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   BGH, 19.10.1978 - III ZR 59/77   

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BGH, 19.10.1978 - III ZR 59/77 (https://dejure.org/1978,1676)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1978 - III ZR 59/77 (https://dejure.org/1978,1676)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 (https://dejure.org/1978,1676)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 209
  • VersR 1, 32
  • VersR 1979, 32
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 51/73

    Arbeitsunfall im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BGH, 19.10.1978 - III ZR 59/77
    Ein Unfall ist nur dann bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 1 ErwZulG eingetreten, wenn es sich für den Betroffenen in dessen Verhältnis zum Schädiger nicht um einen innerdienstlichen Vorgang gehandelt hat (vgl. die amtliche Begründung zu § 1 ErwZulG DJ 1944, 21; dazu Bülow DJ 1944, 25/28; Senatsurteile in BGHZ 17, 65 [66]; 33, 339 [349] und 64, 201 [203]; ferner BGH NJV 1973, 1326 [zu §§ 636, 637 RVO]).

    Eine Fahrt, die im Verhältnis zur eigenen Dienststelle des Verletzten ein innerbetrieblicher Vorgang ist, kann gegenüber einem anderen Teilnahme am allgemeinen Verkehr sein (Senatsurteile in BGHZ 64, 201/203; 33, 339, 349; 17, 65/66).

    Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, daß "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" in der Regel auch dann vorliegt, wenn Schädiger und Geschädigter verschiedenen öffentlichen Verwaltungen angehören (vgl. Senatsurteile in BGHZ 17, 65/67; 33, 339/350; 64, 201/204).

    Der Begriff der öffentlichen Verwaltung, den § 1 ErwZulG gebraucht, deckt sich nämlich nicht mit demjenigen des öffentlichen Dienstherrn; vielmehr kann dieselbe juristische Person des öffentlichen Rechts Dienstherr für mehrere öffentliche Verwaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG sein (vgl. die vorgenannten Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67 f; 64, 201, 204; amtliche Begründung zu § 1 ErwZulG DJ 1944, 21).

    Die Frage, ob der Schadensersatzanspruch gegen eine andere als die eigene Verwaltung des Verletzten gerichtet ist, muß sich daher danach entscheiden, ob es sich um eine Stelle handelt, die demselben Gefahrenkreis zuzurechnen ist, in dem der Beamte (Soldat) steht (Senatsurteil BGHZ 17, 65/67; 64, 201, 205 f).

    Denn der Senat hat schon in BGHZ 64, 201 (207/208) klargestellt, daß diese Regel keine absolute Geltung beansprucht, sondern im Einzelfall der Korrektur durch weitere Gesichtspunkte, insbesondere den Rückgriff auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, bedürfen kann.

    Danach gilt hier folgendes: Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin bei, daß der Aufgabenbereich der Panzerjägerlehrkompanie ... in Mu. sie "allgemein und regelmäßig in so enge tatsächliche Berührung" (Senatsurteil in BGHZ 64, 201, 208/209) zu dem nahegelegenen Truppenübungsplatz Bergen-Hohne gebracht hat, daß die von dem Übungsplatz ausgehenden Gefahren auch dem Gefahrenkreis der Einheit des Klägers zuzurechnen sind.

    Der Sachverhalt liegt hier anders als in dem vorgenannten Senatsurteil BGHZ 64, 201; dort hatte ein Arbeiter der zivilen Bundeswehrverwaltung einen Unfall durch einen Soldaten der Bundeswehr erlitten, der sich mit einem Panzerfahrzeug auf einer Dienstfahrt befand.

    Angesichts der unterschiedlichen Gliederung und der verschiedenartigen Funktion von Streitkräften und Bundeswehrverwaltung steht es den Ausführungen in BGHZ 64, 201 nicht entgegen, wenn hier ein "Gefahrenkreis" und dieselbe "Verwaltung" bejaht werden, zumal damals eine tatsächliche enge Berührung des betroffenen Arbeiters mit den Streitkräften nicht festgestellt worden war (BGHZ 64, 201 [208/209]).

  • BGH, 21.03.1955 - III ZR 93/54

    Dienstunfall im "öffentlichen Verkehr"

    Auszug aus BGH, 19.10.1978 - III ZR 59/77
    Ein Unfall ist nur dann bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 1 ErwZulG eingetreten, wenn es sich für den Betroffenen in dessen Verhältnis zum Schädiger nicht um einen innerdienstlichen Vorgang gehandelt hat (vgl. die amtliche Begründung zu § 1 ErwZulG DJ 1944, 21; dazu Bülow DJ 1944, 25/28; Senatsurteile in BGHZ 17, 65 [66]; 33, 339 [349] und 64, 201 [203]; ferner BGH NJV 1973, 1326 [zu §§ 636, 637 RVO]).

    Eine Fahrt, die im Verhältnis zur eigenen Dienststelle des Verletzten ein innerbetrieblicher Vorgang ist, kann gegenüber einem anderen Teilnahme am allgemeinen Verkehr sein (Senatsurteile in BGHZ 64, 201/203; 33, 339, 349; 17, 65/66).

    Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, daß "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" in der Regel auch dann vorliegt, wenn Schädiger und Geschädigter verschiedenen öffentlichen Verwaltungen angehören (vgl. Senatsurteile in BGHZ 17, 65/67; 33, 339/350; 64, 201/204).

    Der Begriff der öffentlichen Verwaltung, den § 1 ErwZulG gebraucht, deckt sich nämlich nicht mit demjenigen des öffentlichen Dienstherrn; vielmehr kann dieselbe juristische Person des öffentlichen Rechts Dienstherr für mehrere öffentliche Verwaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG sein (vgl. die vorgenannten Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67 f; 64, 201, 204; amtliche Begründung zu § 1 ErwZulG DJ 1944, 21).

    Die Frage, ob der Schadensersatzanspruch gegen eine andere als die eigene Verwaltung des Verletzten gerichtet ist, muß sich daher danach entscheiden, ob es sich um eine Stelle handelt, die demselben Gefahrenkreis zuzurechnen ist, in dem der Beamte (Soldat) steht (Senatsurteil BGHZ 17, 65/67; 64, 201, 205 f).

    Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß Feldheer und territoriale Verteidigung in den unteren Befehls- und Kommandostellen organisatorisch getrennt sind (vgl. Rauschning a.a.O. S. 236); zu Unrecht meint die Revision jedoch, diese Trennung könnte nach der Regel, die der Senat in BGHZ 17, 65/68 aufgestellt hat, dafür sprechen, hier "verschiedene Verwaltungen" anzunehmen.

  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59

    Stationierungsstreitkräfte und Arbeitsunfall

    Auszug aus BGH, 19.10.1978 - III ZR 59/77
    Ein Unfall ist nur dann bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 1 ErwZulG eingetreten, wenn es sich für den Betroffenen in dessen Verhältnis zum Schädiger nicht um einen innerdienstlichen Vorgang gehandelt hat (vgl. die amtliche Begründung zu § 1 ErwZulG DJ 1944, 21; dazu Bülow DJ 1944, 25/28; Senatsurteile in BGHZ 17, 65 [66]; 33, 339 [349] und 64, 201 [203]; ferner BGH NJV 1973, 1326 [zu §§ 636, 637 RVO]).

    Eine Fahrt, die im Verhältnis zur eigenen Dienststelle des Verletzten ein innerbetrieblicher Vorgang ist, kann gegenüber einem anderen Teilnahme am allgemeinen Verkehr sein (Senatsurteile in BGHZ 64, 201/203; 33, 339, 349; 17, 65/66).

    Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, daß "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" in der Regel auch dann vorliegt, wenn Schädiger und Geschädigter verschiedenen öffentlichen Verwaltungen angehören (vgl. Senatsurteile in BGHZ 17, 65/67; 33, 339/350; 64, 201/204).

  • BGH, 13.01.1976 - VI ZR 58/74

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Auszug aus BGH, 19.10.1978 - III ZR 59/77
    Nicht jeder Dienstunfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignet sich demnach bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr in diesem Sinne; hinzukommen muß vielmehr, daß der Geschädigte gegenüber dem Schädiger jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleichstand, daß also insoweit zum innerdienstlichen Bereich kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (BGH NJW 1973, 1326; NJW 1976, 673/4, jeweils für Arbeitsunfälle nach § 636 RVO).
  • BGH, 08.05.1973 - VI ZR 148/72

    Arbeitsunfall bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

    Auszug aus BGH, 19.10.1978 - III ZR 59/77
    Nicht jeder Dienstunfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignet sich demnach bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr in diesem Sinne; hinzukommen muß vielmehr, daß der Geschädigte gegenüber dem Schädiger jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleichstand, daß also insoweit zum innerdienstlichen Bereich kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (BGH NJW 1973, 1326; NJW 1976, 673/4, jeweils für Arbeitsunfälle nach § 636 RVO).
  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

    Ein Unfall ist bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne von § 1 ErwZulG eingetreten wenn der Geschädigte nicht in seinem innerdienstlichen Verhältnis zum Schädiger von dem Unfall betroffen worden ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53; vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392; vgl. ferner BGH, Urteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 m.w.N.).
  • BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03

    Beamtentrecht - Unfall in der Mittagspause: Dienstunfall?

    In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561).
  • OLG Celle, 18.06.2015 - 8 U 288/14

    Umfang der Räum- und Streupflicht auf Fußgängerüberwegen bei winterlichen

    In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561).
  • BGH, 14.01.1993 - III ZR 33/88

    Bindung der Gerichte an Entscheidung der Verwaltungsbehörde über Dienstunfall

    Entscheidend ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erlitten hat, für den seine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des für den Unfall verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob der Unfall nur in einem losen, äußerlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich steht, der Verletzte also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (Senatsurteil BGHZ 64, 201, 208 f; BGHZ 116, 30, 33 f; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 33, 339; vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - VersR 1990, 222; vom 25. April 1991 - III ZR 175/90I ZR 175/90 - VersR 1991, 811; sowie die amtliche Begründung zum Gesetz vom 7. Dezember 1943, DJ 1944, 21, und Bülow, DJ 1944, 25).
  • BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88

    Unfall eines Bundeswehrsoldaten bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    In dem Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 - zugrundeliegenden Fall ereignete der Unfall sich auf einer "im Gebiet des Truppenübungsplatzes liegenden" und "zum Übungsplatz gehörenden Panzerringstraße ..., die uneingeschränkt nur für den Militärverkehr freigegeben war und dem zivilen Verkehr lediglich auf Anlieger beschränkt zur Verfügung stand." Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen bei dem Unfallort um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
  • LG Köln, 07.09.2005 - 28 O 315/01
    Entscheidend ist, ob sich in dem Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten manifestiert oder ob zur dienstlichen bzw. betrieblichen Beziehung zwischen beiden kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (BGH, Urt. v. 5.11.1991 - VI ZR 20/91, BGHZ 116, 30, 33 ff.; Urt. v. 19.10.1979 - III ZR 59/77, VersR 1979, 32).
  • BGH, 21.12.1988 - III ZR 40/88

    Haftungsbefreiungen - Wegfall - Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    In dem dem Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 - zugrunde liegenden Fall ereignete der Unfall sich auf einer "zum Übungsplatz gehörenden Panzerringstraße ..., die uneingeschränkt nur für den Militärverkehr freigegeben war und dem zivilen Verkehr lediglich auf Anlieger beschränkt zur Verfügung stand." Hier handelt es sich bei dem Unfallort um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
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