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   OLG Hamm, 14.08.2012 - III-1 Ws 420/12   

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https://dejure.org/2012,25828
OLG Hamm, 14.08.2012 - III-1 Ws 420/12 (https://dejure.org/2012,25828)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.08.2012 - III-1 Ws 420/12 (https://dejure.org/2012,25828)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. August 2012 - III-1 Ws 420/12 (https://dejure.org/2012,25828)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    StGB § 67; StGB § 67d, StPO § 458
    Strafzeitberechnung, Anrechnung, Aussichtlosigkeit, Entziehungsanstalt, Erledigung

  • openjur.de

    Strafzeitberechnung, Anrechnung, Aussichtlosigkeit, Entziehungsanstalt, Erledigung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    STGB § 67 Abs. 4; StGB § 67 d Abs. 1 S. 2; StGB § 67 d Abs. 5; StPO § 458
    Strafzeitberechnung, Anrechnung, Aussichtlosigkeit, Entziehungsanstalt, Erledigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafzeitberechnung; Anrechnung des Maßregelvollzugs; Bis zur Rechtskraft der Erledigungsentscheidung verstreichende Zeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafzeitberechnung; Anrechnung des Maßregelvollzugs; Bis zur Rechtskraft der Erledigungsentscheidung verstreichende Zeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Siegen - 71 StVK 225/12
  • OLG Hamm, 14.08.2012 - III-1 Ws 420/12
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19

    Überführung in Maßregelvollzug innerhalb der Regelzeitspanne von drei Monaten

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Organisationshaft, also die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtskräftig Verurteilten bis um Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 2), grundsätzlich als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen ist (vgl. BVerfG, NStZ 1998, 77; Senat, Beschluss vom 14. August 2012 zu III-1 Ws 420/12), da sie einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB darstellt.
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