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   BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66   

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https://dejure.org/1966,467
BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66 (https://dejure.org/1966,467)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1966 - III ZR 48/66 (https://dejure.org/1966,467)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1966 - III ZR 48/66 (https://dejure.org/1966,467)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Betrag für die Ermittlung des Streitwertes für eine gegen einen Miterben gerichtete Klage auf Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme zugunsten des Nachlasses - Berücksichtigung des Charakters des Klageanspruchs bei der Streitwertberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblicher Betrag für die Ermittlung des Streitwertes für eine gegen einen Miterben gerichtete Klage auf Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme zugunsten des Nachlasses; Berücksichtigung des Charakters des Klageanspruchs bei der Streitwertberechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 443
  • MDR 1967, 202
  • WM 1967, 25
  • WM 1967, 29
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.02.1961 - II ZR 196/59
    Auszug aus BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66
    Die Klage blieb erfolglos (BGH Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59 -).

    Diese Zeitangaben finden eine weitere Bestätigung in dem Vortrag des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59 - sowie in der urkundlich belegten Tatsache, dass der Beklagte durch den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenstein vom 6. April 1950 aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker sowohl nach Felix M. als auch nach Elise M. entlassen wurde, damals also schon beide Ämter angenommen haben muss.

    Insoweit kann der Senat auf das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59 - verweisen, wo unter III ausgeführt ist: Grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker nicht genötigt, sein Amt gerade durch das in § 2368 BGB vorgesehene Zeugnis des Nachlassgerichts nachzuweisen.

    Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen, soweit mit ihr Ersatz eines Achtels der Kosten des Rechtsstreits zwischen dem Beklagten als Testamentsvollstrecker und der Sparkasse (15 O 60/58 = 7 U 1649/58 = II ZR 196/59) in Höhe von 1 114, 31 DM nebst Zinsen beansprucht wird; es hat erwogen: Dieser Rechtsstreit sei zwar nicht - worauf der Beklagte sich berufen habe - zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage gegen Berlin gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich gewesen; denn der Anspruch gegen die Sparkasse sei aus einem anderen Tatsachenkreis hergeleitet worden und habe sich auf einen anderen Streitgegenstand bezogen als der Amtshaftungsanspruch.

    Der Beklagte, der sich nach dem rechtskräftigen Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59 - entgegen halten lassen muss, dass seine Klage gegen die Sparkasse unbegründet war, darf sich nicht darauf berufen, die Klage sei objektiv notwendig und gerechtfertigt gewesen.

    Objektiv war - wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 (II ZR 196/59) bereits entschieden ist - die Sparkasse berechtigt, eine Legitimation des Beklagten zu verlangen, und sie handelte nicht vertragswidrig, wenn sie mangels einer Legitimation die Aufträge des Beklagten nicht ausführte.

  • BGH, 16.01.1961 - III ZR 224/59

    Schadensersatz wegen amtspflichtwidriger gerichtlicher Behandlung einer

    Auszug aus BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66
    Ebenfalls erfolglos blieb eine Klage des Beklagten gegen Berlin, mit der er Schadensersatz wegen Amtspflichtsverletzungen von Richtern bei der Behandlung der Nachlasssache forderte (BGH Urteil vom 16. Januar 1961 - III ZR 224/59 -).

    Denn das Berufungsurteil hält als unstreitig fest, dass der Beklagte sein Amt als Testamentsvollstrecker sowohl nach dem erst verstorbenen Ehemann wie nach der zuletzt verstorbenen Ehefrau M. durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht Lichtenstein wirksam angenommen hat; insoweit bezieht das Berufungsurteil sich auf den Vortrag im Rechtsstreit des Beklagten gegen Berlin (10 O 65/58 = 9 U 767/59 = III ZR 224/59).

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66
    Mehr bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht (BGHZ 3, 162, 175).
  • BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60

    Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66
    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die gerichtlichen Entscheidungen im Prozessverfahren, sondern auch für andere gerichtliche Verfahrensarten BGHZ 36, 144, 154; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 51 mit weiteren Nachweisen), also auch für das hier interessierende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • BGH, 29.05.1951 - IV ZR 83/50

    Unterbrechung des Verfahrens. Armenanwalt

    Auszug aus BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66
    Die Anschlussrevision der Kläger, die in rechter Frist und Form eingelegt ist (§§ 556, 239, 249 ZPO; vgl. BGHZ 2, 227), hat demgegenüber Erfolg.
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 26.01.1950 - I ZS 26/49
    Auszug aus BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66
    Das Gesetz stellt jedoch die Entscheidung, ob eine Maßnahme wirtschaftlich geboten ist, weitgehend in das Ermessen des Testamentsvollstreckers (BGHZ 25, 275, 283) und lässt die Berücksichtigung eines subjektiven Moments insoweit zu, als der pflichtgetreue Testamentsvollstrecker sich nicht mit einem mäßigen Erfolg begnügen darf, wenn sich die Möglichkeit zu einem besseren Ergebnis bietet und er nach Veranlagung und Kenntnissen diese auch zu erkennen und zu verwirklichen weiß (OGHZ 3, 242, 247).
  • RG, 06.12.1937 - IV 226/37

    Wie ist der Streitwert zu bemessen, wenn ein Miterbe eine ihm gegen den Nachlaß

    Auszug aus BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66
    Der Wert des Hilfsantrages, mit dem die Klägerin Erfolg hatte, kann - da der Beklagte zur Hälfte am Nachlass beteiligt ist - nur mit der Hälfte des Hauptantrages angenommen werden (vgl. RG Seuff Arch. 92 Nr. 58; RG JW 1937, 228 Nr. 11; RGZ 156, 263; LK zu ZPO § 6 Nr. 5).
  • BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12

    BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481, vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04, NJW-RR 2005, 599, 600 und vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433 unter Hinweis auf RGZ 54, 343, 344; vgl. auch RG, JW 1910, 802 und RGZ 100, 279, 282 sowie BGH, Urteil vom 7. November 1966 - III ZR 48/66, WM 1967, 25, 27 jeweils zum Testamentsvollstrecker).

    Allerdings folgt aus dieser Wirkung noch nicht, dass die Sparkasse einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann (vgl. schon RG, JW 1910, 802 sowie BGH, Urteile vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481 und vom 7. November 1966 - III ZR 48/66, WM 1967, 25, 27 zum Testamentsvollstreckerzeugnis).

  • BGH, 25.06.2003 - IV ZR 285/02

    Erstattung von Prozeßkosten innerhalb einer Erbengemeinschaft

    Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß für die Kosten des hier von den Klägern geführten Prozesses nichts anderes gelten kann als für die gerichtliche Geltendmachung einer Nachlaßforderung durch einen Testamentsvollstrecker, der den ganzen Nachlaß verwaltet: Die dadurch verursachten Kosten sind, soweit sie den Testamentsvollstrecker nicht etwa wegen überflüssigen oder leichtfertigen Prozessierens nach § 2219 BGB selbst treffen, vom Nachlaß zu tragen, auch wenn der Prozeß verloren geht (BGHZ 69, 235, 241; BGH Urteil vom 7. November 1966 - III ZR 48/66 - WM 1967, 25, 29 unter III 2; Staudinger/Reimann, BGB [1995], § 2218 Rdn. 31; MünchKomm/Brandner, aaO § 2218 Rdn. 19 m.w.N.; Soergel/Damrau, BGB 12. Aufl. § 2218 Rdn. 13).
  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 41/17

    Erbengemeinschaft: Anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden

    Der Streitwert einer Klage, mit der ein Miterbe nach BGB § 2039 gegenüber einem anderen Miterben eine Nachlassforderung auf Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme zugunsten des Nachlasses geltend macht, bemisst sich nach dem Betrag der eingeklagten Forderung, abzüglich eines dem Miterbenanteil des Beklagten entsprechenden Betrages (BGH, Beschluss vom 7. November 1966 - III ZR 48/66, NJW 1967, 443).
  • BGH, 03.12.1986 - IVa ZR 90/85

    Angemessen Vergütung eines Testamentsvollstreckers - Pflichtverletzung eines

    Dabei sind an die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung stets strenge Anforderungen gestellt worden (z.B. BGH, Urteil vom 10.6.1959 - V ZR 25/58 - NJW 1959, 1820; Urteil vom 7.11.1966 - III ZR 48/66 = WM 1967, 25, 27).

    Mit Recht wird deshalb auf allgemeine wirtschaftliche Gesichtspunkte (z.B. BGH WM 1967, 25, 27; Staudinger/Reimann, BGB 12. Aufl. § 2216 Rdn. 2) abgestellt.

  • OLG Frankfurt, 15.02.2016 - 8 W 59/15

    Gleichbehandlung der Erben durch einen Testamentsvollstrecker

    In Ermangelung konkreter Regelungen im Testament oder zumindest entsprechender Andeutungen wird die Verwaltungspflicht der Antragsgegnerin hier durch das objektive Nachlassinteresse und demnach besonders durch die allgemeinen Regeln der Wirtschaftlichkeit bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1966 - III ZR 48/66, WM 1967, 25, 27; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl. 2013, § 2216, Rdnr. 2).

    Eine Testamentsvollstreckerin hat also alles zu tun, was von einer nicht im eigenen Interesse tätigen Verwalterin verlangt werden kann, und hat alles zu unterlassen, was sich für Erben (oder Vermächtnisnehmer) nachteilig auswirken könnte (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 07.11.1966 - III ZR 48/66, WM 1967, 25, 27).

  • BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98

    Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung

    Für einen Schaden, der durch erkennbar überflüssige und leichtfertige Prozeßführung entsteht, hat der Testamentsvollstrecker einzustehen (BGH, Urteil vom 7. November 1966 - III ZR 48/66 - WM 1967, 25 unter III 2).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.2004 - 14 U 87/03

    Testamentsvollstreckerhaftung: Rückzahlungspflicht für Prozesskosten eines

    Vielmehr fallen auch in einem solchen Fall die Prozeßkosten dem Nachlaß zur Last, wenn sich der Testamentsvollstrecker unter Anwendung der von einem gewissenhaften Testamentsvollstrecker zu erwartenden Sorgfalt unter Berücksichtigung etwaiger besonderer beruflicher Qualifikationen - hier: die eines Rechtsanwalts - zur Prozeßführung entschlossen hatte (vgl. BGH, WM 1967, S. 25 ff., 29, m.w.N.; J. Mayer, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, Rdn. 8 zu § 2219).
  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Bei der von den Testamentsvollstreckern getroffenen Maßnahme kann zudem nicht außer Betracht bleiben, daß sich die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung im Sinn des § 2216 Abs. 1 BGB zwar nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, die Verwaltung aber weitgehend in das Ermessen des Testamentsvollstreckers gestellt ist, der in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden hat, ob eine Maßnahme wirtschaftlich geboten und für den verwalteten Nachlaß vorteilhaft ist (BGH WM 1967, 25/27; BGHZ 25, 275/283; Staudinger Rdnr. 4, Soergel-Siebert Rdnr. 3, Palandt Anm. 1, je zu § 2216 BGB ; Haegele Rdnrn. 101, 102; vgl. auch Heck AcP 141, 335/349).
  • BGH, 13.09.2022 - II ZR 42/22

    Bemessung des Werts der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an

    Maßgeblich ist daher der Wert der Grundstücke, deren Übertragung der Beklagte zu 1 nicht genehmigen will, begrenzt auf seinen Anteil (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1958 - V ZR 268/56, BeckRS 1958, 31200620; Beschluss vom 7. November 1966 - III ZR 48/66, NJW 1967, 443; Beschluss vom 23. Februar 1972 - IV ZR 95/71, JurBüro 1972, 497; Urteil vom 24. April 1975 - III ZR 173/72, NJW 1975, 1415, 1416; KG, JurBüro 2008, 652).
  • OLG Saarbrücken, 06.08.2021 - 5 W 42/21

    Bei der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung können die

    Denn der Streitwert einer Klage, mit der ein Miterbe nach BGB § 2039 gegenüber einem (ergänze: oder mehreren) anderen Miterben eine Nachlassforderung zugunsten des Nachlasses geltend macht, bemisst sich nach dem Betrag der eingeklagten Forderung, abzüglich eines dem Miterbenanteil des (oder der) Beklagten entsprechenden Betrages (BGH, Beschluss vom 7. November 1966 - III ZR 48/66, NJW 1967, 443; Senat, Urteil vom 11. April 2018 - 5 U 41/17, FamRZ 2018, 1539).
  • BGH, 20.10.1969 - III ZR 208/67

    Streitwertbestimmung bei Erbunwürdigkeitsklage eines Miterben -

  • BGH, 25.10.2022 - II ZR 42/22

    Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach den allgemeinen

  • OLG Düsseldorf, 11.12.2006 - 7 U 225/05

    Zur Haftung des Testamentsvollstreckers bei Verlusten aus Wertpapieranlagen

  • BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 97/97

    Zwingende Anhörung des Testamentsvollstreckers vor Entlassung - Zeitpunkt

  • OLG Zweibrücken, 29.01.1997 - 3 W 219/96

    Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers;

  • LG Bielefeld, 23.12.2016 - 4 O 362/15

    Schadenersatzanspruch gegen Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen

  • LG Bremen, 21.06.2019 - 4 O 1796/17

    Anordnung der mündelsicheren Anlage des Nachlasses

  • BGH, 27.10.1972 - V ZR 41/70

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an die

  • BGH, 28.04.1993 - IV ZR 23/92

    Streitwertfestsetzung bei Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan für die

  • BGH, 26.01.1972 - IV ZR 95/71

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments - Voraussetzungen für die

  • BayObLG, 01.10.1992 - 3Z BR 73/92
  • BayObLG, 20.06.1990 - 1a BReg.Z 19/89

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers; Eingeschränkte Nachprüfbarkeit

  • BGH, 14.04.1986 - II ZR 67/85

    Fortbestehen einer Erbengemeinschaft - Verwaltungsrecht eines

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