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   BGH, 07.12.2017 - III ZR 542/16   

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https://dejure.org/2017,51209
BGH, 07.12.2017 - III ZR 542/16 (https://dejure.org/2017,51209)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2017 - III ZR 542/16 (https://dejure.org/2017,51209)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - III ZR 542/16 (https://dejure.org/2017,51209)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhaftigkeit eines Anlageprospekts; Gezielte Verschleierung des Risikos der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung; Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätskontrolle bei der zu fordernden sorgfältigen Lektüre des Prospektinhalts

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde: Fehlerhaftigkeit eines Fondsprospekts im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Kapitalanlegers aus Inhaberschuldverschreibungen; Erkennbarkeit des Prospektfehlers durch den Treuhandkommanditisten und Mittelverwendungskontrolleur

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlerhaftigkeit eines Anlageprospekts; Gezielte Verschleierung des Risikos der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung; Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätskontrolle bei der zu fordernden sorgfältigen Lektüre des Prospektinhalts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 543 Abs. 2
    Fehlerhaftigkeit eines Anlageprospekts; Gezielte Verschleierung des Risikos der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung; Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätskontrolle bei der zu fordernden sorgfältigen Lektüre des Prospektinhalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 20.10.2016 - 32 U 777/16

    Fehlerhaftigkeit eines Fondsprospekts durch Verschleierung des wesentlichen

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - III ZR 542/16
    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 20. Oktober 2016 - 32 U 777/16 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 08.04.2021 - III ZR 62/20

    Klageänderung bei Geltendmachung des versicherungsrechtlichen Absonderungsrechts

    cc) Die Revision rügt zu Recht die Fehlerhaftigkeit des Anlageprospekts, soweit darin die besonderen Risiken der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung durch den Anleger zur teilweisen Fremdfinanzierung der Beteiligung (gezielt) verschleiert werden (vgl. zu demselben Prospekt Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - III ZR 542/16, BKR 2018, 267 f).

    Damit wird das wesentliche Risiko im Zusammenhang mit der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung verschwiegen (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 aaO).

    Die Prospektangaben auf Seite 45 zum "Fremdfinanzierungsrisiko" befassen sich ebenfalls nicht mit dem Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht aus den Zahlungsströmen der Beteiligung bedient werden können, sondern betreffen ganz andere Konstellationen (Fehlschlagen der Refinanzierung beziehungsweise Insolvenz der E.                 GmbH, vorzeitige Fälligstellung der Inhaberschuldverschreibung auf Grund von Umständen, die aus der Sphäre des Anlegers kommen; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 aaO S. 268).

    Dementsprechend hätte die Beklagte zu 1 die Augen nicht davor verschließen dürfen, dass der Prospekt nicht geeignet war, dem Anlageinteressenten die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 aaO).

  • KG, 23.06.2020 - 14 U 118/17

    Schadensersatz aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung

    In der Entscheidung führt er aus (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2017 III ZR 542/16, BKR 2018, 267-268, nach juris, Rn. 2 f.):.

    Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 07. Dezember 2017 (III ZR 542/16, BKR 2018, 267-268, nach juris, Rn. 4) hierzu aus:.

    Rechtliche Grundlage der Entscheidung des Senats sind die insoweit klärenden Entscheidungen des BGH zum vorliegenden Fondskomplex (Urteile jeweils vom 09. Mai 2017, II ZR 344/15 und 345/15, NJW-RR 2017, 930-933 und HFR 2017, 1073-1074, juris) und die durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2017 - III ZR 542/16, BKR 2018, 267-268, juris) rechtskräftig gewordene Entscheidung des OLG München (Urteil vom 06. Juli 2016 - 20 U 1937/16, BeckRS 2016, 12874).

  • OLG München, 09.02.2018 - 21 U 3655/16

    Begründeter Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Beteiligung an

    a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.12.2017, Az. III ZR 542/16 diesen Fehler zum streitgegenständlichen Emissionsprospekt Stand 11.03.2005 ausdrücklich bejaht und die schon früher vom OLG München in gleichgelagerten Fällen vertretene Argumentation bestätigt, vgl. 5. Senat, Urteil vom 14.06.2016, Az. 5 U 856/16, vom 19.07.2016, Az. 5 U 1682/16; 20. Senat, Urteil vom 20.04.2016, Az. 20 U 3917/15 und vom 08.06.2016, Az. 20 U 1197/16; 23. Senat, Urteil vom 07.07.2016, Az. 23 U 4603/15; 15. Senat, Urteil vom 27.07.2016, Az. 15 U 4290/15; 18. Senat, Urteil vom 23.05.2017, Az. 18 U 1674/16; 13. Senat, Urteil vom 12.10.1017, Az. 13 U 3793/15 und 17. Senat, Urteil vom 15.12.2016, Az. 17 U 2083/16, 21. Senats, Urteil vom 12.08.2016, Az. 21 U 4186/15, 10.04.2017, Az. 21 U 2999/16 und vom 23.10.2017, Az. 21 U 2018/16.

    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, Az. III ZR 542/16, Az. II ZR 345/15 und II ZR 425/16 die wesentlichen hier streitigen Fragen geklärt sind.

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