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   BGH, 22.12.1976 - III ZR 89/75   

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https://dejure.org/1976,2514
BGH, 22.12.1976 - III ZR 89/75 (https://dejure.org/1976,2514)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1976 - III ZR 89/75 (https://dejure.org/1976,2514)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1976 - III ZR 89/75 (https://dejure.org/1976,2514)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Förderung von Mineralwasser in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft - Absenkung des Grundwasserspiegels wegen des Baus einer Untergrundbahn - Schadensersatzanspruch aus einer Amtspflichtverletzung - Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.12.1976 - III ZR 62/74

    Eingriff in ein Recht zur Verfügung über Grundwasser

    Auszug aus BGH, 22.12.1976 - III ZR 89/75
    Ersteres ist in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil in der Sache III ZR 62/74 näher begründet worden und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

    Das hat der erkennende Senat in der Sache III ZR 62/74 mit der Begründung entschieden, daß das sichergestellte Recht nach § 86 Abs. 3 prWG einem verliehenen Recht gleichstehe, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1976, 46; BGHZ 47, 1, 13) ein absolutes Recht darstelle.

    Wie der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil in der Sache III ZR 62/74 im einzelnen ausgeführt hat, beruht das Recht der Kläger nicht auf einem besonderen Titel, sondern auf dem vor dem Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes jedem Grundstückseigentümer zustehenden Recht, über das auf seinem Grundstück vorgefundene Grundwasser ohne jede Beschränkung zu verfügen (vgl. BGHZ 30, 382, 388).

    Diese Rechtsauffassung, die der im Schrifttum herrschenden Meinung entspricht (vgl. Gieseke/Wiedemann WHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 12 a; Sieder/Zeitler WHG § 15 Rdn. 21, 23; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht 1976 Rdn. 152), ist in dem in der Sache III ZR 62/74 ergangenen Senatsurteil näher begründet worden, auf das verwiesen wird.

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil III ZR 62/74 näher ausgeführt hat, scheitert ein Schadensersatzanspruch schon deshalb, weil die Rechte der Kläger an dem auf ihrem Grundstück vorgefundenen Grundwasser nicht dagegen geschützt sind, daß der Wasserzufluß durch eine auf einem anderen Grundstück ausgeübte Grundwasserbenutzung vermindert wird.

    Die - vom erkennenden Senat in der Sache III ZR 62/74 verneinte - Frage, ob § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG insofern ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, stellt sich daher hier nicht.

    Wie der erkennende Senat in der Sache III ZR 62/74 näher ausgeführt hat, ist die in § 8 Abs. 3, 4 WHG; § 17 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GVBl S. 235) - LWG - getroffene Regelung, wonach bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 8 WHG) Einwendungen Dritter in bestimmter Weise zu beachten sind, als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.

  • BGH, 23.12.1966 - V ZR 144/63

    Wassergefährdung durch Tankfahrzeug sowie zum Anlagenbegriff; Benzinversickerung;

    Auszug aus BGH, 22.12.1976 - III ZR 89/75
    Das hat der erkennende Senat in der Sache III ZR 62/74 mit der Begründung entschieden, daß das sichergestellte Recht nach § 86 Abs. 3 prWG einem verliehenen Recht gleichstehe, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1976, 46; BGHZ 47, 1, 13) ein absolutes Recht darstelle.
  • BGH, 23.09.1959 - V ZR 89/58

    Wasserbenutzungsrecht

    Auszug aus BGH, 22.12.1976 - III ZR 89/75
    Wie der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil in der Sache III ZR 62/74 im einzelnen ausgeführt hat, beruht das Recht der Kläger nicht auf einem besonderen Titel, sondern auf dem vor dem Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes jedem Grundstückseigentümer zustehenden Recht, über das auf seinem Grundstück vorgefundene Grundwasser ohne jede Beschränkung zu verfügen (vgl. BGHZ 30, 382, 388).
  • BGH, 07.10.1975 - VI ZR 43/74

    Verkehrssicherungspflicht des Produzenten von Industrieabfällen

    Auszug aus BGH, 22.12.1976 - III ZR 89/75
    Das hat der erkennende Senat in der Sache III ZR 62/74 mit der Begründung entschieden, daß das sichergestellte Recht nach § 86 Abs. 3 prWG einem verliehenen Recht gleichstehe, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1976, 46; BGHZ 47, 1, 13) ein absolutes Recht darstelle.
  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 102.67

    Klage des Inhabers eines Wassertriebwerks gegen Minderung des Wasserzuflusses -

    Auszug aus BGH, 22.12.1976 - III ZR 89/75
    Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Gewerbebetrieb infolge einer Störung des Wasserzuflusses zum Erliegen kommt oder sein Bestand wenigstens ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerwGE 36, 248, 251; Breuer a.a.O. Rdn. 249), kann hier - wie in jener Sache - auf sich beruhen, weil die Kläger derartiges nicht behauptet haben.
  • BGH, 20.01.1994 - III ZR 166/92

    Begriff des Einbringens, Einleitens oder Einwirkens; Umfang der Rechte aus einem

    Daß der Betrieb des Klägers durch den Wegfall des Brunnenwassers zu Gießzwecken schwer und unerträglich getroffen oder in seinem Bestand ernsthaft in Frage gestellt würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 1, 14 [BGH 22.12.1976 - III ZR 62/74] und - ebenfalls - vom 22. Dezember 1976 - III ZR 89/75 = BGHWarn 1976 Nr. 267 = LM BGB § 823 Ad Nr. 10; Nüßgens/Boujong aaO Rn. 81; auch Sieder/Zeitler/Dahme aaO § 2 Rn. 10b, Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 8 Rn. 48 und Breuer aaO Rn. 455 ff.), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
  • BGH, 23.06.1983 - III ZR 79/82

    Entziehung von Grundwasser

    Diese Frage ist - aufgrund eines inzwischen überholten Sachverhalts, nämlich auf der tatsächlichen Grundlage, daß eine Erlaubnis bestandskräftig abgelehnt und eine Bewilligung nicht beantragt sei - auch vom erkennenden Senat in dem ersten Revisionsurteil (BGHZ 69 (1, 12 f.) = NJW 1977, 1770) sowie in der Parallelsache III ZR 89/75 (Urt. ebenfalls v. 22.12.1976 = LM BGB § 823 (Ad) Nr. 10, dort zu II 3b) unentschieden gelassen worden.
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