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   BFH, 02.03.2006 - V R 35/04   

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https://dejure.org/2006,3024
BFH, 02.03.2006 - V R 35/04 (https://dejure.org/2006,3024)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2006 - V R 35/04 (https://dejure.org/2006,3024)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2006 - V R 35/04 (https://dejure.org/2006,3024)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 25; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26a Teil A Buchst. e

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 25; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26a Teil A Buchst. e

  • Judicialis

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; UStG 1993 § 25; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26a Teil A Buchst. e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerpflichtige Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen, betrieblichen Pkw durch eine GbR; keine Anwendung der Diffenrenzbesteuerung

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerung eines Pkw durch eine Steuerberatungsgesellschaft unterliegt nicht der Differenzbesteuerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veräußerung eines Pkw durch eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GbR ? Erwerb ohne Vorsteuerabzug ? Keine Entnahme vor der Veräußerung ? Kein Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wieder einmal: PKW-Veräußerung

  • IWW (Kurzinformation)

    Positive Rechtsprechung - Verkauf differenzbesteuerter Fahrzeuge an Unternehmer

  • IWW (Kurzinformation)

    Ist das "Entnahme-Verkaufs-Modell" auch bei Personengesellschaften anwendbar?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wieder einmal: PKW-Veräußerung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerbarkeit der Veräußerung eines nicht zum Vorsteuerabzug und dem Unternehmen in der Rechtsform der GbR zugeordneten PKW; Veräußerung eines PKW und Differenzbesteuerung gemäß § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG); Besteuerung des Verkaufs eines PKW nach den allgemeinen ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 25a Abs 3 J: 1999, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 J: 1993, UStG § 3 Abs 1b S 1 Nr 1 J: 1999, UStG § 10 Abs 4 Nr 1 J: 1999, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 6
    Entnahme; Pkw; Privatnutzung; Unternehmen; Veräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 139
  • BB 2006, 1671
  • DB 2006, 1712
  • BStBl II 2006, 675
  • INF 2006, 650
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.01.2002 - V R 61/96

    Vermeidung der Umsatzsteuer bei Verkauf eines vorsteuerbefreiten Pkw

    Auszug aus BFH, 02.03.2006 - V R 35/04
    Veräußert eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GbR einen PKW, dessen Erwerb sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und den sie ihrem Unternehmen zugeordnet hatte, so ist diese Veräußerung --anders als eine Entnahme-- steuerbar, auch wenn die GbR ausdrücklich erklärt, diesen Umsatz nicht versteuern zu wollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813).

    Deshalb liege --entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 31. Januar 2002 V R 61/96 (BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813)-- eine Entnahme vor Veräußerung vor.

    Diese Zuordnung folgt daraus, dass die Klägerin in den Jahren 1996 bis 1998 die private Nutzung des PKW durch einen ihrer Gesellschafter gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG versteuert hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, unter II. 2. c).

    aa) Der BFH hat zwar in seinem Urteil in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813 eine solche Entnahme mit folgender Begründung angenommen (vgl. unter II. 3. der Gründe):.

  • BFH, 24.09.1998 - V R 61/96

    Zuordnung/Veräußerung gemischt genutzter Gegenstände

    Auszug aus BFH, 02.03.2006 - V R 35/04
    Veräußert eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GbR einen PKW, dessen Erwerb sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und den sie ihrem Unternehmen zugeordnet hatte, so ist diese Veräußerung --anders als eine Entnahme-- steuerbar, auch wenn die GbR ausdrücklich erklärt, diesen Umsatz nicht versteuern zu wollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813).

    Hinweis auf die Vorlage an den EuGH gemäß Beschluss des BFH vom 24.9.1998 V R 61/96.".

    Durch den bezeichneten Beschluss hatte der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. Urteil vom 24. September 1998 V R 61/96, BFHE 187, 70, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 64):.

    Deshalb liege --entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 31. Januar 2002 V R 61/96 (BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813)-- eine Entnahme vor Veräußerung vor.

  • FG Köln, 15.04.2004 - 11 K 2507/03

    Differenzbesteuerung; Wiederverkäufer

    Auszug aus BFH, 02.03.2006 - V R 35/04
    Die einmalige Veräußerung eines zum Anlagevermögen gehörenden PKW begründet nicht die Eigenschaft als Wiederverkäufer i.S. des § 25a UStG (vgl. FG Köln, Urteil vom 15. April 2004 11 K 2507/03, EFG 2004, 1333, m.w.N.).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus BFH, 02.03.2006 - V R 35/04
    Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 8. Dezember 2005 C-280/04 --Jyske Finans-- (Internationales Steuerrecht 2006, 58) kann zwar als steuerpflichtiger Wiederverkäufer im Sinne dieser Bestimmung (auch) ein Unternehmen angesehen werden, das im Rahmen seiner normalen Tätigkeit Fahrzeuge wiederverkauft, die es für seine Leasingtätigkeit als Gebrauchtwagen erworben hatte, und für das der Wiederverkauf im Augenblick der Anschaffung des Gebrauchsgegenstandes nicht das Hauptziel, sondern nur sein zweitrangiges und dem der Vermietung untergeordnetes Ziel darstellt.
  • BFH, 29.06.2011 - XI R 15/10

    Keine Differenzbesteuerung bei Veräußerung eines betrieblich genutzten PKW durch

    a) § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 2006 V R 35/04, BFHE 213, 139, BStBl II 2006, 675, unter II.2.; vom 18. Dezember 2008 V R 73/07, BFHE 223, 546, BStBl II 2009, 612, unter II. 2.; in BFHE 226, 123, BStBl II 2009, 860, unter II.1.c dd).

    c) Danach ist § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG dahin zu verstehen, dass der Unternehmer bei der konkreten Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die der Differenzbesteuerung unterworfen werden soll, als Wiederverkäufer gehandelt haben muss (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 213, 139, BStBl II 2006, 675, unter II.2.; FG Köln, Urteil vom 15. April 2004  11 K 2507/03, EFG 2004, 1333; Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 25a Rz 17; Radeisen in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 25a Rz 39; wohl a.A. Meyer, EFG 2010, 1460).

    Der An- und Verkauf von PKW gehört nicht zum "normalen Tätigkeitsfeld" (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10683, BFH/NV Beilage 2006, 131, IStR 2006, 58, Rz 42) des Klägers, ebenso wenig wie dies bei einer Steuerberatungsgesellschaft der Fall ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 213, 139, BStBl II 2006, 675, unter II.2.b).

  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 1 K 4834/08

    Keine umsatzsteuerfreie Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmensvermögen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfolgt die Veräußerung eines Gegenstands indessen nur dann im Rahmen des Unternehmens, wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmensbereich zugeordnet worden war und wenn er nicht vor der Veräußerung bereits aus dem Unternehmen wieder entnommen worden ist (BFH-Urteile in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, vom 28. Februar 2002 - V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815, und vom 2. März 2006 - V R 35/04, BFHE 213, 139, BStBl II 2006, 675).

    Dies ändert aber nichts daran, dass es für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit objektiver Anhaltspunkte für eine vorherige Entnahme bedarf (Wagner, INF 2006, 650), die im Streitfall nicht gegeben sind.

    Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sowohl die Aussage: "Ein derartiges Verhalten mag zwar grundsätzlich nicht den Schluss rechtfertigen, der Pkw sei vor der Veräußerung entnommen worden.", als auch der nachfolgende Hinweis darauf, dass die konkrete Würdigung des BFH dem Umstand geschuldet sei, dass der dort klagende Steuerpflichtige - anders als der Kläger im Streitfall - vor Ergehen des EuGH-Urteils Bakcsi in Slg. 2001, I-1831, UVR 2001, 262 noch nicht darum habe wissen können, dass er durch eine Entnahme vor Veräußerung der Umsatzsteuerpflichtigkeit des Verkaufs hätte entgehen können, der Annahme entgegenstehen, allein schon im Nichtausweis der Umsatzsteuer im Gebrauchtwagen-Ankaufsvertrag der X GmbH müsse eine (konkludente) Entnahmehandlung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung erblickt werden (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 213, 139, BStBl II 2006, 675, unter II. 1. a. bb., für die Anforderungen an eine Entnahme aus dem Unternehmensvermögen bei einer Personengesellschaft).

  • FG Münster, 18.05.2010 - 15 K 4411/06

    Differenzbesteuerung beim Verkauf von Anlagevermögen

    Zwar erkannte der BFH eine Steuerberatungsgesellschaft nicht als Wiederverkäufer an, weil diese nicht gewerbsmäßig mit Pkw´s handelte (Urteil vom 02.03.2006 V R 35/04, BStBl II 2006, 675).
  • FG Berlin, 15.11.2006 - 2 K 5450/03

    Vergütungen eines Umzugsunternehmens für zurückgegebene Umzugskarton als

    Denn die Klägerin hat - schon mangels Privatsphäre - den Verkauf der Kartons ihrem Unternehmen zugeordnet bzw. ist aufgrund des Umfangs damit unternehmerisch tätig geworden und unterliegt damit der Umsatzsteuer (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 C-280/04 - Jyske Finanz, UR 2006, 360; BFH, Urteil vom 2. März 2006 V R 35/04, BStBl II 2006, 675).
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