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   OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17   

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OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17 (https://dejure.org/2017,11757)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.03.2017 - 1 RVs 41/17 (https://dejure.org/2017,11757)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. März 2017 - 1 RVs 41/17 (https://dejure.org/2017,11757)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Betäubungsmittel" gem. § 29 Abs. 1 BtMG

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Betäubungsmittel" gem. § 29 Abs. 1 BtMG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 298
  • StV 2018, 521
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17
    Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 47, 32 [38]).

    Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 - SenE v. 24.05.2016 - III-1 RVs 83/16).

  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 302/13

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17
    Bei der Festlegung von Grenzwerten der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (instruktiv: BGHSt 60, 134 m. w. N.) von folgenden Grundsätzen auszugehen: Dieser Grenzwert ist stets in Abhängigkeit von konkreter Wirkungsweise und -intensität des Betäubungsmittels festzulegen.

    So fehlt etwa bei dem - für sich genommen durchaus plausiblen - Vergleich des hier in Rede stehenden Wirkstoffs XLR-11 mit THC einerseits (Grenzwert zur nicht geringen Menge: 7,5g - BGHSt 42, 1; SenE v. 20.1.1995 - Ss 577/94 -) und JWH-018 andererseits (Grenzwert: 2g, BGHSt 60, 134) eine fachliche Begründung für die Annahme höherer Wirksamkeit.

  • BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02

    Beschränkung der Revision (Trennbarkeit; Widerspruchsfreiheit); Anordnung einer

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17
    Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 - SenE v. 24.05.2016 - III-1 RVs 83/16).
  • BGH, 18.02.2004 - 2 StR 462/03

    Gesetzlicher Richter und revisionsrechtliches Rekonstruktionsverbot (keine

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17
    Das ist insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH NStZ 2004, 630; SenE v. 05.02.2002 - Ss 7/02 B - SenE v. 14.11.2006 - 81 Ss 108/06 -).
  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17
    So fehlt etwa bei dem - für sich genommen durchaus plausiblen - Vergleich des hier in Rede stehenden Wirkstoffs XLR-11 mit THC einerseits (Grenzwert zur nicht geringen Menge: 7,5g - BGHSt 42, 1; SenE v. 20.1.1995 - Ss 577/94 -) und JWH-018 andererseits (Grenzwert: 2g, BGHSt 60, 134) eine fachliche Begründung für die Annahme höherer Wirksamkeit.
  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17
    Hiervon ausgehend ist zwar die Beschränkung des Rechtsmittels auf eine von mehreren tatmehrheitlichen Verurteilungen grundsätzlich möglich und regelmäßig auch wirksam (BGHSt 21, 256 [258] = NJW 1967, 1872; BGHSt 24, 185 = NJW 1971, 1948; OLG Köln VRS 62, 283; SenE v. 05.05.2000 - Ss 187/00).
  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht -

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17
    Hiervon ausgehend ist zwar die Beschränkung des Rechtsmittels auf eine von mehreren tatmehrheitlichen Verurteilungen grundsätzlich möglich und regelmäßig auch wirksam (BGHSt 21, 256 [258] = NJW 1967, 1872; BGHSt 24, 185 = NJW 1971, 1948; OLG Köln VRS 62, 283; SenE v. 05.05.2000 - Ss 187/00).
  • OLG Köln, 14.11.2006 - 81 Ss 108/06
    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17
    Das ist insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH NStZ 2004, 630; SenE v. 05.02.2002 - Ss 7/02 B - SenE v. 14.11.2006 - 81 Ss 108/06 -).
  • OLG Köln, 01.12.1981 - 3 Ss 826/81
    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17
    Hiervon ausgehend ist zwar die Beschränkung des Rechtsmittels auf eine von mehreren tatmehrheitlichen Verurteilungen grundsätzlich möglich und regelmäßig auch wirksam (BGHSt 21, 256 [258] = NJW 1967, 1872; BGHSt 24, 185 = NJW 1971, 1948; OLG Köln VRS 62, 283; SenE v. 05.05.2000 - Ss 187/00).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/13

    Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17
    Im Rahmen des gegen ihn selbst geführten Strafverfahrens sei der Angeklagte lediglich auf die mögliche Strafbarkeit nach dem AMG aufmerksam gemacht geworden, welche zwischenzeitlich durch den EuGH verneint wurde (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14, C-358/13, C-181/14 -, juris).
  • OLG Köln, 24.05.2016 - 1 RVs 83/16

    Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Strafaussetzung zur

  • OLG Köln, 05.07.2016 - 1 RVs 67/16

    Unwirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels bei zu Unrecht unterbliebener

  • OLG Köln, 23.01.2018 - 1 RVs 274/17

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die unterbliebene

    Die von der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung der Revision ist - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (st. Senatsrechtsprechung, s. nur SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17) - wirksam.

    Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 - SenE v. 24.05.2016 - III-1 RVs 83/16; SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17).

  • OLG Köln, 30.06.2020 - 1 RVs 127/20

    Anklage, Eröffnungsbeschluss, Verfahrenshindernis

    Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 S. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren (Dispositionsfreiheit) (BGHSt 47, 32 [38] = NJW 2001, 3134 [3135] = NZV 2001, 434 [435] = DAR 2001, 463 [464] = VRS 101, 107 [110] = VM 2002, 18 [Nr. 16] m. w. Nachw.; SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17 - SenE v. 02.03.2018 - III-1 RVs 14/18 - SenE v. 09.10.2018 - III-1 RVs 207/18 - BayObLG NStZ-RR 2004, 336).

    Die Beschränkung ist wirksam, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 - SenE v. 24.05.2016 - III-1 RVs 83/16; SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17 - SenE v. 02.03.2018 - III-1 RVs 14/18 -).

  • OLG Köln, 02.03.2018 - 1 RVs 14/18

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß

    Der erklärten Beschränkung des Rechtsmittels ist freilich - was der Prüfung durch den Senat von Amts wegen unterliegt (st. Rspr. s. jüngst SenE v. 08.01.2016 - III-1 RVs 241/15; SenE v. 05.07.2016 - III-1 RVs 67/16; SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17) - die Wirksamkeit zu versagen.

    Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 - SenE v. 24.05.2016 - III-1 RVs 83/16; SenE v. 03.03.2017 III-1 RVs 41/17).

  • OLG Köln, 23.03.2018 - 1 RVs 54/18

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bei Bagatelltaten

    Die erklärte Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ist ihrerseits - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (st. Senatsrechtsprechung s. nur SenE v. 05.07.2016 - III-1 RVs 67/16; SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17- ; SenE v. 02.03.2018 - III-1 RVs 14/18) wirksam erfolgt; die amtsgerichtlichen Feststellungen lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten hinreichend erkennen und bilden so eine genügend sichere Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen.
  • OLG Köln, 30.10.2018 - 1 RVs 214/18

    Strafverfahrensrecht; Strafrecht

    Namentlich erweist sich - was der Prüfung durch den Senat von Amts wegen unterliegt (st. Senatsrechtsprechung s. nur SenE v. 05.07.2016 - III-1 RVs 67/16; SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17 je m. N.) - die erklärte Rechtsmittelbeschränkung als wirksam.
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