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   BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20   

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https://dejure.org/2021,21694
BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20 (https://dejure.org/2021,21694)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2021 - V ZR 85/20 (https://dejure.org/2021,21694)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2021 - V ZR 85/20 (https://dejure.org/2021,21694)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 917 Abs 1 S 1 BGB, § 1019 BGB
    Notwegrecht: Möglichkeit der Errichtung einer Zufahrt über ein anderes Grundstück des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks; Zumutbarkeit der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Umfang der ...

  • IWW

    § 917 Abs. 1, § ... 918 Abs. 2 BGB, § 31 Abs. 2 BauGB, § 917 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 113 Abs. 5 VwGO, § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG SH, § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, § 21 Abs. 3 LNatSchG SH, § 30 Abs. 3 BNatSchG, § 67 BNatSchG, § 561 ZPO, § 1019 BGB, § 287 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 917 Abs. 1, 1019
    Unzulässige Benutzung des dienenden Grundstücks für Zwecke anderer Grundstücke als des herrschenden; Voraussetzungen eines Notwegerechts

  • Wolters Kluwer

    Fehlen der zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg als Voraussetzung für ein Notwegrecht an dem Grundstück; Duldung der Nutzung des Grundstücks als Zufahrt zu dem Suchthilfezentrum durch Zahlung einer Entschädigung

  • rewis.io

    Notwegrecht: Möglichkeit der Errichtung einer Zufahrt über ein anderes Grundstück des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks; Zumutbarkeit der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Umfang der ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 917 Abs. 1 Satz 1, § 1019
    Bestehen eines Notwegerechts bei anderweitigem, öffentlich-rechtlichem Anspruch auf Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück/Räumliche Grenzen der Grunddienstbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 917 Abs. 1 S. 1; BGB § 1019
    A) Ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks eine Zufahrt zu diesem in zumutbarer Weise über ein anderes, in seinem Eigentum stehendes Grundstück errichten kann; in diesem Fall kann das ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 917 Abs. 1 S. 1; BGB § 1019
    Fehlen der zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg als Voraussetzung für ein Notwegrecht an dem Grundstück; Duldung der Nutzung des Grundstücks als Zufahrt zu dem Suchthilfezentrum durch Zahlung einer Entschädigung

  • datenbank.nwb.de

    Notwegrecht: Möglichkeit der Errichtung einer Zufahrt über ein anderes Grundstück des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks; Zumutbarkeit der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Umfang der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zufahrt über ein eigenes Grundstück möglich: Kein Wegerecht auf fremdem Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Erstreckung einer Grunddienstbarkeit auf andere Grundstücke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    So schnell entfällt ein Notwegerecht nicht! (IMR 2021, 422)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1000
  • IMR 2021, 422
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 16.11.1990 - V ZR 297/89

    Bemessung einer Notwegrente

    Auszug aus BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20
    a) Richtig daran ist, dass es für die Bemessung der Notwegrente nicht auf den Vorteil oder Nutzen ankommt, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht, sondern auf den Umfang der dem verpflichteten Eigentümer durch die Duldungspflicht entstehenden Beeinträchtigung; denn die Rente ist der Ausgleich für die dem Nachbarn auferlegte Eigentumsbeschränkung (Senat, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 297/89, BGHZ 113, 32, 34 f.).

    b) Die Existenz eines solchen Nachteils kann aber nicht mit der Erwägung verneint werden, dass der Bebauungsplan eine andere Nutzung der Grundstücksfläche als für Verkehrswege nicht zulässt (Senat, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 297/89, BGHZ 113, 32, 35).

    Diese Möglichkeiten der eigenen Nutzung werden durch das Notwegrecht eingeschränkt (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 297/89, aaO).

    Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Vermögensnachteile des Duldungspflichtigen im Zeitpunkt der Entstehung des Notwegerechts mit zu berücksichtigen, also insbesondere Größe, Lage, Zuschnitt des Grundstücks und der in Anspruch genommenen Teilfläche, aber auch bestehende Notwegrechte anderer Nachbarn sowie Art und Intensität der Nutzung durch den Notwegberechtigten als ein die Wertminderung beeinflussender Faktor (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 297/89, BGHZ 113, 32, 35 f.).

  • BGH, 24.04.2015 - V ZR 138/14

    Notwegerecht: Beurteilung einer ordnungsmäßigen Nutzung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20
    Die ordnungsmäßige Benutzung eines zu Wohnzwecken oder gewerblich genutzten Grundstücks setzt in der Regel - und so auch hier - die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 24; Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 14 mwN zu Wohngrundstücken; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 23 mwN zu Gewerbegrundstücken).

    Daher besteht kein Notwegrecht, wenn der Grundstückseigentümer in zumutbarer anderer Weise eine Verbindung zu dem öffentlichen Weg herstellen kann, sei es auf dem - nur teilweise - verbindungslosen Grundstück selbst (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 9 mwN), sei es über benachbarte eigene Grundstücke (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1971 - V ZR 67/69, MDR 1972, 224) oder auch über fremde Grundstücke, etwa aufgrund eines rechtlich gesicherten Nutzungsrechts (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 21) oder aufgrund eines ihm angetragenen Gestattungsvertrages, dessen Abschluss ihm zumutbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1974 - V ZR 69/73, ZMR 1975, 115).

    (a) Besteht eine anderweitige Verbindungsmöglichkeit, muss der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks hiervon auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg über Nachbargrundstücke (vgl. Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 21 mwN).

    Erst wenn die mit der Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 12 mwN; Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 21).

  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 318/02

    Nutzung eines Wegerechts zum Betrieb hinzugepachteter Flächen

    Auszug aus BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20
    Ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht gewährt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen Vorteil i.S.v. § 1019 BGB nur für dieses, nicht aber für weitere, in seinem Eigentum stehende oder von ihm genutzte Grundstücke; eine Benutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke anderer Grundstücke als des herrschenden ist grundsätzlich widerrechtlich (Bestätigung von Senat, Urteil vom 5. Oktober 1965 - V ZR 73/63, BGHZ 44, 171 und Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 318/02, WM 2004, 190).

    Eine Benutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke anderer Grundstücke als des herrschenden ist grundsätzlich widerrechtlich (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1965 - V ZR 73/63, BGHZ 44, 171, 175; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 318/02, WM 2004, 190, 191 unter 2.).

    Der erhöhte Bedarf wird dann insoweit noch von der Grunddienstbarkeit gedeckt, als er, wenn der Betrieb nur auf dem herrschenden Grundstück in vorhersehbarer Weise ausgedehnt worden wäre, zu einer Bedarfssteigerung geführt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1965 - V ZR 73/63, BGHZ 44, 171, 177; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 318/02, WM 2004, 190, 191 unter 2.).

  • BGH, 05.10.1965 - V ZR 73/63

    Wegerechtsumfang

    Auszug aus BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20
    Ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht gewährt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen Vorteil i.S.v. § 1019 BGB nur für dieses, nicht aber für weitere, in seinem Eigentum stehende oder von ihm genutzte Grundstücke; eine Benutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke anderer Grundstücke als des herrschenden ist grundsätzlich widerrechtlich (Bestätigung von Senat, Urteil vom 5. Oktober 1965 - V ZR 73/63, BGHZ 44, 171 und Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 318/02, WM 2004, 190).

    Eine Benutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke anderer Grundstücke als des herrschenden ist grundsätzlich widerrechtlich (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1965 - V ZR 73/63, BGHZ 44, 171, 175; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 318/02, WM 2004, 190, 191 unter 2.).

    Der erhöhte Bedarf wird dann insoweit noch von der Grunddienstbarkeit gedeckt, als er, wenn der Betrieb nur auf dem herrschenden Grundstück in vorhersehbarer Weise ausgedehnt worden wäre, zu einer Bedarfssteigerung geführt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1965 - V ZR 73/63, BGHZ 44, 171, 177; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 318/02, WM 2004, 190, 191 unter 2.).

  • BGH, 07.07.2006 - V ZR 159/05

    Geltendmachung eines Notwegerechts durch Miteigentümer eines Grundstücks;

    Auszug aus BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20
    Daher besteht kein Notwegrecht, wenn der Grundstückseigentümer in zumutbarer anderer Weise eine Verbindung zu dem öffentlichen Weg herstellen kann, sei es auf dem - nur teilweise - verbindungslosen Grundstück selbst (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 9 mwN), sei es über benachbarte eigene Grundstücke (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1971 - V ZR 67/69, MDR 1972, 224) oder auch über fremde Grundstücke, etwa aufgrund eines rechtlich gesicherten Nutzungsrechts (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 21) oder aufgrund eines ihm angetragenen Gestattungsvertrages, dessen Abschluss ihm zumutbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1974 - V ZR 69/73, ZMR 1975, 115).

    Erst wenn die mit der Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 12 mwN; Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 21).

    Der Wohnungseigentümer ist in diesem Fall vielmehr gehalten, die übrigen Wohnungseigentümer auf Mitwirkung und Duldung der zur Schaffung eines Zugangs auf dem Grundstück notwendigen, wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, wozu auch die Herbeiführung einer Änderung der Teilungserklärung oder einer anderweitigen Gestattung gehört (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 13).

  • BGH, 12.12.2008 - V ZR 106/07

    Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der

    Auszug aus BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20
    Die ordnungsmäßige Benutzung eines zu Wohnzwecken oder gewerblich genutzten Grundstücks setzt in der Regel - und so auch hier - die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 24; Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 14 mwN zu Wohngrundstücken; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 23 mwN zu Gewerbegrundstücken).

    Dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet sein kann, die Inanspruchnahme seines Grundstücks für einen Notweg vorübergehend zu dulden, hat der Senat bereits ausgesprochen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 21) und ist auch in der Literatur anerkannt (vgl. etwa MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl., § 917 Rn. 14; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 917 Rn. 12 jeweils mwN).

  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 155/18

    Gewohnheitsrechtliches Wegerecht auf Nachbargrundstücken

    Auszug aus BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20
    Die ordnungsmäßige Benutzung eines zu Wohnzwecken oder gewerblich genutzten Grundstücks setzt in der Regel - und so auch hier - die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 24; Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 14 mwN zu Wohngrundstücken; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 23 mwN zu Gewerbegrundstücken).

    (1) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt noch zutreffend sieht, kommt angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, ein Notwegrecht nur in Betracht, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstücks nicht anderweitig behoben werden kann (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 9. November 1979 - V ZR 85/78, BGHZ 75, 315, 319; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 22 mwN).

  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 45/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation im Beschlussanfechtungsprozess

    Auszug aus BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20
    Die Revisionszulassung kann nur auf tatsächlich oder rechtlich abgrenzbare Teile des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, die Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein könnten oder auf welche der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, WM 2012, 1975 Rn. 7; Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 64/20, juris Rn. 7 mwN, insoweit nicht abgedruckt in NZM 2021, 236).

    Voraussetzung hierfür ist, dass auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu nicht anfechtbaren Teilen des Streitstoffs auftreten kann (Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, aaO).

  • BGH, 22.10.1971 - V ZR 67/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wegerechts - Entstehen einer

    Auszug aus BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20
    Daher besteht kein Notwegrecht, wenn der Grundstückseigentümer in zumutbarer anderer Weise eine Verbindung zu dem öffentlichen Weg herstellen kann, sei es auf dem - nur teilweise - verbindungslosen Grundstück selbst (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 9 mwN), sei es über benachbarte eigene Grundstücke (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1971 - V ZR 67/69, MDR 1972, 224) oder auch über fremde Grundstücke, etwa aufgrund eines rechtlich gesicherten Nutzungsrechts (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 21) oder aufgrund eines ihm angetragenen Gestattungsvertrages, dessen Abschluss ihm zumutbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1974 - V ZR 69/73, ZMR 1975, 115).

    Richtig daran ist, dass dem Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks das Notwegrecht nicht unter Verweis auf die Möglichkeit, die rechtlichen Voraussetzungen für eine anderweitige Verbindung in einem weiteren Rechtsstreit zu schaffen, versagt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1971 - V ZR 67/69, juris Rn. 42, insoweit nicht abgedruckt in MDR 1972, 224).

  • BGH, 20.03.2020 - V ZR 317/18

    Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und

    Auszug aus BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20
    bb) Entgegen der Auffassung der Revision erlaubt das Wegerecht über den Parkplatz des Discounters nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung und der Eintragungsbewilligung, die der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, BGHZ 225, 136 Rn. 28 mwN), nicht dessen Nutzung als Zufahrt zu dem Suchthilfezentrum.
  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 54/92

    Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener

  • BGH, 26.01.2018 - V ZR 47/17

    Berechtigung zum Führen von Leitungen durch ein Gebäude aufgrund

  • BGH, 25.10.1974 - V ZR 69/73

    Untersagung der Benutzung von Forstwegen durch das Forstamt und Angebot über den

  • BGH, 27.11.2020 - V ZR 121/19

    Pferdehaltung im Offenstall

  • OLG Koblenz, 05.07.1991 - 5 U 531/91

    Voraussetzungen eines Notwegerechts bei Anschluss des Grundstücks an einen

  • OLG Frankfurt, 27.05.1999 - 3 U 86/97

    Anspruch auf Notwegrecht im Falle des Fehlens einer zur ordnungsgemäßen Benutzung

  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20

    Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen

  • OLG Düsseldorf, 12.04.1989 - 9 U 252/88
  • BGH, 09.11.1979 - V ZR 85/78

    Notweg für Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zu Wohngrundstück?

  • BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20

    Nachbarstreit über grenzüberschreitende Wärmedämmung

    Zwar ist dieses mit einem befristeten Notwegrecht gemäß § 917 BGB insofern vergleichbar, als beide Rechte vorübergehend die Benutzung des fremden Grundstücks erlauben (zu einem befristeten Notwegrecht vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2021 - V ZR 85/20, MDR 2021, 1000 Rn. 20).
  • BGH, 06.05.2022 - V ZR 50/21

    Notwegerecht unter den Voraussetzungen von § 917 Abs. 1 BGB ; Beseitigung von zur

    Daher scheidet ein Notwegrecht aus, wenn der Grundstückseigentümer in zumutbarer anderer Weise eine Verbindung zu dem öffentlichen Weg herstellen kann (vgl. nur Senat, Urteil vom 16. April 2021 - V ZR 85/20, WuM 2021, 630 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 13.05.2022 - V ZR 4/21

    Notwegrecht: Technisch nicht herstellbare in der bestandskräftigen Baugenehmigung

    Von einer solchen Verbindungsmöglichkeit muss er auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg über Nachbargrundstücke (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 21 mwN; Urteil vom 16. April 2021 - V ZR 85/20, WuM 2021, 630 Rn. 14).

    c) Sofern die Zufahrt heute technisch realisierbar ist, wird weiter zu klären sein, ob der hierfür erforderliche finanzielle Aufwand zumutbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 12 mwN; Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 21; Urteil vom 16. April 2021 - V ZR 85/20, WuM 2021, 630 Rn. 16).

    Maßgebend für deren Bemessung sind die Minderung des Verkehrswertes, die die Grundstücke der Beklagten im Zeitpunkt der Entstehung des Notwegrechts durch den Notweg erfahren (näher Senat, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 297/89, BGHZ 113, 32, 35 f.; Urteil vom 16. April 2021 - V ZR 85/20, WuM 2021, 630 Rn. 27 ff.), sowie, bezogen auf das Flurstück 3713, der Umfang der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit (vgl. BeckOGK/Vollkommer, BGB [1.4.2022], § 916 Rn. 1; BeckOK BGB/Fritzsche [1.2.2022], § 916 Rn. 1; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 916 Rn. 1).

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