Rechtsprechung
LG Dessau-Roßlau, 19.03.2021 - 2 O 704/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 280 Abs 1 BGB, § 313 BGB
Grundstückskaufvertrag: Schadensersatz des Käufers bei fehlender Bebaubarkeit bzw. Erschließung des Grundstücks - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 280 Abs. 1, 281, 313
Risiken der Bebaubarkeit und Erschließung verbleiben grundsätzlich beim Käufer des Grundstücks
- RA Kotz
Grundstückskaufvertrag - Schadensersatz bei fehlender Bebaubarkeit/Erschließung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Risiken der Bebaubarkeit und Erschließung treffen grds. den Käufer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Risiken hinsichtlich Bebaubarkeit und Erschließung eines Grundstücks trägt grundsätzlich die Käuferseite
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Erwarte nicht zu viel von Bauerwartungsland! (IMR 2022, 123)
Papierfundstellen
- IMR 2022, 123
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Saarbrücken, 27.01.1995 - 4 U 255/94
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 19.03.2021 - 2 O 704/19
Ist weder die Frage der Bebaubarkeit noch die Frage der voraussichtlichen Erschließung eines Grundstückes zum Vertragsinhalt geworden, verbleiben die Risiken betreffend Bebaubarkeit und Erschließung grundsätzlich (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 23. Februar 1995 - 1 U 147/94, NJW-RR 1995, 1105) beim Käufer, sofern sich nicht ausnahmsweise eine Risikoverlagerung auf den Verkäufer durch gesonderte Vereinbarungen der Vertragsparteien ergibt.(Rn.31).Gleichwohl lag das Risiko der ungewissen Erschließung des Grundstücks dennoch allein bei der Klägerin, da beim Kauf von Bauerwartungsland grundsätzlich der Käufer das Risiko der Bebaubarkeit trägt (BGH NJW-RR 1995, 1105).
- BGH, 14.10.1977 - V ZR 253/74
Nebenpflicht zur Übernahme einer Baulast - Umfang einer Baulastübernahme - …
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 19.03.2021 - 2 O 704/19
Grundlage für eine Vertragsanpassung kann demnach auch sein, dass die Parteien des Kaufvertrags einem gemeinsamen Irrtum über die öffentlichen Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des verkauften Grundstücks oblegen haben (vgl. BGH NJW 1978, 695). - OLG Rostock, 23.02.1995 - 1 U 147/94
Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Erwerb von Bauerwartungsland
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 19.03.2021 - 2 O 704/19
Ist weder die Frage der Bebaubarkeit noch die Frage der voraussichtlichen Erschließung eines Grundstückes zum Vertragsinhalt geworden, verbleiben die Risiken betreffend Bebaubarkeit und Erschließung grundsätzlich (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 23. Februar 1995 - 1 U 147/94, NJW-RR 1995, 1105) beim Käufer, sofern sich nicht ausnahmsweise eine Risikoverlagerung auf den Verkäufer durch gesonderte Vereinbarungen der Vertragsparteien ergibt.(Rn.31).
- BGH, 27.09.1991 - V ZR 191/90
Haftung des Grundstücksverkäufers für Verfehlung des von dem Käufer …
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 19.03.2021 - 2 O 704/19
Hierbei sind Geschäftsgrundlagen die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei vor dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (BGH, Urt. vom 27.09.1991, DNotZ 1992, 300). - BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 19.03.2021 - 2 O 704/19
Zuletzt spricht gegen die Anwendbarkeit des § 313 Abs. 1 BGB auch der Umstand, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich schon nicht in Betracht kommt, wenn der zugrundeliegende Vertrag - wie hier - bereits von beiden Vertragsparteien vollständig erfüllt wurde (vgl. BGH, Urt. vom 15.11.2000, NJW 2001, 1204). - BGH, 09.05.2012 - IV ZR 1/11
Private Krankenversicherung: Nachträgliche Einstufung eines ursprünglich …
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 19.03.2021 - 2 O 704/19
Hingegen kann § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich keine Anwendung finden, wenn sich durch die geltend gemachte Störung ein Risiko verwirklicht hat, welches eine Partei übernommen hat (vgl. BGH, Urt. vom 09.05.2012, NJW 2012, 2733).