Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 13.01.2016

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   FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12 F   

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FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12 F (https://dejure.org/2015,44948)
FG Münster, Entscheidung vom 20.11.2015 - 10 K 1410/12 F (https://dejure.org/2015,44948)
FG Münster, Entscheidung vom 20. November 2015 - 10 K 1410/12 F (https://dejure.org/2015,44948)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen für eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit für Hinzurechnungsbesteuerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Gesellschaft für Zwecke einer Hinzurechnung passiver Einkünfte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außensteuergesetz - Wirtschaftliche Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Limited

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung nach dem EuGH-Urteil "Cadbury Schweppes"

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit für Hinzurechnungsbesteuerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung mangels Nachweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung mangels Nachweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Neues zur Hinzurechnungsbesteuerung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2208
  • EFG 2016, 453
  • ISR 2016, 119
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    cc) Von einer Zurechnung der Einkünfte der C Ltd. ist auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) abzusehen.

    (2) Nach Auffassung des EuGH können nationale Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit beschränken, gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen beziehen, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates zu entgehen (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 51).

    Nur dann, wenn die den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden, verwirklicht die Tätigkeit der Gesellschaft selbst eine wirtschaftliche und soziale Durchdringung auf dem Gebiet der selbständigen Erwerbstätigkeit, die die Niederlassungsfreiheit nach der Rechtsprechung des EuGH ermöglichen will (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 51).

    dd) Offen bleiben kann, ob auch bei der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" auf die Regelungen des AStG ein "Motivtest" vorzunehmen ist mit der Folge, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung unterbleibt, wenn der Gegenbeweis gelingt, dass das Hauptziel oder eines der Hauptziele der gewählten Gestaltung nicht in einer Steuerminderung bestand (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 62), die Gestaltung also nicht überwiegend steuerlich motiviert war.

    Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach Auffassung des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" der Umstand, dass die Tätigkeiten der beherrschten ausländischen Gesellschaft ebenso gut im Ansässigkeitsstaat des beherrschenden Gesellschafters hätten ausgeführt werden könnten, nicht den Schluss auf eine rein künstliche Gestaltung zulässt (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 69).

    Beide Umstände waren insbesondere für die Prüfung, ob die C Ltd. auf Zypern eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit iS der Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) entfaltet hat, nicht von Bedeutung.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    cc) Von einer Zurechnung der Einkünfte der C Ltd. ist auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) abzusehen.

    (2) Nach Auffassung des EuGH können nationale Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit beschränken, gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen beziehen, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates zu entgehen (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 51).

    Nur dann, wenn die den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden, verwirklicht die Tätigkeit der Gesellschaft selbst eine wirtschaftliche und soziale Durchdringung auf dem Gebiet der selbständigen Erwerbstätigkeit, die die Niederlassungsfreiheit nach der Rechtsprechung des EuGH ermöglichen will (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 51).

    dd) Offen bleiben kann, ob auch bei der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" auf die Regelungen des AStG ein "Motivtest" vorzunehmen ist mit der Folge, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung unterbleibt, wenn der Gegenbeweis gelingt, dass das Hauptziel oder eines der Hauptziele der gewählten Gestaltung nicht in einer Steuerminderung bestand (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 62), die Gestaltung also nicht überwiegend steuerlich motiviert war.

    Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach Auffassung des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" der Umstand, dass die Tätigkeiten der beherrschten ausländischen Gesellschaft ebenso gut im Ansässigkeitsstaat des beherrschenden Gesellschafters hätten ausgeführt werden könnten, nicht den Schluss auf eine rein künstliche Gestaltung zulässt (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 69).

    Beide Umstände waren insbesondere für die Prüfung, ob die C Ltd. auf Zypern eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit iS der Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) entfaltet hat, nicht von Bedeutung.

  • BFH, 13.10.2010 - I R 61/09

    Aktivitätsvorbehalt bei einem Versicherungsunternehmen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Auch aus der Entscheidung des BFH vom 13. Oktober 2010 - I R 61/09 (BStBl. II 2011, 249) ergibt sich nicht, dass im Streitfall ein unschädliches Outsourcing von Unternehmensfunktionen vorliegt.

    Den Vorgaben des EuGH dürfte es deshalb genügen, wenn im Ansässigkeitsstaat der ausländischen Gesellschaft - nicht aber zwingend nur auf Ebene der inlandsbeherrschten ausländischen Gesellschaft - eine sachlich und personell adäquat ausgestattete betriebliche Organisation existiert ( Loose/Herbst , BB 2011, 292, 295).

  • BFH, 18.07.2001 - I R 62/00

    Einkünftefeststellung bei einer Zwischengesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Der Zurechnungsbescheid nach § 14 AStG i.V.m. § 18 AStG ist Grundlagenbescheid für den Hinzurechnungsbescheid nach § 10 i.V.m. § 18 AStG (BFH, Urteil vom 18. Juli 2001 - I R 62/00 -, BStBl. II 2002, 334).
  • BFH, 19.01.2000 - I R 94/97

    Kein Gestaltungsmissbrauch durch sog. "Outsourcing" in irische

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Nach Auffassung des BFH soll die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrig besteuerten Ausland, im Streitfall an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks, nicht deshalb gemäß § 42 AO rechtsmissbräuchlich sein, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt (BFH, Urteil vom 19. Januar 2000 - I R 94/97 -, BStBl. II 2001, 222).
  • BFH, 17.07.2007 - II R 5/04

    Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Diese könnte aber nur dann berichtigt werden, wenn sie rechtserheblich wäre (BFH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - II R 5/04 -, BFH/NV 2007, 2302).
  • FG Baden-Württemberg, 20.04.1999 - 2 K 199/96

    Antrag auf Ergänzung des Tatbestands ; Voraussetzungen für eine Berichtigung des

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Ein solches kann allerdings auch für solche Berichtigungen bestehen, welche nach dem Urteil selbst nicht entscheidungserheblich sind, wenn der entsprechende Beteiligte ein Rechtsmittel gegen das Urteil mit dem zu berichtigenden Umstand begründen will oder schon begründet hat (vgl. etwa FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.4.1999 2 K 199/96, EFG 1999, 722).
  • BFH, 29.08.1984 - I R 68/81

    Hinzurechnungsbesteuerung - Verdeckte Gewinnausschüttung - Konzernleitende

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Der BFH vertritt zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AStG die Auffassung, dass eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei rein konzerninternen Leistungsbeziehungen nicht vorliegt (BFH Urteil v. 29.08.1984, I R 68/81, BStBl. II 1985, 120).
  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Folge der aufgrund des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts (und damit der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten) vor nationalem Recht und der verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung durch den EuGH ist die Nichtanwendung der §§ 7 ff. AStG a.F (BFH, Urteil vom 21.10.2009 - I R 114/08 -, BStBl. II 2010, 774).
  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F aufgehoben, soweit es zum Feststellungsbescheid für 2008 (Wirtschaftsjahr 2007) über Zurechnung für Beteiligte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft C Ltd. ergangen ist.

    Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 453).

    Demgemäß kann dann auch dahinstehen, ob --wie in der Literatur geltend gemacht wird (Linn/Pignot, IWB 2016, 466, 470; Köhler, ISR 2016, 119, 124)-- im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit andere (z.B. nicht "ortsgebundene") Nachweisanforderungen gelten.

  • FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19

    Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG

    § 8 Abs. 2 AStG ist gemäß § 21 Abs. 17 Satz 1 Nr. 1 AStG n.F. erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2007 beginnt, anzuwenden, mithin auch im Streitfall (anders hingegen der Sachverhalt, der den Entscheidungen des BFH, Urteil vom 13.06.2018, I R 94/15, juris und FG Münster, Urteil vom 20.11.2015, 10 K 1410/12 F, juris, zugrunde gelegen hat).
  • FG Hessen, 12.11.2020 - 4 K 832/18

    Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung i.S.d. § 18 Abs. 3 AStG

    Zu den objektiven Anhaltspunkten für eine tatsächliche Ansiedelung gehören eine stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben des Ansässigkeitsstaates, die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung und das Vorhandensein von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen sowie der Umstand, dass die wesentlichen, den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden (EuGH-Urteil vom 12. September 2006 C-196/04 "Cadburry Sweppes", DStR 2006, 1686; BFH-Urteil vom 13. Juni 2018 I R 94/15, BFH/NV 2018, 1303; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F, EFG 2016, 453).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 13.01.2016 - 10 K 1410/12 F   

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FG Münster, 13.01.2016 - 10 K 1410/12 F (https://dejure.org/2016,1908)
FG Münster, Entscheidung vom 13.01.2016 - 10 K 1410/12 F (https://dejure.org/2016,1908)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - 10 K 1410/12 F (https://dejure.org/2016,1908)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Gesellschaft bei der Zurechnung passiver Einkünfte

  • rechtsportal.de

    Vorliegen der Voraussetzungen einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Gesellschaft bei der Zurechnung passiver Einkünfte

  • rechtsportal.de

    AStG § 14 ; FGO § 108 Abs. 1
    Vorliegen der Voraussetzungen einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Gesellschaft bei der Zurechnung passiver Einkünfte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ISR 2016, 119
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.07.2007 - II R 5/04

    Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2016 - 10 K 1410/12
    Diese könnte aber nur dann berichtigt werden, wenn sie rechtserheblich wäre (BFH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - II R 5/04 -, BFH/NV 2007, 2302 ).
  • FG Baden-Württemberg, 20.04.1999 - 2 K 199/96

    Antrag auf Ergänzung des Tatbestands ; Voraussetzungen für eine Berichtigung des

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2016 - 10 K 1410/12
    Ein solches kann allerdings auch für solche Berichtigungen bestehen, welche nach dem Urteil selbst nicht entscheidungserheblich sind, wenn der entsprechende Beteiligte ein Rechtsmittel gegen das Urteil mit dem zu berichtigenden Umstand begründen will oder schon begründet hat (vgl. etwa FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.4.1999 2 K 199/96, EFG 1999, 722).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2016 - 10 K 1410/12
    Beide Umstände waren insbesondere für die Prüfung, ob die C Ltd. auf Zypern eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit iS der Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) entfaltet hat, nicht von Bedeutung.
  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2016 - 10 K 1410/12
    Beide Umstände waren insbesondere für die Prüfung, ob die C Ltd. auf Zypern eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit iS der Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) entfaltet hat, nicht von Bedeutung.
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