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   EuGH, 05.02.2004 - C-18/02   

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https://dejure.org/2004,2356
EuGH, 05.02.2004 - C-18/02 (https://dejure.org/2004,2356)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2004 - C-18/02 (https://dejure.org/2004,2356)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - C-18/02 (https://dejure.org/2004,2356)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    DFDS Torline

  • EU-Kommission PDF

    Danmarks Rederiforening, handelnd für DFDS Torline A/S gegen LO Landsorganisationen i Sverige, handelnd für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation.

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof - Nationale Gerichte, die den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen können - Dänisches ...

  • EU-Kommission

    Danmarks Rederiforening, handelnd für DFDS Torline A/S gegen LO Landsorganisationen i Sverige,

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen gegen eine Reederei zur Herbeiführung einer Tarifvereinbarung; Auslegung von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGVÜ: Deliktischer Gerichtsstand zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit kollektiver Arbeitskampfmaßnahmen

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 2... Abs. 1; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 5 Nr.; ; Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbejdsret - Auslegung des Artikels 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens - Klagen aus unerlaubter Handlung - Klage betreffend die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme in einem Arbeitskonflikt (Rechtswidrigkeit, die die Möglichkeit einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2004, 543
  • IPRax 2006, 161
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-18/02
    23 Denn zum einen hat das Brüsseler Übereinkommen nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vereinheitlichung der Verfahrensregeln der Vertragsstaaten zum Gegenstand, sondern die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten und die Erleichterung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (vgl. insbesondere Urteile vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 35, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-80/00, Italian Leather, Slg. 2002, I-4995, Randnr. 43).

    40 Nach ständiger Rechtsprechung ist dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlungen in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers bei dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. insbesondere Urteile Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 24 und 25, Shevill u. a., Randnr. 20, und Henkel, Randnr. 44).

    Daher ist der Ort des die Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösenden Geschehens das Königreich Schweden, denn es stellt den Ort dar, an dem das schädigende Ereignis seinen Ausgang nahm (vgl. in diesem Sinne Urteil Shevill u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-18/02
    27 Zum anderen kann, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ nicht dahin ausgelegt werden, dass seine Anwendbarkeit vom tatsächlichen Vorliegen eines Schadens abhängt; die Erwägung, dass das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden, gilt unabhängig davon, ob sich das Verfahren auf den Ersatz eines bereits eingetretenen Schadens oder auf eine Klage zur Verhinderung des Eintritts eines Schadens bezieht (Urteil vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, Slg. 2002, I-8111, Randnrn.

    40 Nach ständiger Rechtsprechung ist dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlungen in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers bei dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. insbesondere Urteile Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 24 und 25, Shevill u. a., Randnr. 20, und Henkel, Randnr. 44).

  • EuGH, 06.06.2002 - C-80/00

    Italian Leather

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-18/02
    23 Denn zum einen hat das Brüsseler Übereinkommen nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vereinheitlichung der Verfahrensregeln der Vertragsstaaten zum Gegenstand, sondern die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten und die Erleichterung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (vgl. insbesondere Urteile vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 35, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-80/00, Italian Leather, Slg. 2002, I-4995, Randnr. 43).

    26 Eine solche Auslegung verstieße gegen die Grundsätze einer geordneten Rechtspflege, der Rechtssicherheit und der Vermeidung einer Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis, die, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, Ziele des Brüsseler Übereinkommens sind (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 26, und Italian Leather, Randnr. 51).

  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-18/02
    25 und 26, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00, Tacconi, Slg. 2002, I-7357, Randnr. 20).
  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-18/02
    32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kommt eine Haftung aus unerlaubter Handlung nur in Betracht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem diesem zugrunde liegenden Ereignis feststellbar ist (Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76, Bier, "Mines de potasse d'Alsace", Slg. 1976, 1735, Randnr. 16).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-18/02
    36 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Verbesserung des Rechtsschutzes für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens dar (Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C- 256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnrn.
  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-18/02
    26 Eine solche Auslegung verstieße gegen die Grundsätze einer geordneten Rechtspflege, der Rechtssicherheit und der Vermeidung einer Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis, die, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, Ziele des Brüsseler Übereinkommens sind (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 26, und Italian Leather, Randnr. 51).
  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

    Die einmal begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 2 entfällt nach dem Grundsatz der perpetuatio fori nicht durch die zwischenzeitlich rechtskräftige Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - C-18/02, Slg. 2004, I-1441, Rn. 36 f. - DFDS Torline; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 14; Adolphsen in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1254; Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 3).
  • OLG München, 15.01.2015 - U 1110/14

    Zwischen Claudia P. und dem Internationalen Fachverband für Eisschnelllauf (ISU)

    Dieses Ziel würde verfehlt, wenn nach der Erhebung einer Klage, die unter Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 fällt, vor dem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats der Wegfall des zuständigkeitsbegründenden Umstands dazu führen würde, dass das angerufene Gericht seine Zuständigkeit verlöre und diese auf das Gericht eines anderen Vertragsstaats überginge (vgl. EuGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - C-18/02 - DFDS Torline, juris, Tz. 35 f. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Denn der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Vermeidung der Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis eines der wesentlichen Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 27, Gabriel, Randnr. 57, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-18/02, DFDS Torline, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Unterstellt man, dass die Handlungen und Unterlassungen der Barclays Bank eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen des von Herrn Kolassa erlittenen Schadens waren, was für die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil DFDS Torline, C-18/02, EU:C:2004:74, Rn. 34), bleibt insoweit zu prüfen, inwieweit die Umstände des Ausgangsverfahrens erlauben, den Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs am Wohnsitz des Klägers anzusiedeln.
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    16 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer einer solchen gleichgestellten Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens so zu verstehen ist, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. insbesondere Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 24 und 25, und Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-18/02, DFDS Torline, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 40).
  • BGH, 12.10.2010 - XI ZR 394/08

    Haftung bei Kapitalanlagegeschäften: Vorsätzliche Beteiligung eines ausländischen

    Dass die Entscheidung, ob finanzielle Verluste eines Anlegers in seinem Heimatstaat eingetreten sind, auch im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO den nationalen Gerichten obliegt, ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - Rs. C-18/02, Slg. 2004, I-1417, Tz. 43 - DFDS Torline).
  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 205/04

    Versandhandel mit Arzneimitteln

    Ort des schädigenden Ereignisses i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort (vgl. EuGH, Urt. v. 5.2.2004 - C-18/02, Slg. 2004, I-1417 = IPRax 2006, 161 Tz. 40 - DFDS Torline, m.w.N.).
  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die

    (2) Entgegen der Auffassung der Revision steht die hier vertretene Auffassung auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, nach welcher die Auslegung der für die Gerichtsstandsbestimmung maßgeblichen Vorschriften nicht zu einer Zuständigkeit führen darf, die von ungewissen Umständen abhängt und damit dem Ziel der Verordnung zuwiderliefe, den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass für einen verständigen Beklagten erkennbar ist, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH, Slg. 2004, I-1417 Rn. 36 und Slg. 2006, I-6827 Rn. 25, jeweils mwN).

    Von der Geltung des Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des EuGH für gemeinschaftsrechtliche Gerichtstandsbestimmungen auszugehen, wenn deren Ziele der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Rechtssicherheit andernfalls - das heißt bei einem Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates - verfehlt würden (EuGH, Slg. 2004, I-1417 Rn. 35 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; für eine Anwendbarkeit des Grundsatzes auch BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUVÜ 73 und vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO).

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 28/09

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

    Dass die Entscheidung, ob finanzielle Verluste eines Anlegers in seinem Heimatstaat eingetreten sind, auch im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO den nationalen Gerichten obliegt, ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - Rs. C-18/02, Slg. 2004, I-1417, Tz. 43 - DFDS Torline).
  • BGH, 11.12.2018 - KZR 66/17

    Eröffnung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung

    Entsprechendes gilt für vorbeugende Unterlassungsklagen (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - C-167/00, Slg. 2002, I-8111 - Henkel; Urteil vom 5. Februar 2004 - C-18/02, Slg. 2004, I-1417 Rn. 27 - Danmarks Rederiforening/LO Landsorganisationen i Sverige).
  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 315/13

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

  • BGH, 17.04.2013 - XII ZR 23/12

    Internationale Zuständigkeit für ein Unterhaltsverfahren nach Wechsel von der

  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 34/07

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche aus einer

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 57/08

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 347/12

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in

  • LG Hamburg, 18.06.2021 - 310 O 317/19

    Übertragung von Sportsendungen auf einem Kreuzfahrtschiff

  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2011 - C-509/09

    eDate Advertising - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15

    Universal Music International Holding

  • OLG Schleswig, 04.12.2014 - 5 U 89/14

    Staatenimmunität; Internationale Gerichtsbarkeit; Schuldenschnitt; hoheitliches

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2014 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02

    Owusu

  • LG Köln, 31.07.2015 - 32 O 70/14
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2009 - C-14/08

    Roda Golf & Beach Resort - Vorlagefrage nach Art. 68 EG - Zulässigkeit - Gericht,

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-539/03

    Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Absatz 1 - Tatbestand

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2004 - C-464/01

    Gruber

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-350/14

    Lazar

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10

    Hypotecní banka - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bestellung eines Prozesspflegers

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2006 - C-343/04

    CEZ - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens

  • EuGH, 08.07.2021 - C-71/20

    VAS Shipping

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

  • EuGH, 17.01.2013 - C-623/11

    Geodis Calberson GE - Landwirtschaft - Nahrungsmittelhilfe - Verordnung (EG) Nr.

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