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   BGH, 21.09.1989 - III ZR 55/89   

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https://dejure.org/1989,5761
BGH, 21.09.1989 - III ZR 55/89 (https://dejure.org/1989,5761)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1989 - III ZR 55/89 (https://dejure.org/1989,5761)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1989 - III ZR 55/89 (https://dejure.org/1989,5761)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweislastumkehr bei Besitz eines unentwerteten Sparbuchs - Erfüllung eines Rückzahlungsanspruch durch die Bezeichnung "aufgelöst" eines Sparkontos im Stockregister

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 22.12.1988 - 1 U 216/87

    Streit um einen Darlehensrückzahlungsanspruch aus einem geerbten Sparkassenbuch;

    Auszug aus BGH, 21.09.1989 - III ZR 55/89
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1988 - 1 U 216/87 - wird nicht angenommen.
  • BGH, 04.06.2002 - XI ZR 361/01

    Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Kündigung eines Sparkontos

    Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vornehmen läßt (BGH, Beschluß vom 21. September 1989 - III ZR 55/89, NJW-RR 1989, 1518).
  • OLG Frankfurt, 22.10.2004 - 2 U 12/04

    Auszahlungsanspruch für Sparguthaben gegen eine Bank: Beweislast für Guthaben auf

    Es gibt bei einer solchen Fallgestaltung auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte hinweg keine Eintragungen mehr hat vornehmen lassen (BGHZ, a.a.O., 50/51; BGHR BGB § 607, Beweislast 2).
  • OLG Celle, 18.06.2008 - 3 U 39/08

    Beweis der Auszahlung eines Sparguthabens an den Gläubiger durch die Bank;

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 55/89, Beschluss vom 21. September 1989, NJW-RR 1989, 1518) hat eine Beweislastumkehr ebenfalls abgelehnt, weil der Kläger das unentwertete Sparbuch noch in den Händen hatte und keine Umstände dargetan seien, die darauf schließen ließen, die Beklagte sei aus Gründen, die dem Kläger zuzurechnen seien, an der Entwertung gehindert gewesen.
  • BGH, 18.01.2022 - XI ZR 380/20

    Auskunftsanspruch eines Erben über die Höhe der Zinssätze für Sparguthaben und

    Wird ein nicht entwertetes Sparbuch vorgelegt und ist - wie hier - nur streitig, ob der Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens von dem Kreditinstitut bereits erfüllt worden ist, trägt das Kreditinstitut die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1989 - III ZR 55/89, juris Rn. 2; Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 49; OLG Zweibrücken WM 2020, 2424).

    Eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Auszahlung kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vornehmen ließ oder - jedenfalls nach dem Vorbringen des Kreditinstituts - die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist (BGH, Beschluss vom 21. September 1989 - III ZR 55/89, juris Rn. 2; Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 50 f.; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2011, 1095, 1096; OLG Zweibrücken WM 2020, 2424 f.).

    Denn in der bisherigen Rechtsprechung wird die Ablehnung einer Beweislastumkehr maßgeblich darauf gestützt, dass der jeweilige Anspruchsteller das nicht entwertete Sparbuch in Händen hatte und keine Umstände dargetan oder ersichtlich waren, die darauf schließen ließen, das beklagte Kreditinstitut sei aus Gründen, die dem Anspruchsteller zuzurechnen seien, an der Entwertung gehindert gewesen (BGH, Beschluss vom 21. September 1989 - III ZR 55/89, juris Rn. 2; Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 50).

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2022 - 17 U 151/21

    Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs aus einem

    a) Wird ein nicht entwertetes Sparbuch vorgelegt und ist - wie hier - nur streitig, ob der Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens von dem Kreditinstitut bereits erfüllt worden ist, trägt das Kreditinstitut die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs (BGH, Beschluss vom 21. September 1989 - III ZR 55/89 -, juris Rn. 2; Urteile vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 49 und vom 18. Januar 2022 - XI ZR 380/20 -, BGHZ 232, 215-227 Rn. 31 mwN).
  • LG Dortmund, 27.10.2017 - 3 S 1/17

    Auszahlungsanspruch aus einem Sparbuch auf Grundlage eines Sparvertrags

    Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vornehmen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.2002 - XI ZR 361/01 = NJW 2002, 2707; Urt. v. 21.09.1989 - III ZR 55/89 = NJW-RR 1989, 1518; so auch OLG Celle, Urt. v. 18.06.2008 - 3 U 39/08 = BKR 2008, 525; OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.1988 - 1 U 216/87 = NJW-RR 1989, 1517; OLG München, Urt. vom 04.10.2000 - 3 U 3574/00 -, juris; OLG Köln, a.a.O.).
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