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   OLG Düsseldorf, 23.06.2015 - III-3 AR 65/14   

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OLG Düsseldorf, 23.06.2015 - III-3 AR 65/14 (https://dejure.org/2015,15004)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2015 - III-3 AR 65/14 (https://dejure.org/2015,15004)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - III-3 AR 65/14 (https://dejure.org/2015,15004)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafverteidigung: Zur Pauschgebühr im Strafrecht

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Gehören zu den "Sachakten" auch die "Beiakten pp."?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Gehören zu den "Sachakten" auch die "Beiakten pp."?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wie viele Seiten muss der Pflichtverteidiger für die Grundgebühr lesen?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Wie viel Seiten muss ein (Pflicht)Verteidiger für eine Grundgebühr lesen?

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 3 AR 256/16

    Bewilligung einer Pauschgebühr

    Nach der Rechtsprechung des Senats (dazu im Einzelnen Beschluss vom 23. Juni 2015 - III-3 AR 65/14 - RPfleger 2015, 668; JurBüro 2015, 635; StRR 2015, 358) ist zu deren Beantwortung im Kern auf die Dichte der Hauptverhandlungstage abzustellen - und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten.

    Im Versuch der Schaffung einer objektiven Bewertungsgrundlage war der Senat davon ausgegangen, dass vom Pflichtverteidiger angesichts der Höhe der Grundgebühr der Nr. 4100 VV das Studium einer Akte von nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden könne, so dass diese Grundgebühr dem Gesamtumfang der Akten entsprechend verhältnismäßig erhöht wurde (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 - III-3 AR 65/14; s.o.).

  • OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

    b) Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft, ist hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] -III-3 AR 65/14-[juris] - Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III-3 AR 214/15 [juris]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 [juris] - Rpfleger 2016, 133 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2021 - 3 AR 90/20

    40.000 Euro Pauschgebühr für Nebenklägerbeistand im Loveparade-Verfahren

    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420; BVerfG NJW 2019, 3370 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2015, III-3 AR 65/14, und vom 19. April 2018, III-3 AR 256-259/16).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 23. Juni 2015, III-3 AR 65/14, sowie vom 19. April 2018, III-3 AR 256-259/16) beurteilt sich dies im Kern nach der Dichte der Hauptverhandlungstage, und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden grundsätzlichen Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten.

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2015 - 3 AR 4/15

    Voraussetzungen der Gewährung einer Pauschvergütung

    Nach der neuen Rechtsprechung des Senats (dazu im Einzelnen Beschluss vom 23. Juni 2015 - III-3 AR 65/14 -, juris; zur Veröffentlichung vorgesehen) ist zu deren Beantwortung im Kern auf die Dichte der Hauptverhandlungstage abzustellen - und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten.
  • OLG Celle, 10.12.2021 - 5 AR (P) 7/20

    Auswirkungen eines Gebührenverzichts bei Umbeiordnung auf die Pauschgebühr

    Für Staatschutzverfahren vor einem Oberlandesgericht ist eine Verhandlungszeit unter drei Stunden als unterdurchschnittlich, bis zu fünf Stunden als normal anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2015 - III-3 AR 65/14, JurBüro 2015, 635; Gerold/Schmidt/Burhoff aaO Rn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.2020 - 1 Ws 289/19

    Rückforderung, Vorschuss Pauschvergütung, Vertrauenstatbestand,

    Die Diskrepanz zwischen der Höhe des gewährten Vorschusses und der später tatsächlich bewilligten Pauschgebühr beruht vielmehr ausschließlich darauf, dass der 3. Strafsenat seine noch während der Geltung der BRAGO entwickelte und nach Inkrafttreten des RVG im Jahre 2004 langjährig beibehaltene Rechtsprechung zur - großzügigen - Bewilligung von Pauschgebühren mit Beschluss vom 23. Juni 2015 (III-3 AR 65/14) aufgegeben hatte und unter Anschluss an die spätestens seit 2007 bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420; BVerfG, Nichtannahmebeschluss 2 BvR 51/07 vom 20. März 2007 jeweils mwN) zum Merkmal der "Unzumutbarkeit" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG zu einer sehr viel restriktiveren Handhabung gelangt war.
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 3 AR 214/15

    Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs der Akte und bei

    Der Senat hat erst kürzlich entschieden, dass es in diesem Zusammenhang im Kern auf die Dichte der Terminierung ankommt - und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten (dazu im Einzelnen Beschluss vom 23. Juni 2015 - III-3 AR65/14 -, veröffentlicht in Rpfleger 2015, 668 sowie StRR 2015, 358).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2016 - 3 AR 118/16

    Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger

    Die vom Senat entwickelte "500-Blatt-Formel" (Beschluss vom 23. Juni 2015; 111-3 AR 65/14 - Rpfleger 2015, 668; StRR 2015, 358) bezieht sich nämlich weder pauschal auf sämtliches zu den Akten gelangte Papier noch auf solche Aktenteile, die nur kursorisch und stichprobenartig gelesen werden müssten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2018 - L 11 KR 453/17

    Festsetzung einer höheren Vergütung aus der Landeskasse

    Er beschränkte sich auf die Abfassung der dreiseitigen Klageschrift und das Zu-den-Akten-Reichen eines vom Gericht angeforderten Gutachtens (vgl. zum Kriterium der Anzahl der Schriftsätze: Straßfeld, SGb 2008, 705, 707 und zum Aktenumfang: Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2010 - III-1 Ws 117/10 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2015 - III-3 AR 65/14 -).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2021 - 3 AR 78/20

    Paralellentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 AR 37/19 v. 25.07.2019

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 23. Juni 2015, III-3 AR 65/14, sowie vom 19. April 2018, III-3 AR 256-259/16) beurteilt sich dies im Kern nach der Dichte der Hauptverhandlungstage, und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden grundsätzlichen Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten.
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 3 AR 37/19

    Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung für einen

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2016 - 1 AR 105/16

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

  • OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19

    Pauschgebühr, Wahlanwaltshöchstgebühr, ausgefallene Termine, Übergangsgeld

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