Rechtsprechung
OLG Hamm, 23.01.2020 - III-2 Ws 45/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Voraussetzungen für Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Urteile
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Vollstreckung eines italienischen Urteils gegen zwei deutsche Staatsangehörige ist zulässig
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Exequaturentscheidung: Vollstreckung eines italienischen Urteils gegen zwei deutsche Staatsangehörige ist zulässig
Verfahrensgang
- LG Essen, 27.11.2018 - I StVK 1900/17
- LG Essen, 17.01.2019 - I StVK 1900/17
- LG Essen, 04.02.2019 - I StVK 2056/17
- OLG Hamm, 23.01.2020 - III-2 Ws 45/19
- OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 37/19
- BVerfG, 14.07.2020 - 2 BvR 852/20
- BVerfG, 08.01.2021 - 2 BvR 852/20
- BVerfG, 09.06.2021 - 2 BvR 852/20
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvR 852/20
- BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 852/20
- BVerfG, 09.06.2022 - 2 BvR 852/20
- BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 852/20
- BVerfG, 11.05.2023 - 2 BvR 852/20
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17
Übernahme der Vollstreckung eines kroatischen Strafurteils: Anforderungen an die …
Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 45/19
Eine zusammenfassende Darstellung der in dem italienischen Strafverfahren getroffenen Feststellungen ist zudem auch deswegen zweckmäßig und hilfreich, weil sich im Rahmen der zu treffenden Exequaturentscheidung der Prüfungsmaßstab des nach § 84f IRG zuständigen Gerichts bzw. des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Frage, ob die Bedingung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit erfüllt ist, ausschließlich auf die tatsächlichen Feststellungen in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungstaats erlassenen Urteil bezieht, wohingegen die zugrundeliegende Beweiswürdigung der Überprüfung entzogen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11.01.2017, C-289/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2018, 1 Ws 67/17).Die rechtliche Bewertung des vom 1. Berufungsschwurgerichts Turin festgestellten Sachverhalts einschließlich des Verhaltens des Beschwerdeführers unter Anwendung deutschen Strafrechts (zum Prüfungsmaßstab EuGH, Urteil vom 11.01.2017 in der Rechtssache C-289/15; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2018, 1 Ws 67/17) führt im Ergebnis zu denselben Erwägungen, wie sie in dem rechtskräftig abgeschlossenen italienischen Strafverfahren angestellt worden sind.
- EuGH, 11.01.2017 - C-289/15
Grundza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 45/19
Eine zusammenfassende Darstellung der in dem italienischen Strafverfahren getroffenen Feststellungen ist zudem auch deswegen zweckmäßig und hilfreich, weil sich im Rahmen der zu treffenden Exequaturentscheidung der Prüfungsmaßstab des nach § 84f IRG zuständigen Gerichts bzw. des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Frage, ob die Bedingung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit erfüllt ist, ausschließlich auf die tatsächlichen Feststellungen in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungstaats erlassenen Urteil bezieht, wohingegen die zugrundeliegende Beweiswürdigung der Überprüfung entzogen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11.01.2017, C-289/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2018, 1 Ws 67/17).Die rechtliche Bewertung des vom 1. Berufungsschwurgerichts Turin festgestellten Sachverhalts einschließlich des Verhaltens des Beschwerdeführers unter Anwendung deutschen Strafrechts (zum Prüfungsmaßstab EuGH, Urteil vom 11.01.2017 in der Rechtssache C-289/15; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2018, 1 Ws 67/17) führt im Ergebnis zu denselben Erwägungen, wie sie in dem rechtskräftig abgeschlossenen italienischen Strafverfahren angestellt worden sind.
- OLG Hamm, 31.01.2017 - 2 Ausl 217/16
Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Litauen
Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 45/19
Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) widersprechen oder grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verletzen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (…vgl. dazu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., 2012, § 73 Rn. 1 ff.; Beschluss des Senats vom 31.01.2017 - III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16).
- OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16
Unzulässigkeit der Übertragung einer Strafvollstreckung an Rumänien
Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 45/19
Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) widersprechen oder grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verletzen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (…vgl. dazu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., 2012, § 73 Rn. 1 ff.; Beschluss des Senats vom 31.01.2017 - III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16). - EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 45/19
Zwar war der Beschwerdeführer bei der Hauptverhandlung in zweiter Instanz, bei der der Sachverhalt nach erneuter und ergänzender Beweisaufnahme erneut und abschließend festgestellt wurde, weshalb auf jene Hauptverhandlung abzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 in der Rechtssache C-270/17 PPU), persönlich nicht anwesend. - BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14
Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der …
Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 45/19
Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermine vor dem 2. Schwurgericht Turin, so dass der auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.2015 (2 BvR 2735/14) gestützte Einwand des Beschwerdeführers, nach italienischem Strafprozessrecht finde in der Berufungshauptverhandlung keine erneute bzw. nur eine eingeschränkte neue Beweisaufnahme statt, nicht greift.
- BVerfG, 08.01.2021 - 2 BvR 852/20
Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 14. Juli 2020 betreffend die …
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt. - BVerfG, 09.06.2022 - 2 BvR 852/20
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer …
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021, 7. Juli 2021 und 21. Dezember 2021 wiederholt. - BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 852/20
Erneute Wiederholung der einstweiligen Anordnung betreffend die Aussetzung der …
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021 und 7. Juli 2021 wiederholt. - BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 852/20
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer …
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021, 7. Juli 2021, 21. Dezember 2021 und 9. Juni 2022 wiederholt. - BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvR 852/20
Aussetzung der Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung eines ausländischen …
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 8. Januar 2021 wiederholt.