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   BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92   

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https://dejure.org/1993,1004
BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92 (https://dejure.org/1993,1004)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1993 - III ZR 67/92 (https://dejure.org/1993,1004)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1993 - III ZR 67/92 (https://dejure.org/1993,1004)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Die Regressbeschränkungen der AKB sind auf die Schadensersatzforderung des Dienstherrn gegen einen Beamten entsprechend anzuwenden

  • Wolters Kluwer

    Amtspflichtverletzung - Verkehrsunfall - Fürsorgepflicht desDienstherrn - Ermessen des Dienstherrn - Ungewöhnlich schwerer Härtefall

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PflVG § 2 Abs. 2 S. 4; BBG § 79; LBG RP § 87
    Grenzen des Rückgriffs bei amtspflichtwidrig verursachtem Verkehrsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung eines Beamten bei Verursachung eines Unfalls unter Verletzung von Dienstpflichten; Anspruch des Beamten auf Verzicht des Dienstherrn auf die Inanspruchnahme wegen berechtigter Schadensersatzforderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Die Regressbeschränkungen der AKB sind auf die Schadensersatzforderung des Dienstherrn gegen einen Beamten entsprechend anzuwenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 124, 15
  • NJW 1994, 660
  • NJW-RR 1994, 860 (Ls.)
  • MDR 1994, 1093
  • NVwZ 1994, 518 (Ls.)
  • NZV 1994, 186
  • VersR 1994, 488
  • DVBl 1994, 1083
  • DÖV 1994, 387
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92
    Der Schutz, den das Pflichtversicherungsgesetz auch dem Beamten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs angedeihen lassen will, schlägt sich jedoch in einer entsprechenden Fürsorgepflicht nieder, die es dem Dienstherrn gebietet, im Rahmen der durch das Pflichtversicherungsgesetz vorgeschriebenen Mindestversicherungsummen einen Rückgriff wegen Fremdschadens nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG vorzunehmen (Senat, aaO; BVerwGE 19, 243; BVerwG, DöD 1981, 159).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung die haftungsrechtliche Erleichterung durch eine neu eingeführte Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die dem Beamten gewährt wurde, wenn er seinem Dienstherrn einen unmittelbaren Schaden zugefügt hatte, auf die schon vorher eingetretenen Schadensfälle angewandt, soweit sie noch nicht abgewickelt waren (vgl. BVerwGE 19, 243, 248 für § 84 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962).

    a) In der Rechtsprechung wurde stets darauf hingewiesen, daß es die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ausnahmsweise angebracht erscheinen lassen kann, einen begründeten Ersatzanspruch nach Maßgabe des Haushaltsrechts (§ 31 Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG - vom 19. August 1969, BGBl. I S. 1273, 1277; § 59 Bundeshaushaltsordnung - BHO - vom 19.. August 1969, BGBl. I S. 1284; vgl. § 59 Landeshaushaltsordnung - LHO - Rheinland-Pfalz) in besonderen Härtefällen nur in begrenztem Umfang durchzusetzen (Senat, BGHZ 96, 50, 59 f; BVerwGE 19, 243, 252; BVerwG, DöD 1981, 159; vgl. Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18; Plog-Wiedow aaO § 78 Rdn. 50).

    Eine solche Möglichkeit ist beispielsweise für Fälle eines besonders hohen Schadens, dessen voller Ersatz die Lebenshaltung des Beamten in unerträglicher Weise beeinträchtigen würde, angesprochen worden (BVerwGE 19, 243, 252; Plog-Wiedow aaO).

    Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn handelt es sich um eine von seinem Ermessen bestimmte Hilfeleistung, die daran anknüpft, daß ein nach Grund und Höhe bestimmter voller Schadensersatzanspruch besteht (Senat, BGHZ 96, 50, 61; BVerwGE 19, 243, 252; vgl. BVerwG, ZBR 1973, 345, 347; BVerwG, DöD 1981, 159; Plog-Wiedow aaO; vgl. Gemeinsames Rundschreiben des BMF und BMJ betr.

    Zwar geht die Rechtsprechung, wenn sie im Einzelfall eine mögliche unbillige Härte bei voller Durchsetzung des Anspruchs erörtert, stets von einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung des Beamten aus (vgl. BVerwGE 19, 243, 252).

  • BVerwG, 18.02.1981 - 2 B 4.80

    Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn - Haftung für Eigenschäden des

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92
    Da dem Beamten die Regelung des § 2 Abs. 1 PflVG nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG nicht zum Nachteil gereichen soll, darf der Dienstherr als Eigenversicherer gegen ihn nur in den gleichen Ausnahmefällen wie ein Haftpflichtversicherer Rückgriff nehmen (Senat, BGHZ 96, 50; vgl. BVerwGE 70, 296; BVerwG, DöD 1981, 159; Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 14; Plog-Wiedow aaO § 78 Rdn. 42; Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozeß 20. Aufl. Kap. 20 Rdn. 124).

    Der Schutz, den das Pflichtversicherungsgesetz auch dem Beamten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs angedeihen lassen will, schlägt sich jedoch in einer entsprechenden Fürsorgepflicht nieder, die es dem Dienstherrn gebietet, im Rahmen der durch das Pflichtversicherungsgesetz vorgeschriebenen Mindestversicherungsummen einen Rückgriff wegen Fremdschadens nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG vorzunehmen (Senat, aaO; BVerwGE 19, 243; BVerwG, DöD 1981, 159).

    c) Wie dargetan, beruht die Rechtsprechung, die den nach den Landesbeamtengesetzen möglichen Rückgriff durch Berücksichtigung der Sonderregelung des § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG einschränkt, auf dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (vgl. § 79 BBG, § 87 LBG) des Dienstherrn (Senat, aaO; BVerwG, DöD 1981, 159; vgl. hierzu allgemein: Senatsurteil vom 27. Oktober 1983 - III ZR 189/82 - VersR 1984, 33; BVerwG, MDR 1978, 167).

    a) In der Rechtsprechung wurde stets darauf hingewiesen, daß es die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ausnahmsweise angebracht erscheinen lassen kann, einen begründeten Ersatzanspruch nach Maßgabe des Haushaltsrechts (§ 31 Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG - vom 19. August 1969, BGBl. I S. 1273, 1277; § 59 Bundeshaushaltsordnung - BHO - vom 19.. August 1969, BGBl. I S. 1284; vgl. § 59 Landeshaushaltsordnung - LHO - Rheinland-Pfalz) in besonderen Härtefällen nur in begrenztem Umfang durchzusetzen (Senat, BGHZ 96, 50, 59 f; BVerwGE 19, 243, 252; BVerwG, DöD 1981, 159; vgl. Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18; Plog-Wiedow aaO § 78 Rdn. 50).

    Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn handelt es sich um eine von seinem Ermessen bestimmte Hilfeleistung, die daran anknüpft, daß ein nach Grund und Höhe bestimmter voller Schadensersatzanspruch besteht (Senat, BGHZ 96, 50, 61; BVerwGE 19, 243, 252; vgl. BVerwG, ZBR 1973, 345, 347; BVerwG, DöD 1981, 159; Plog-Wiedow aaO; vgl. Gemeinsames Rundschreiben des BMF und BMJ betr.

  • BGH, 26.09.1985 - III ZR 61/84

    Beschränkung des beamtenrechtlichen Rückgriffanspruchs auf die

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92
    Nach Art. 34 Satz 3 GG ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten für die Klage gegeben, mit der der Kläger einen mittelbaren Schaden, nämlich Erfüllung der auf die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übergegangenen Schadensersatzansprüche der Unfallverletzten aus Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB i.V.m. § 1542 RVO), geltend macht (Senat, BGHZ 96, 50, 51; BayObLG, …

    Da dem Beamten die Regelung des § 2 Abs. 1 PflVG nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG nicht zum Nachteil gereichen soll, darf der Dienstherr als Eigenversicherer gegen ihn nur in den gleichen Ausnahmefällen wie ein Haftpflichtversicherer Rückgriff nehmen (Senat, BGHZ 96, 50; vgl. BVerwGE 70, 296; BVerwG, DöD 1981, 159; Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 14; Plog-Wiedow aaO § 78 Rdn. 42; Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozeß 20. Aufl. Kap. 20 Rdn. 124).

    a) In der Rechtsprechung wurde stets darauf hingewiesen, daß es die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ausnahmsweise angebracht erscheinen lassen kann, einen begründeten Ersatzanspruch nach Maßgabe des Haushaltsrechts (§ 31 Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG - vom 19. August 1969, BGBl. I S. 1273, 1277; § 59 Bundeshaushaltsordnung - BHO - vom 19.. August 1969, BGBl. I S. 1284; vgl. § 59 Landeshaushaltsordnung - LHO - Rheinland-Pfalz) in besonderen Härtefällen nur in begrenztem Umfang durchzusetzen (Senat, BGHZ 96, 50, 59 f; BVerwGE 19, 243, 252; BVerwG, DöD 1981, 159; vgl. Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18; Plog-Wiedow aaO § 78 Rdn. 50).

    Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn handelt es sich um eine von seinem Ermessen bestimmte Hilfeleistung, die daran anknüpft, daß ein nach Grund und Höhe bestimmter voller Schadensersatzanspruch besteht (Senat, BGHZ 96, 50, 61; BVerwGE 19, 243, 252; vgl. BVerwG, ZBR 1973, 345, 347; BVerwG, DöD 1981, 159; Plog-Wiedow aaO; vgl. Gemeinsames Rundschreiben des BMF und BMJ betr.

  • BVerwG, 07.12.1984 - 6 C 199.81

    Wehrrecht - Soldat - Vorgesetzter - Fürsorgepflicht - Haftung - Schaden -

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92
    Dem Berufungsgericht ist ferner in der Annahme zu folgen, daß der erforderliche innere Zusammenhang des Schadens mit der Gefahrenlage gegeben ist, die W. F. durch die unerlaubte Fahrt geschaffen hat (BVerwGE 70, 296, 299).

    Da dem Beamten die Regelung des § 2 Abs. 1 PflVG nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG nicht zum Nachteil gereichen soll, darf der Dienstherr als Eigenversicherer gegen ihn nur in den gleichen Ausnahmefällen wie ein Haftpflichtversicherer Rückgriff nehmen (Senat, BGHZ 96, 50; vgl. BVerwGE 70, 296; BVerwG, DöD 1981, 159; Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 14; Plog-Wiedow aaO § 78 Rdn. 42; Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozeß 20. Aufl. Kap. 20 Rdn. 124).

    Bei der im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG zu treffenden Feststellung, ob der Haftpflichtversicherer dem Fahrer gegenüber leistungsfrei geworden wäre, sind auch die AKB zu berücksichtigen (BVerwGE 70, 296, 302; Fleischmann, VersR 1958, 137; Birk, ZBR 1966, 235, 237).

    Nach dem auch dem juristischen Laien erkennbaren Sinn und Zweck der Erklärungen spricht viel dafür, den Regreßverzicht nicht auf die besonders unfallträchtigen Fahrten mit fremden Fahrzeugen nach unbefugter Ingebrauchnahme (vgl. BGHSt 11, 47, 49; vgl. auch BVerwGE 70, 296, 300) zu erstrecken (vgl. BGHZ aaO; Stiefel/Hofmann, aaO).

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92
    In den genannten Erklärungen verzichten die Kraftfahrtversicherer mit unmittelbarer Wirkung für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (BGHZ 105, 140, 152; BGH, Urteil vom 5. Februar 1992 - IV ZR 340/90 - VersR 1992, 485) in den Fällen einer Gefahrerhöhung und der Verletzung von Obliegenheiten auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen, soweit diese 5.000 DM übersteigen.

    Es kommt aus diesem Grunde darauf an, wie ein verständiger, juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer den Text der Erklärung verstehen würde (BGHZ 105, 140, 153).

  • BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71

    Heranziehung eines für eine durch leichte Fahrlässigkeit verschuldete Überzahlung

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92
    Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn handelt es sich um eine von seinem Ermessen bestimmte Hilfeleistung, die daran anknüpft, daß ein nach Grund und Höhe bestimmter voller Schadensersatzanspruch besteht (Senat, BGHZ 96, 50, 61; BVerwGE 19, 243, 252; vgl. BVerwG, ZBR 1973, 345, 347; BVerwG, DöD 1981, 159; Plog-Wiedow aaO; vgl. Gemeinsames Rundschreiben des BMF und BMJ betr.
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 190/81

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob bei der Schädigung einer sozialversicherten Person der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger dann entsprechend zu begrenzen ist, wenn der Schädiger bei einer Inanspruchnahme durch den Haftpflichtversicherer einer nicht sozialversicherten Person durch die geschäftsplanmäßigen Erklärungen begünstigt wäre (so zunächst BGHZ 80, 332; ergänzt nach der Einführung des § 116 SGB X: BGHZ 88, 296), gibt für die Entscheidung dieser Frage allerdings nichts her.
  • BGH, 27.05.1981 - IVa ZR 66/80

    Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers wegen

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob bei der Schädigung einer sozialversicherten Person der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger dann entsprechend zu begrenzen ist, wenn der Schädiger bei einer Inanspruchnahme durch den Haftpflichtversicherer einer nicht sozialversicherten Person durch die geschäftsplanmäßigen Erklärungen begünstigt wäre (so zunächst BGHZ 80, 332; ergänzt nach der Einführung des § 116 SGB X: BGHZ 88, 296), gibt für die Entscheidung dieser Frage allerdings nichts her.
  • BGH, 05.02.1992 - IV ZR 340/90

    Rechtsstellung des Kfz-Haftpflichtversicherer bei Rückgriffsanspruch gegen

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92
    In den genannten Erklärungen verzichten die Kraftfahrtversicherer mit unmittelbarer Wirkung für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (BGHZ 105, 140, 152; BGH, Urteil vom 5. Februar 1992 - IV ZR 340/90 - VersR 1992, 485) in den Fällen einer Gefahrerhöhung und der Verletzung von Obliegenheiten auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen, soweit diese 5.000 DM übersteigen.
  • BGH, 17.10.1957 - 4 StR 523/57
    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92
    Nach dem auch dem juristischen Laien erkennbaren Sinn und Zweck der Erklärungen spricht viel dafür, den Regreßverzicht nicht auf die besonders unfallträchtigen Fahrten mit fremden Fahrzeugen nach unbefugter Ingebrauchnahme (vgl. BGHSt 11, 47, 49; vgl. auch BVerwGE 70, 296, 300) zu erstrecken (vgl. BGHZ aaO; Stiefel/Hofmann, aaO).
  • BGH, 13.07.1993 - VI ZR 278/92

    Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

  • BSG, 13.06.1989 - 2 RU 32/88

    Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entscheidung über den Forderungserlaß

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50

    Amtshaftung. Dienstwagen der Polizei

  • BGH, 27.10.1983 - III ZR 189/82

    Fürsorge- und Hinweispflicht des Dienstherrn nach Entlassung eines Lehrers aus

  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 170/81

    Amtspflichten militärischer Aufsichtspersonen zur Verhinderung der

  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 109/76

    Rechtsweg

  • BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Beteiligung eines Lastkraftwagens der

  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

  • BAG, 11.06.1959 - 1 AZR 337/56

    Kraftfahrer - Gesetzliche Haftpflichtversicherung - Öffentlich-rechtliche

  • BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten - Vererbte

  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 7.74

    Bundeswehr - Verwahren von Bargeld - Schadensersatz - Haftung aus

  • RG, 12.04.1940 - III 71/39

    1. Zur vermögensrechtlichen Haftung der Soldaten gegenüber dem Reiche für

  • BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01

    Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines

    Insbesondere ist ein Tätigwerden in Ausübung des übertragenen öffentlichen Amtes selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beamte gerade das tut, was er verhindern sollte (wenn etwa Wachtpersonal, das Plünderungen vermeiden soll, sich selbst daran beteiligt, RGZ 104, 304; wenn ein Polizeibeamter, der die mißbräuchliche Verwendung von Dienstfahrzeugen verhindern soll, selbst einen Dienstwagen zu einer Schwarzfahrt benutzt, Senatsurteile BGHZ 124, 15, 18; 1, 388, 392 ff).
  • VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763

    Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung und Wahrung einer Ausschlussfrist für

    Dies setzt aber einen nach Grund und Höhe bereits feststehenden Schadensersatzanspruch voraus (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1964 a.a.O. Rn. 18 ff.; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - juris Rn. 18; ebenso BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34).

    Sie wird in der Sache auch vom Bundesgerichtshof geteilt (vgl. etwa BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34) und liegt - nach wie vor - der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Haftung des Beamten bei grob fahrlässigem Handeln zugrunde (vgl. etwa OVG LSA, U.v. 20.2.2014 - 1 L 51/12 - juris Rn. 76).

  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

    Bei einer so weitreichenden Zuständigkeit weist auch der Umstand, daß die Verwaltungsangestellte Amtsmißbrauch begangen und im Grunde gerade das getan hat, was sie verhindern sollte, einen so engen Zusammenhang mit der Dienstausübung auf, daß er als ihr zugehörig angesehen werden muß (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BGH III 2 ZR 67/92 - <DÖV 1994, S. 387>).
  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 250/95

    Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über einen

    Der Senat kann offenlassen, wie diese Frage im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 78 BBG zu beantworten ist, insbesondere ob sich bei Rückgriffsansprüchen der hier in Rede stehenden Größenordnung aus der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten (§ 79 BBG) eine im Ergebnis das Mitverschulden berücksichtigende Beschränkung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 67/92 - NJW 1994, 660, 662) ergeben kann.
  • VGH Bayern, 28.12.2021 - 3 ZB 19.1398

    Schadensersatzpflicht des Beamten wegen schuldhafter Dienstpflichtverletzung

    Da Stundung, Niederschlagung und Erlass vollstreckungsrechtliche Instrumente darstellen, setzt sich das Urteil nicht in Widerspruch zu der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu prüfen hat, ob und ggf. in welcher Höhe er schutzwürdigen Interessen des Beamten durch (teilweise) Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung nach Art. 59 BayHO bzw. § 32 KommHV-Kameralistik Rechnung trägt, wenn eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung im Einzelfall zu einem extrem hohen, existenzvernichtenden Schaden führen kann (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - juris Rn. 18; ebenso BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97

    Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Bund und privatem Träger einer

    Insoweit neigt indessen der Senat zur Ansicht, daß zwar der Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gegenüber einem ersatzpflichtigen Beamten (vgl. BVerwGE 19, 243 ; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 67/92 - ) nicht auf das Verhältnis des Bundes zum Träger einer anerkannten Beschäftigungsstelle zu übertragen; aber dessen Mitwirkung an der dem Bund obliegenden Durchführung des Zivildienstes kann eine Rücksichtnahme auf seine organisatorische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfordern, sei es durch Hinweise und ggf. Rat hinsichtlich der Abdeckung des besonderen Haftungsrisikos, sei es durch Beschränkung in der Geltendmachung eines für den Träger unverhältnismäßig hohen Schadenersatzanspruchs.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1998 - 4 S 2220/97

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet keine vorsorgliche Haftungsfreistellung

    Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.9.1985, BGHZ 96, 50; Urteil vom 28.10.1993, NJW 1994, 660) gibt für einen Anspruch auf generelle Haftungsfreistellung ebenfalls nichts her.

    Ein Anspruch des Beamten hierauf müsse auf Sachverhalte beschränkt bleiben, die durch das Vorliegen eines besonders gestalteten Einzelschicksals in seiner Person geprägt seien mit der Folge, daß er durch eine Belastung mit den Forderungen seines Dienstherrn in ungewöhnlich schwerer Weise getroffen wäre (Urteil vom 28.10.1993, a.a.O.).

  • OLG Bamberg, 30.09.2020 - 4 W 46/20

    Rechtsweg für Regress des Unfallversicherungsträgers wegen fehlerhafter

    Der Senat hält zudem die Eröffnung des Zivilrechtswegs durch Art. 34 Satz 3 GG, sowohl aus der Systematik des Art. 34 GG insgesamt als auch aus dem Wortlaut heraus, "Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff (...)", nur für Schadensersatzansprüche unmittelbar aus und wegen Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB) für sachlich einschlägig, auch wenn es für den Rückgriffsanspruch selbst einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage, hier § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 34 Abs. 3 SGB VII, bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 -, juris, Rn. 7; BGH, Urt. v. 26.09.1985 - III ZR 61/84 -, juris, Rn. 10: Rückgriff nach § 91 Abs. 2 HBG i. d. F. 21.03.1962).
  • VG Koblenz, 16.08.2007 - 6 K 1743/06

    Ortsbürgermeisterin muss zahlen

    Diese zieht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - III CR 67/92 -, BGHZ 124, 15, 20 ff.; vgl. auch Summer/Zängl, BayVBl. 1995, 545 549 f.; Meyer, RiA 1991, 62, 64 f.) zwar schon auf der Ebene des Erkenntnisverfahrens dem schadensrechtlichen Rückgriff auf den Beamten Grenzen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.1997 - 2 A 11925/96

    Bürgermeister; Ortsgemeindegremium; Kommunalaufsichliche

    Sie zieht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - III CR 67/92 -, BGHZ 124, 15 [20 ff.]), der der Senat mit dem Schrifttum folgt (vgl. Summer/Zängl, 12. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften, BayVBl 1995, 545 [549 f.]; Meyer, Grenzen der Inanspruchnahme des Beamten nach § 78 BBG, RiA 1991, 62 [64 f.]) zwar schon auf der Ebene des Erkenntnisverfahrens dem schadensrechtlichen Rückgriff auf den Beamten Grenzen.
  • VGH Hessen, 27.04.1994 - 1 UE 667/89

    Pflichtwidrige Anordnung einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug zu privaten Zwecken -

  • KG, 12.01.1999 - 27 U 2719/98

    Zur Frage, ob es sich bei dem in einem notariellen Kaufvertrag über

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