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   OLG Hamm, 10.05.2016 - III-4 Ws 114/16   

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OLG Hamm, 10.05.2016 - III-4 Ws 114/16 (https://dejure.org/2016,11945)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.05.2016 - III-4 Ws 114/16 (https://dejure.org/2016,11945)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - III-4 Ws 114/16 (https://dejure.org/2016,11945)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sicherungsverwahrung, späterer Beginn der Unterbringung, Prüfungsmaßstab, Maßregelaussetzung zur Bewährung, strafvollzugsbegleitender Rechtsschutz, Betreuung, Verhältnis der Verfahren nach § 119a StVollzG und § 67c StGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfungsmaßstab bei § 67c StGB; Vorrang des Verfahrens nach § 119a StVollzG vor § 67c StGB

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherungsverwahrung; späterer Beginn der Unterbringung; Prüfungsmaßstab; Maßregelaussetzung zur Bewährung; strafvollzugsbegleitender Rechtsschutz; Betreuung; Verhältnis der Verfahren nach § 119a StVollzG und § 67c StGB

  • rechtsportal.de

    Prüfungsmaßstab bei § 67c StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - StVK 169/15
  • OLG Hamm, 10.05.2016 - III-4 Ws 114/16

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 230
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 29.10.2015 - 2 Ws 257/15

    Bedeutung des § 119a StVollzG

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16
    Die Entscheidungen nach § 119a StVollzG haben im Hinblick auf die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB nur vorbereitenden Charakter und dienen einer Abschichtung der späteren Prüfung (BT-Drs. 17/9874 S. 28; KG Berlin, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 - juris).

    Während § 67d Abs. 2 StGB für die Maßregelaussetzung zur Bewährung insoweit eine günstige Legalprognose voraussetzte, verlangt § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB für die Anordnung der Vollstreckung der Maßregel (Nichtaussetzung) die erneute Erstellung bzw. Aufrechterhaltung einer ungünstigen Prognose (Senatsbeschlüsse vom 11.08.2005 - 4 Ws 347, 350, 355/05 und 4 Ws 358/05, jeweils bei www.burhoff.de ; OLG Nürnberg Beschl. v. 18.09.2014 - 1 Ws 318/14 - juris; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 67c Rdn. 7 auch mit Nachweisen zur abw. Auffassungen; a.A. u.a. KG Berlin NStZ-RR 2016, 125; ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16
    Es würde dem bei der Sicherungsverwahrung geltenden Ultima-ratio-Prinzip (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - juris) zuwiderlaufen, wenn etwa bei voraussichtlicher dem Verurteilten im Rahmen der Prüfung des § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB günstiger Entscheidung zunächst noch eine Entscheidung in dem dienenden Verfahren nach 119a Abs. 1 StVollzG abgewartet und so dem Verurteilten eine womöglich länger andauernde Freiheitsentziehung zugemutet würde.
  • KG, 08.03.2010 - 2 Ws 40/10

    Prüfung der Reststrafenaussetzung: Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Vorlage

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16
    Nach wohl h.M. ist ein solches Sachverständigengutachten schriftlich einzuholen (BGH JR 2010, 203; KG NStZ-RR 2011, 29; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auf., § 454 Rdn. 37b; Klein in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 454 Rdn. 15; Pollähne in: Heidelberger Kommentar StPO, 5. Aufl., § 454 Rdn. 24).
  • OLG Karlsruhe, 17.03.1999 - 2 Ws 19/99
    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16
    Die Vorlage eines schriftlichen Gutachtens ist ausdrücklich im Gesetz nicht vorgesehen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.03.1999 - 2 Ws 19/99 - juris; Appl in: KK-StPO, 7. Aufl., § 454 Rdn. 29a).
  • OLG Hamm, 07.02.2013 - 1 Ws 49/13

    Beschwerdefrist bei Zustellungen an Verteidiger und Verurteilten; Zustellung an

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16
    Von mehreren wirksamen Zustellungen ist nach § 37 Abs. 2 StPO aber nur die spätere für die Fristberechnung maßgebend, sofern die Frist zur Rechtsmitteleinlegung zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung nicht bereits versäumt war (OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2013 - III - 1 Ws 49/13 - juris).
  • OLG Nürnberg, 18.09.2014 - 1 Ws 318/14

    Vollstreckung der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16
    Während § 67d Abs. 2 StGB für die Maßregelaussetzung zur Bewährung insoweit eine günstige Legalprognose voraussetzte, verlangt § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB für die Anordnung der Vollstreckung der Maßregel (Nichtaussetzung) die erneute Erstellung bzw. Aufrechterhaltung einer ungünstigen Prognose (Senatsbeschlüsse vom 11.08.2005 - 4 Ws 347, 350, 355/05 und 4 Ws 358/05, jeweils bei www.burhoff.de ; OLG Nürnberg Beschl. v. 18.09.2014 - 1 Ws 318/14 - juris; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 67c Rdn. 7 auch mit Nachweisen zur abw. Auffassungen; a.A. u.a. KG Berlin NStZ-RR 2016, 125; ).
  • OLG Rostock, 18.07.2012 - I Ws 224/12

    Sicherungsverwahrung: Vollstreckung nach Strafende ohne vorherige

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16
    e) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Verurteilte nicht bereits deswegen aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung zu entlassen ist, weil eine rechtskräftige Entscheidung nach § 67c StGB vor dem Ende der Strafhaft und vor Beginn des (faktischen) Maßregelvollzugs nicht herbeigeführt werden konnte (vgl. OLG Rostock NStZ 2013, 107).
  • OLG Hamm, 13.09.2005 - 4 Ws 358/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Sachverständigengutachten,

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16
    Während § 67d Abs. 2 StGB für die Maßregelaussetzung zur Bewährung insoweit eine günstige Legalprognose voraussetzte, verlangt § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB für die Anordnung der Vollstreckung der Maßregel (Nichtaussetzung) die erneute Erstellung bzw. Aufrechterhaltung einer ungünstigen Prognose (Senatsbeschlüsse vom 11.08.2005 - 4 Ws 347, 350, 355/05 und 4 Ws 358/05, jeweils bei www.burhoff.de ; OLG Nürnberg Beschl. v. 18.09.2014 - 1 Ws 318/14 - juris; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 67c Rdn. 7 auch mit Nachweisen zur abw. Auffassungen; a.A. u.a. KG Berlin NStZ-RR 2016, 125; ).
  • KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16

    Untersuchungshaft: Anfechtung von Haftentscheidungen; Umdeutung einer

    Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass ein Beschuldigter mit der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich jeweils nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene Haftentscheidung anfechten kann, sofern diese den Bestand des Haftbefehls und nicht nur Einzelfragen wie die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses oder die Gestaltung der Haftverhältnisse betrifft (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323; OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - und Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 Ws 31-32/15 -, jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 117 Rdn. 8); (auf Haftentlassung gerichtete) Beschwerden gegen früher ergangene Haftentscheidungen sind ausgeschlossen (vgl. OLG Köln a.a.O.).

    Sind die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 83; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - m.w.N.) und bei (wie hier) nicht vollzogenem Haftbefehl - da insoweit eine Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO ausscheidet - als Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls (§ 120 StPO) zu behandeln, über den das nach § 126 StPO erstinstanzlich zuständige Gericht zu entscheiden hat (vgl. eingehend OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; zum Ganzen vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 8; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl. 2013, § 117 Rdn. 5).

    Die Nichtabhilfeentscheidung vom 26. Juli 2016 lässt sich nicht in eine solche umdeuten, da sie nur in Form eines (nach Kammerberatung niedergelegten) Vermerks ergangen und nicht mit einer Begründung versehen ist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; vgl. ferner [jeweils zur Umdeutung in eine Haftprüfungsentscheidung] OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 Ws 93/13 - juris; OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 7).

  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Im Rahmen der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bedarf es der Stellung einer ungünstigen Legalprognose, nicht lediglich des Nichtstellenkönnens einer günstigen Legalprognose (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016 - III-4 Ws 114/16, juris, Rdnr. 20 und Beschluss vom 15. Dezember 2016 - III-4 Ws 364/16, III-4 Ws 365/16, juris, Rdnr. 3).

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine Vorlage an den Bundesgerichtshof vorliegend schon deswegen entbehrlich ist, weil verfahrensgegenständlich nicht die Frage der Erledigung, sondern die Frage der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ist (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 4 Ws 114/16, juris).

  • OLG Hamm, 15.12.2016 - 4 Ws 364/16

    Überprüfungsfrist; Sicherungsverwahrung; Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist;

    Das Verfahren auch § 119a StVollzG ist nicht vorrangig vor dem Verfahren zur Entscheidung nach § 67c StGB (Senatsbeschlüsse vom 28.06.2016 - 4 Ws 180/16 - juris - und NStZ-RR 2016, 230; OLG Hamm, Beschl. v. 28.06.2016 - 1 Vollz(Ws) 18/16).

    Angesichts der möglicherweise missverständlichen Formulierungen (S. 5 des Beschlusses: "Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird"; "... kann zur Zeit noch keine langfristig günstige Prognose gestellt werden und eine vorzeitige Entlassung ist noch nicht vertretbar") stellt der Senat fest, dass es für eine Fortdauerentscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB der Stellung einer ungünstigen Legalprognose, nicht lediglich eines Nichtstellenkönnens einer günstigen Legalprognose bedarf (Senat NStZ-RR 2016, 230 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2016 - 2 Ws 202/16

    Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung:

    Diese Vorschriften betreffen ausschließlich den Zeitraum vor dem erstmaligen Vollzug einer Sicherungsverwahrung; wenn die Sicherungsverwahrung bereits vollzogen worden ist, bestimmt sich ihre Fortdauer nach §§ 67d Abs. 2, Abs. 3, 67e Abs. 1 StGB (vgl. Pollähne, in: NK-StGB, 4. Aufl. 2013, § 67c Rn. 10 f.; Rissing-van Saan/Peglau, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2007, § 67c Rn. 1; siehe auch OLG Hamm, NStZ-RR 2016, 230, 231).

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es den Vorgaben des §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StGB genügen kann, wenn ein nach diesen Vorschriften gebotenes Sachverständigengutachten ausschließlich mündlich erstattet wird (so Senat, NStZ-RR 1999, 253; Appl, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 2; siehe auch OLG Hamm, NStZ-RR 2016, 230, 232; demgegenüber für das Erfordernis der Schriftlichkeit BGH, NJW 2010, 544; KG, NStZ-RR 2011, 29 f.; Klein, in: Graf, StPO, 2. Aufl. 2012, § 454 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 454 Rn. 37b; differenzierend Baier, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 454 Rn. 35).

  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 4 Ws 180/16

    Zulässigkeit der Verwertung früherer Sachverständigengutachten zur Prüfung des

    Der Senat war nicht gehalten, zunächst die Rechtskraft in dem Verfahren nach § 119a StVollzG (zur Zeit im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen 1. Strafsenat - 1 Vollz(Ws) 18/16) abzuwarten, da das Verfahren nach § 119a StVollzG nicht vorrangig gegenüber dem nach § 67c Abs. 1 StGB ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10.05.2016 - 4 Ws 114/16).
  • OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16

    Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine Sozialtherapeutische Anstalt

    Das Rechtsmittel hat sich nicht deshalb erledigt, weil die Strafhaft am 07.10.2016 geendet hat und der Verurteilte sich mangels einer von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bislang getroffenen Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 67 c StGB seitdem in Organisationshaft bzw. "faktischer" Sicherungsverwahrung befindet, denn die vorliegende Entscheidung des Senats ist weiterhin für die nachfolgenden Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich, § 119a Abs. 7 StVollzG (zur "faktischen" Sicherungsverwahrung vgl. KG, Beschl. vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15, abgedruckt bei juris; siehe hierzu auch Senat, Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15; diff. OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016, III - 4 Ws 114/16, abgedruckt bei juris).
  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 18/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Der hiesige 4. Strafsenats hat in einem Beschluss vom 10. Mai 2016 (4 Ws 114/16 OLG Hamm) in einem zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung anhängigen Verfahren gemäß § 67 c StGB u.a. folgendes ausgeführt.
  • OLG Hamm, 06.02.2020 - 4 RBs 34/20

    Zustellung; Wirksamkeit; Verfügung des Vorsitzenden; Mehrfachzustellung;

    Von mehreren wirksamen Zustellungen ist nach § 37 Abs. 2 StPO nur die spätere für die Fristberechnung maßgebend, sofern die Frist zur Rechtsmitteleinlegung zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung nicht bereits versäumt war (OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2013 - III - 1 Ws 49/13 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 10.05.2016 - III-4 Ws 114/16 - juris).
  • OLG Hamm, 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18

    Keine Vorrangigkeit der Beschwerde nach § 119a StVollzG gegenüber § 67c StGB

    Der - zum damaligen Zeitpunkt noch für bei dem Oberlandesgericht Hamm anhängige Verfahren zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 c StGB zuständige - hiesige 4. Strafsenat hat im Beschluss vom 10.05.2016 (4 Ws 114/16 OLG Hamm) in dem zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung des Betroffenen anhängigen Verfahren gemäß § 67 c StGB u.a. folgendes ausgeführt.
  • OLG Hamm, 15.03.2017 - 3 Ws 511/17

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach mehr als 10 Jahren nur bei negativer

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm nur dann der Fall, wenn eine ungünstige Legalprognose aufrechtzuerhalten oder erneut zu stellen ist (Senat, Beschluss vom 7. März 2017 - III-3 Ws 60, 61/17; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016 - III-4 Ws 114/16, juris, Rdnr. 20 und Beschluss vom 15. Dezember 2016 - III-4 Ws 364/16, III-4 Ws 365/16, juris, Rdnr. 3) Das in § 1 SVVollzG NRW definierte Vollzugsziel der Sicherungsverwahrung ist der Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten.
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