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   BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51   

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https://dejure.org/1951,289
BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51 (https://dejure.org/1951,289)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1951 - III ZR 83/51 (https://dejure.org/1951,289)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1951 - III ZR 83/51 (https://dejure.org/1951,289)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 170
  • NJW 1952, 299
  • DB 1952, 269
  • JR 1952, 161
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 05.04.1937 - VI 342/36

    Ist der Erwerb, den eine Witwe infolge des Wegfalls ihrer Pflichten gegen den

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51
    An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 154, 236) wird festgehalten, dass auch auf die Rentenansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB die Grundsätze des § 254 Abs. 2 BGB (Mitverschulden bei Verstoss gegen die Verpflichtung zur Schadensminderung) Anwendung finden.

    Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung hat der III. Zivilsenat des Reichsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 1927 - III ZR 148/27) die tatsächlich erzielten Einnahmen aus eigenem Erwerb auf diese Schadensersatzansprüche angerechnet, während er unentschieden gelassen hat, ob auch der Gewinn aus einem Erwerb, dem die Witwe nachgehen könnte, aber tatsächlich nicht nachgegangen ist, anzurechnen ist (vgl. dazu RGZ 154, 236 [239/40]).

    Den Wegfall der häuslichen Pflichten gegenüber dem Ehemann (§ 1356 BGB) und das dadurch bedingte Freiwerden der Arbeitskraft als einen mit dem Verlust des Ehemannes verbundenen "Vorteil" zu bezeichnen, würde eine Beurteilung darstellen, die dem Wesen der Ehe als einer den ganzen Menschen ergreifenden Lebensgemeinschaft nicht gerecht würde, in der die Erfüllung der häuslichen Pflichten auf Seiten der Frau und die Unterhaltsleistung auf Seiten des Mannes nicht in ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gebracht werden können (RGZ 152, 208 [211]; 154, 236 [240]).

    Mit Recht hat das Reichsgericht (Recht 1909 Nr. 3559; RGZ 154, 236 [240]) auch ausgeführt, dass nicht das Freiwerden der Arbeitskraft der Frau, sondern erst ihre Arbeitsleistung den Verdienst und damit den "Vorteil" schafft.

    Es ist daher an der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, wie sie in RGZ 154, 236 begründet worden ist, festzuhalten.

    Deshalb kann dem Reichsgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es in RGZ 154, 236 [241] ausführt, "es widerspreche dem gesunken Volksempfinden, wenn eine arbeitsfähige junge Witwe ohne Kinder, die, wenn sie nicht geheiratet hätte, einem Erwerb nachgegangen wäre, nach dem Tode ihres Ernährers von der Möglichkeit, ihren Unterhalt selbst zu erwerben, keinen Gebrauch mache, sondern auf Kosten eines für den Tod des Mannes verantwortlichen Dritten ein Rentnerleben führe; in solchem Falle fordere es geradezu das eigene Interesse der kinderlosen Witwe, ihr, nachdem ihr durch den Tod des Mannes ihre bisherige Lebensaufgabe und ihr wesentlichster Lebensinhalt genommen worden sei, nicht den Segen der Arbeit vorzuenthalten, sondern sie zu einer ihren Kräften, ihrem Alter und ihrer Lebensstellung entsprechenden Arbeit zu nötigen".

    In Fällen, in denen eine Witwe - sei es aus Not, sei es aus besonderer Arbeitsfreudigkeit oder aus welchem Grunde immer - eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, obwohl ihr das den Umständen nach nicht zuzumuten gewesen wäre, erscheint die Anrechnung des erzielten Erwerbs auf den Schadensersatzanspruch nicht gerechtfertigt (RGZ 154, 236 [241]).

  • RG, 24.10.1902 - VII 245/02

    Wildschaden.

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51
    Von dieser gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 52, 349 [351]; 71, 212 [216]; 100, 42 [44]; 105, 115 [119]) abzuweichen, besteht kein Anlass.

    Es kann zu diesem Zweck an die in RGZ 52, 349 [352] ausgesprochenen Grundsätze angeknüpft werden: "Wer pochend auf die Schadensersatzpflicht eines anderen jede Massregel zur Abwendung und zur Minderung eines ihm drohenden Schadens unterlässt, der verstösst wider Treu und Glauben, wenn er gleichwohl den vermeidlich gewesenen Schaden von dem anderen ersetzt verlangt".

  • RG, 15.10.1910 - VI 603/09

    Ist an der auf Grund des § 844 Abs. 2 BGB. verlangten Rente der Betrag einer dem

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51
    Da ein Übergang von Ansprüchen der Klägerin auf das Arbeitsamt im vorliegenden Falle nur über § 7 Abs. 4 der Bestimmungen über die Arbeitslosenfürsorge durch Anzeige des Arbeitsamtes an die Beklagten hätte erfolgen können, eine solche Anzeige aber nicht ergangen ist, so ist die von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung angezogene Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 74, 274 nicht einschlägig.
  • BGH, 16.02.1951 - III ZR 105/50

    Gerichtskosten bei Rechtsmittelbeschränkung

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51
    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, da die Klägerin im ersten Rechtszuge zu etwa drei Vierteln, im zweiten Rechtszuge zu etwa neun Zehnteln und im dritten Rechtszuge im Hinblick auf die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision (vgl. BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] ) zu zwei Dritteln durchgedrungen ist.
  • RG, 12.04.1922 - VI 678/21

    Tumultschaden; Mittelbarer Schaden

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51
    Von dieser gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 52, 349 [351]; 71, 212 [216]; 100, 42 [44]; 105, 115 [119]) abzuweichen, besteht kein Anlass.
  • RG, 07.06.1909 - I 329/08

    Art und Umfang des Schadensersatzes beim Zusammenstoße von Schiffen, insbesondere

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51
    Von dieser gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 52, 349 [351]; 71, 212 [216]; 100, 42 [44]; 105, 115 [119]) abzuweichen, besteht kein Anlass.
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 26.11.1948 - I ZS 102/48
    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51
    Die Frau kann den nach § 249 BGB ohne Rücksicht auf ihre Erwerbsfähigkeit im ersten Stadium der richterlichen Prüfung zu bejahenden Schadensersatzanspruch verloren haben durch die im zweiten Stadium der richterlichen Prüfung etwa zu bejahende Verletzung ihrer nach § 254 Abs. 2 BGB bestehenden Pflicht zur Schadensminderung (Schale in NJW 1949, 340 [OGH Köln 26.11.1948 - I ZS 102/48] ).
  • RG, 17.09.1920 - III 92/20

    Schadensersatz wegen schuldhafter Verzögerung der Erfüllung eines Vertrages;

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51
    Von dieser gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 52, 349 [351]; 71, 212 [216]; 100, 42 [44]; 105, 115 [119]) abzuweichen, besteht kein Anlass.
  • RG, 10.02.1910 - VI 77/09

    Schadensersatzanspruch der Witwe des Getöteten.

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51
    Für den Sonderfall, dass die Frau ein früher vom Ehemann betriebenes Erwerbsgeschäft fortführt, spricht auch der VI. Zivilsenat des Reichsgerichts (JW 1907, 130; RGZ 72, 437) davon, "die Witwe habe in vermögensrechtlicher Beziehung durch den Tod ihres Ehemannes neben Nachteilen auch Vorteile gehabt, und das müsse nach allgemeinen Grundsätzen bei der Frage, ob und in welchem Umfange ihr Schadensersatz zu leisten sei, in dem Masse berücksichtigt werden, als die Tätigkeit der Frau den Umfang der Arbeiten nicht überschreite, zu denen sie bei Fortdauer der Ehe ihrem Manne gegenüber verpflichtet gewesen wäre".
  • RG, 10.01.1936 - VI 167/36

    Hat im Falle der Tötung der Schädiger dem geschädigten Dritten nach § 845 BGB.

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51
    Den Wegfall der häuslichen Pflichten gegenüber dem Ehemann (§ 1356 BGB) und das dadurch bedingte Freiwerden der Arbeitskraft als einen mit dem Verlust des Ehemannes verbundenen "Vorteil" zu bezeichnen, würde eine Beurteilung darstellen, die dem Wesen der Ehe als einer den ganzen Menschen ergreifenden Lebensgemeinschaft nicht gerecht würde, in der die Erfüllung der häuslichen Pflichten auf Seiten der Frau und die Unterhaltsleistung auf Seiten des Mannes nicht in ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gebracht werden können (RGZ 152, 208 [211]; 154, 236 [240]).
  • BGH, 17.03.2011 - IX ZR 162/08

    Steuerberaterhaftung: Schadenminderungspflicht des geschädigten Mandanten

    Die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der dann eingreift, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1951 - III ZR 83/51, BGHZ 4, 170, 174; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 254 Rn. 36).

    Der danach gebotene Abgrenzungsmaßstab ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1951, aaO, S. 176; Palandt/Grüneberg, aaO, § 254 Rn. 36).

  • BGH, 26.05.1988 - III ZR 42/87

    Schadensminderungspflicht durch alsbaldige Behebung des Schadens

    Das Unterlassungsverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt nicht die Verletzung einer besonderen Rechtspflicht voraus, sondern umfaßt jeden Verstoß gegen Treu und Glauben, mithin ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden (vgl. Senatsurteilevom 7. Juni 1951 - III ZR 181/50 = NJW 1951, 797/798 und in BGHZ 4, 170, 174 [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51]; seither st. Rspr.; s. auch BGH Urteil vom 24. November 1964 - VI ZR 173/63 = VersR 1965, 183, 185).
  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 124/05

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht durch

    Unterlässt sie dies, kann der Schädiger ihr einen Verstoß gegen Treu und Glauben entgegenhalten (BGHZ 4, 170, 174; Senatsurteile BGHZ 91, 357, 363 f.; vom 13. Juli 1962 - VI ZR 109/61 - VersR 1962, 1086, 1088; vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142 und vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74 - VersR 1976, 877, 878).
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