Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 24.08.2007 - 14 U 72/06 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
Internationale Zuständigkeit: Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts mit Internetpräsenz wegen Vertretung einer in Spanien wohnhaften Partei
- Kanzlei Prof. Schweizer
Honorarklage eines Anwalts gegen einen im Ausland lebenden Deutschen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer in Spanien wohnhaften Partei; Bedeutung des inneren Zusammenhangs zwischen einem Internetauftritt und der Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Feststellung ...
- unalex.eu
Art. 15 Brüssel I-VO
Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Verbrauchersachen - Andere Verbrauchergeschäfte - Ausrichten der Geschäftstätigkeit auf den Verbraucherstaat mit Hilfe des Internet - online-und-recht.de
- Anwaltsblatt
EuGVVO Art. 5 Nr. 1 lit. b, Art. 15 Abs. 1 lit. c, Art. 16 Abs. 2
Ort der Honorarklage bei Auslandsmandaten - Judicialis
EuGVVO Art. 5 Nr. 1 lit. b; ; EuGVVO Art. 15 Abs. 1 lit. c; ; EuGVVO Art. 16 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts mit Internetpräsenz wegen Vertretung einer in Spanien wohnhaften Partei vor deutschem Gericht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ort der Honorarklage bei Auslandsmandat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- anwaltverein.de , S. 63 (Entscheidungsbesprechung)
Honorarklagen bei Privatmandaten aus dem EU-Ausland
Verfahrensgang
- AG Kehl, 28.02.2006 - 4 C 487/05
- OLG Karlsruhe, 24.08.2007 - 14 U 72/06
Papierfundstellen
- NJW 2008, 85
- MDR 2007, 1348
- AnwBl 2008, 358
- AnwBl 2008, 380
- IPRax 2008, 348
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05
Begriff des Erfüllungsorts bei einem Vertrag mit einem ausländischen Rechtsanwalt
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.08.2007 - 14 U 72/06
Im hier zu entscheidenden Fall greift indessen die Sondervorschrift des Art. 5 EuGVVO ein, nach dessen Nr. 1 lit. b die Gerichte des Orts der anwaltlichen Dienstleistung zur Entscheidung über die aus dem Anwaltsvertrag folgenden Verpflichtungen berufen sind (BGH, NJW 2006, S. 1806 ff. m. krit. Anm. Berg, NJW 2006, S. 3035 ff.) Das sind die deutschen Gerichte, da die Kläger hier ansässig sind und ihre Tätigkeit auch ausschließlich hier erbracht haben. - AG Kehl, 28.02.2006 - 4 C 487/05
Internationale Zuständigkeit: Zahlung von Rechtsanwaltshonorar; Beauftragung von …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.08.2007 - 14 U 72/06
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Kehl vom 28.02.2006 - 4 C 487/05 - aufgehoben. - OLG Dresden, 15.12.2004 - 8 U 1855/04
Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des EuGVVO bei Präsentation von Anlageprodukten …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.08.2007 - 14 U 72/06
Richtig ist allerdings, dass der Begriff der "Ausrichtung" im Sinne der genannten Vorschrift weit auszulegen ist (OLG Dresden IPrax 2006, S. 44 ff., 45 f.).
- BGH, 28.02.2012 - XI ZR 9/11
Internationale Zuständigkeit nach EuGVVO: Darlehensgewährung als Dienstleistung; …
Die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den späteren Vertragsschluss durch eine auf den Gewinn von Kunden gerichtete Handlung zumindest motiviert haben (vgl. BGH…, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 27 und Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298; vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW 2008, 85, 86;… Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 20;… ders. in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 38;… Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 26;… Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Leible/Müller, EuZW 2009, 27, 28 und NJW 2011, 495, 497;… Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 8). - BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10
Verbrauchergerichtsstand: Internationale Zuständigkeit des …
Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern, sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausrichtens" erforderlich, dass der Internetauftritt des Unternehmers für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden sei (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11; OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44, 46; LG München IPRspr. - BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des …
Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern, sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausrichtens" erforderlich, dass der Internetauftritt des Gewerbetreibenden für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44, 46; LG München IPRspr. - OLG Köln, 21.01.2010 - 12 U 49/09
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Anmietung eines …
Um auch bei einer passiven Website ein "Ausrichten" im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit.c EuGVVO annehmen zu können wird weiter gefordert, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Präsentation des Leistungsanbieters im Internet und dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages besteht, der Verbraucher also im Internet zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden ist (BGH NJW 2009, 298; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 85; siehe auch LG München, IPRspr 2007, Nr. 143, 405 zur gezielten Ansprache niederländischer Kunden über das Internet). - LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12
Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO und damit der internationalen …
Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern, sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausrichtens" erforderlich, dass der Internetauftritt des Gewerbetreibenden für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44, 46; LG München IPRspr.