Rechtsprechung
AG Coburg, 15.12.2003 - IK 188/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- zvi-online.de
InsO §§ 290, 295
Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unmittelbarer Schuldnerzahlung an einen Gläubiger (hier: Inkassobüro) bei Leistung aus unpfändbarem Einkommen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- AG Göttingen, 05.08.2005 - 74 IN 162/04
Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung nach Erteilung dieser durch den …
Zum einen ist eine Schuldnerin nach überwiegender Auffassung nicht daran gehindert, aus ihrem pfändungsfreien Vermögen Sonderzahlungen an Gläubiger zu leisten (so AG Coburg Beschluss vom 15.12.2003 - IK 188/00 - ZVI 2004, 313 im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO;… FK-InsO/Ahrens § 294 Rz. 32;… Kübler/Prütting/Wenzel InsO, § 294 Rz. 5;… MünchKomm/InsO - Ehricke § 294 Rz. 32). - LG Hagen, 27.04.2009 - 10 S 27/09
Zulässigkeit einer Zahlungsleistung im Zusammenhang mit einer KFZ-Neuzulassung …
Der Schuldner ist aber aus den obigen Gründen auch im Rahmen seiner Wohlverhaltensperiode nicht daran gehindert aus dem pfändungsfreien Vermögen Sonderzahlungen an einen Gläubiger zu leisten (AG H, 5.8.2008-74 IN 162/04; AG D 15.12.2003 - IK 188/00).