010, 64; BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777) und zur Frage des Weiterbestehens von Entgeltansprüchen nach vorzeitigem Auszug des Heimbewohners vor Ablauf der Kündigungsfrist (AG Görlitz, Urteil vom 26. Januar 2007 - 5 C 0239/06 - n.v.).
  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 293/04

    Vertragliche Kündigungsgründe beim Betreuten Wohnen

    Welcher Anteil des vertraglichen Entgelts auf die Betreuung entfällt, läßt sich dem Vertrag mangels einer Aufgliederung nicht entnehmen, wie sie bei Vorliegen eines Heimvertrags nach § 5 Abs. 3 HeimG n.F. eigentlich geboten wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04

    Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim

    Dies gilt etwa für das Aushandeln der - von den Heimbewohnern aufzubringenden - Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 313) und - seit dem 1. Januar 2002 - für den Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, deren Festlegungen für die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 80a Abs. 1, 2 SGB XI i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) maßgebend sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777, 779).
  • BGH, 06.02.2014 - III ZR 187/13

    Heimvertrag: Erstattung des Verpflegungsanteils der Heimkosten bei

    Er hat ein auf Vereinbarungen gründendes System geschaffen, in dem die Pflegekassen und übrigen Kostenträger als Sachwalter im Interesse der Heimbewohner angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (Senat, Urteile vom 8. November 2001 aaO S. 157; vom 22. Januar 2004 aaO S. 319 f und vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04, NJW-RR 2005, 777, 779 unter Hinweis auf den Entwurf eines Pflege-Versicherungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5262 S. 147, 168).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2008 - 2 U 17/08

    Pflegeversicherungsrecht: Unwirksame Klauseln in Pflegeverträgen ambulanter

    (2) Das Landgericht hat keine Unwirksamkeit dieser Klausel zu erkennen vermocht, da nach der Rechtsprechung des BGH NJW-RR 2005, 777 dem Pflegeversicherungsrecht Vorrang vor zivilrechtlichen Regeln zukomme.

    Dabei fungieren die Pflegekassen als Sachwalter der Pflegebedürftigen (BGH NJW-RR 2005, 777 [juris Tz. 12 und 14]; Uschding a.a.O. § 85, 6; Vogel/Schmäing in LPK-SGB XI, § 85, 5).

    Auch eine Schiedsstellenentscheidung entfaltet für die Beteiligten unmittelbare Verbindlichkeit (§ 85 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 89 Abs. 3 S. 2 SGB XI; BGH NJW-RR 2005, 777 [juris Tz. 10 und 12]; Gürtner a.a.O. [2004], § 89, 13; Vogel/Schmäing a.a.O. § 85, 19; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung [1999], § 85, 20).

    Schon im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung hat es der BGH NJW-RR 2005, 777 als unüberbrückbaren Widerspruch zwischen HeimG und SGB XI hingenommen, dass anders als in § 3 S. 3 HeimG die nach der gesetzlichen Pflegeversicherung im Heim Aufgenommenen keine nach Entgeltgruppen abgeschichteten Informationen erhalten müssen, da die maßgeblichen und für die Versicherten unmittelbar verbindlichen Vereinbarungen solches nicht vorsehen.

  • BGH, 27.10.2005 - III ZR 59/05

    Abwesenheitsklausel in Heimvertrag

    Hierfür sprechen insbesondere der hervorgehobene Gesichtspunkt, ein Bewohner solle schon vor Vertragsschluss über die Behandlung dieses Problems informiert werden, wie auch die allgemeine Zielrichtung der Novellierung, die Transparenz von Heimverträgen zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 15, 16; Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777, 778).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 6 S 1238/05

    Anwendbarkeit von § 7 Abs. 3 HeimG auf alle Heimverträge

    Einen Ansatz zur Auflösung des Normwiderspruchs liefere das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2005 (Az. III ZR 411/04, NJW-RR 2005, 777).

    Dementsprechend wurde im laufenden Gesetzgebungsverfahren das "außerdem" in § 7 Abs. 4 Satz 1 HeimG eingefügt, das deutlich macht, dass bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung für eine Entgelterhöhung weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen gelten (vgl. BT-Drs. 14/6366, S. 31; BT-Drs. 14/5399, S. 24; s. a. BGH, Urteil vom 03.02.2005, a.a.O.).

    Das Begründungserfordernis muss zudem im Zusammenhang mit den pauschalisierenden Pflegesatzverhandlungen und den nicht weiter aufgeschlüsselten Pflegesätzen, auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 HeimG) die allgemeine Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2005 a.a.O.), systemkonform ausgelegt werden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 57/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Diesem Ergebnis steht auch nicht das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2005 (Az.: III ZR 411/04, NJW-RR 2005, 777) entgegen.

    Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 3. Februar 2005 (a. a. O.) ausdrücklich die besondere Bedeutung, die § 5 Abs. 5 HeimG für den Personenkreis der pflegeversicherten Leistungsbezieher beizumessen ist und verweist auf die enge Bindung von Leistungen und Entgelten an die Regelungen der Pflegeversicherung, was durch § 5 Abs. 5 Satz 2 HeimG verdeutlicht werde.

    Innerhalb dieses Rahmens hat im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 3. Februar 2005 (a. a. O.) die pflegeversicherungsrechtliche Angabe der Entgelte "Unterkunft und Verpflegung" als Kostenblock gegenüber der (aus Verbrauchersicht günstigeren Regelung) in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG vorgesehenen Kostentransparenz durch Aufgliederung der Kostenbestandteile, für den betroffenen Personenkreis der Pflegeversicherten aus Gründen der Rechtssicherheit für zumutbar erachtet; eine gewisse Benachteiligung des betroffenen Personenkreises der Pflegeversicherten sei hinzunehmen, zumal dieser Personenkreis durch die Normen des Pflegeversicherungsrechts inhaltlich eine günstigere Rechtsstellung erfahren habe.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 55/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Diesem Ergebnis steht auch nicht das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2005 (Az.: III ZR 411/04, NJW-RR 2005, 777) entgegen.

    Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 3. Februar 2005 (a. a. O.) ausdrücklich die besondere Bedeutung, die § 5 Abs. 5 HeimG für den Personenkreis der pflegeversicherten Leistungsbezieher beizumessen ist und verweist auf die enge Bindung von Leistungen und Entgelten an die Regelungen der Pflegeversicherung, was durch § 5 Abs. 5 Satz 2 HeimG verdeutlicht werde.

    Innerhalb dieses Rahmens hat im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 3. Februar 2005 (a. a. O.) die pflegeversicherungsrechtliche Angabe der Entgelte "Unterkunft und Verpflegung" als Kostenblock gegenüber der (aus Verbrauchersicht günstigeren Regelung) in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG vorgesehenen Kostentransparenz durch Aufgliederung der Kostenbestandteile, für den betroffenen Personenkreis der Pflegeversicherten aus Gründen der Rechtssicherheit für zumutbar erachtet; eine gewisse Benachteiligung des betroffenen Personenkreises der Pflegeversicherten sei hinzunehmen, zumal dieser Personenkreis durch die Normen des Pflegeversicherungsrechts inhaltlich eine günstigere Rechtsstellung erfahren habe.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 58/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Diesem Ergebnis steht auch nicht das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2005 (Az.: III ZR 411/04, NJW-RR 2005, 777) entgegen.

    Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 3. Februar 2005 (a. a. O.) ausdrücklich die besondere Bedeutung, die § 5 Abs. 5 HeimG für den Personenkreis der pflegeversicherten Leistungsbezieher beizumessen ist und verweist auf die enge Bindung von Leistungen und Entgelten an die Regelungen der Pflegeversicherung, was durch § 5 Abs. 5 Satz 2 HeimG verdeutlicht werde.

    Innerhalb dieses Rahmens hat im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 3. Februar 2005 (a. a. O.) die pflegeversicherungsrechtliche Angabe der Entgelte "Unterkunft und Verpflegung" als Kostenblock gegenüber der (aus Verbrauchersicht günstigeren Regelung) in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG vorgesehenen Kostentransparenz durch Aufgliederung der Kostenbestandteile, für den betroffenen Personenkreis der Pflegeversicherten aus Gründen der Rechtssicherheit für zumutbar erachtet; eine gewisse Benachteiligung des betroffenen Personenkreises der Pflegeversicherten sei hinzunehmen, zumal dieser Personenkreis durch die Normen des Pflegeversicherungsrechts inhaltlich eine günstigere Rechtsstellung erfahren habe.

  • BGH, 02.10.2007 - III ZR 16/07

    Anspruch des Heimträgers auf Anpassung der Vergütung wegen zusätzlicher

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 56/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 53/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04

    Zur Frage, ob einer Pflegeeinrichtung untersagt werden kann, bei

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 54/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 60/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 59/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • BSG, 09.02.2006 - B 3 SF 1/05 R

    Rechtsweg für Streitigkeit zwischen einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen

  • BVerwG, 29.07.2009 - 8 C 8.09

    Heimaufsicht; Entgelterhöhung; Entgeltanpassung; Pflegeversicherung; Mangel;

  • BVerwG, 02.07.2010 - 8 C 24.09
  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2022 - L 1 SV 1804/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verhältnis von Klagerücknahme, Fortsetzungsstreit

  • AG Neuruppin, 25.05.2007 - 42 C 112/07

    Transparenzgebot für formularmäßige Heimverträge

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