Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,208
BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88 (https://dejure.org/1989,208)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1989 - III ZR 49/88 (https://dejure.org/1989,208)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1989 - III ZR 49/88 (https://dejure.org/1989,208)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,208) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Altlasten III

§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB, Haftung für nichtigen Bebauungsplan, Aufwendungsersatz bei enttäuschtem Vertrauen, § 839 BGB, Drittgerichtetheit, Schutzbereich, Weiterveräußerungsabsicht, hier lediglich Beeinträchtiung der Wohnqualität;

öffentlich-rechtliche cic

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Trennung von unverträglichen Nutzungen - Amtsträger - Gemeindeamtspflicht - Bebauungsplanaufstellung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; BBauG § 1 Abs. 6 und 7

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verletzung von Amtspflichten bei Überplanung von Altlasten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 839 Abs. 1
    Berücksichtigung der Trennung unverträglicher Nutzungen bei Aufstellung eines Bebauungsplans; Drittbezogenheit der Amtspflicht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke gegenüber dem Bauträger? (IBR 1990, 129)

Papierfundstellen

  • BGHZ 110, 1
  • NJW 1990, 1042
  • NJW-RR 1990, 520 (Ls.)
  • MDR 1990, 418
  • NVwZ 1990, 500 (Ls.)
  • VersR 1990, 269
  • WM 1990, 865
  • DVBl 1990, 355
  • DB 1990, 683
  • DÖV 1990, 438
  • ZfBR 1990, 92
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 251/87

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88
    Die Beachtung allgemeiner Anforderungen an gesunde Wohnbedürfnisse (die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung) gebietet hierbei, daß die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen ermittelt und in die planerische Abwägung einstellt, die als Folge der Planung, d. h. durch die an sie anknüpfende Entfaltung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kräfte im Gemeindegebiet, entstehen oder verfestigt werden können (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 6. Juli 1989 BGHZ 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87]).

    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 106, 323, 331 m. w. Nachw.; Urteil vom 6. Juli 1989 aaO).

    Daraus ergibt sich jedoch eine Eingrenzung der Planbetroffenen als des Kreises der geschützten »Dritten« dahin, daß Personen, bei denen eine Gefährdung von Leben und Gesundheit nicht besteht und die auch nicht die Verantwortung dafür tragen, daß die von ihnen errichteten Bauten von Gesundheitsgefahren frei sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Juli 1989 aaO 5 c), nicht vom Schutzbereich der hier in Rede stehenden Amtspflicht umfaßt werden.

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 (aaO) näher dargelegt.

    In den Fällen, die den Senatsurteilen vom 26. Januar 1989 und vom 6. Juli 1989 (aaO) zugrunde lagen, war dagegen eine bauliche Nutzung der Grundstücke wegen der damit verbundenen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Bewohner ausgeschlossen.

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88
    Dabei ist zu berücksichtigen, welche Beeinträchtigungen der Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Einwirkungen erfolgen, die von Grundstücken, Betrieben und Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen (Senatsurteil vom 26. Januar 1989 BGHZ 106, 323, 325 f. m. w. Nachw.).

    Die Mitglieder des Rats der Beklagten sind bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan auch als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn tätig geworden (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 323, 330 m. w. Nachw.).

    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 106, 323, 331 m. w. Nachw.; Urteil vom 6. Juli 1989 aaO).

    Dieser Personenkreis ist daher »Dritter« und Adressat der genannten Amtspflicht (BGHZ 106, 323, 332).

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88
    Zwar können der Erlaß eines rechtswidrigen Bebauungsplans und sein Vollzug einen unmittelbaren Eingriff in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des planbetroffenen Eigentümers darstellen, wenn der Bebauungsplan bis zu seiner gerichtlichen Nichtigerklärung von den Behörden als gültig behandelt und vollzogen worden ist (Senatsurteil vom 28. Juni 1984 BGHZ 92, 34, 41).

    An diese Entscheidung ist der Senat insoweit im Rahmen ihrer Rechtskraft gebunden (s. BGHZ 92, 34, 36), als sie die Nichtigkeit des Bebauungsplanes wegen unzureichender Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes ausspricht.

    Allerdings hat der Senat im Urteil vom 28. Juli 1984 (BGHZ 92, 34) ausgesprochen: Eine Gemeinde kann durch den Erlaß eines nichtigen, aber vollzogenen Bebauungsplans, der eine immissionsempfindliche Wohnbebauung vorsieht, auf einen außerhalb des Plangebiets gelegenen, geruchsintensiven landwirtschaftlichen Betrieb enteignungsgleich einwirken, wenn das dahin führt, daß der Betrieb schwer und unerträglich betroffen wird, weil nunmehr zu seiner Erhaltung notwendige Modernisierungsmaßnahmen unterbleiben müssen (vgl. dazu auch BGHZ 99, 262).

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 118/88

    Wann haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke?

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88
    Zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs genügt es daher nicht, wenn lediglich die »Wohnqualität« eines Hauses beeinträchtigt wird, weil es in der Nachbarschaft eines schadstoffbelasteten Grundstücks liegt, während das Hausgrundstück selbst von gesundheitsgefährdenden Schadstoffen frei ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1989 BGHZ 109, 380.

    Die Anerkennung einer solchen Pflicht ist abzulehnen, wie der Senat mehrfach erkannt hat (s. oben 1, 2 und Senatsurteil vom 21. Dezember 1989 BGHZ 109, 380).

  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 174/85

    Verdrängung eines umweltbelastenden Betriebes durch Wohnbebauung

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88
    Eine im Rahmen der planerischen Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange gebotene ordnungsgemäße Gewichtung des öffentlichen Belangs »Immissionsschutz« (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 BGHZ 99, 262, 269/270) erforderte daher die Einholung eines fachlich-technischen Gutachtens, wie auch das Oberverwaltungsgericht angenommen hat.

    Allerdings hat der Senat im Urteil vom 28. Juli 1984 (BGHZ 92, 34) ausgesprochen: Eine Gemeinde kann durch den Erlaß eines nichtigen, aber vollzogenen Bebauungsplans, der eine immissionsempfindliche Wohnbebauung vorsieht, auf einen außerhalb des Plangebiets gelegenen, geruchsintensiven landwirtschaftlichen Betrieb enteignungsgleich einwirken, wenn das dahin führt, daß der Betrieb schwer und unerträglich betroffen wird, weil nunmehr zu seiner Erhaltung notwendige Modernisierungsmaßnahmen unterbleiben müssen (vgl. dazu auch BGHZ 99, 262).

  • BGH, 24.06.1982 - III ZR 169/80

    Keine Amtshaftung wegen nichtigen Bebauungsplans

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88
    Der zugrunde liegende Bebauungsplan muß mithin zum Zeitpunkt der Aufwendungen wirksam sein; er darf nicht an einem formellen oder materiellen Rechtsfehler leiden, muß gemäß § 12 BBauG in Kraft getreten sein und darf nicht vor den fraglichen Aufwendungen durch gegenläufiges Gewohnheitsrecht oder Funktionslosigkeit außer Kraft getreten sein (Senatsurteil vom 24. Juni 1982 BGHZ 84, 292, 295 m. w. Nachw.).

    Das gilt auch - wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1982 (aaO) ausgeführt hat - wenn das enttäuschte Vertrauen sich auf einen in Wirklichkeit nichtigen Verwaltungsakt gründete.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1987 - 10 C 2/85

    Abwägung; Abwägungsergebnis; Fehler; Mangel; Stellungnahme; Fachbehörde; Falsch;

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88
    Der Grundsatz, nach dem es der Einholung eines Gutachtens nicht bedarf, wenn sich zu den erheblichen Fragen bereits die im Verfahren angehörten Fachbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit geäußert haben, findet hier keine Anwendung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz BauR 1988, 179).
  • BGH, 23.05.1985 - III ZR 39/84

    Enteignung eines Fährbetriebes durch Inbetriebnahme einer Flußbrücke

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88
    Auch sonst hat sich der (teilweise) rechtswidrige Bebauungsplan nicht nachteilig auf die konkrete subjektive Rechtsposition der Klägerin ausgewirkt (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 1985 BGHZ 94, 373, 375).
  • BGH, 27.01.1983 - III ZR 131/81

    Verstoß gegen Baurechtsvorschriften ohne nachbarschützenden Charakter

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88
    Diese Entscheidung wirkt, da das Oberverwaltungsgericht nichts anderes bestimmt hat, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans zurück (Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - BGHZ 86, 356, 359).
  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89

    Opus Pistorum, Kunstfreiheit und Jugendschutz, Pornographie

    Bei dieser Abwägung muß als Konsequenz dieser Rechtsprechung allerdings bedacht werden, daß, worauf Gusy (JZ 1990, 641 [BGH 21.12.1989 - III ZR 49/88]) zu Recht hinweist, dem weiten Kunstbegriff eine weite Fassung der Grundrechtsschranken korrespondiert.
  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

    Sie sind daher "Dritte" und Adressaten der genannten Amtspflicht (Senat, BGHZ 106, 323, 332; BGHZ 110, 1, 9 f; BGHZ 116, 215, 218).

    Der Senat hat jedoch in Fällen, in denen sich eine solche Gefahr aus der Beschaffenheit oder Nutzung umgebender Grundstücke ergab, betont, eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Planung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sei, sei mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit nur dann zulässig, wenn im konkreten Fall der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen Mitteln gelöst werden könne noch wenn es um Gefahren gehe, die für den Betroffenen vorhersehbar und beherrschbar seien (vgl. BGHZ 110, 1, 11; BGHZ 116, 215, 219).

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Im Bereich der Bauleitplanung hat der Senat dem Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu beachten (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.; vgl. jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die aus dem allgemeinen Schutzzweck herausgehobene Pflicht entnommen, auch die Individualinteressen der Planbetroffenen zu wahren (vgl. BGHZ 106, 323, 332; 110, 1, 9 f; 116, 215, 218).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht