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   EuGH, 12.12.2006 - C-374/04, C-446/04   

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https://dejure.org/2006,299
EuGH, 12.12.2006 - C-374/04, C-446/04 (https://dejure.org/2006,299)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2006 - C-374/04, C-446/04 (https://dejure.org/2006,299)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - C-374/04, C-446/04 (https://dejure.org/2006,299)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Steuergutschrift - Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Anteilseigner - Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen

  • Europäischer Gerichtshof

    Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Steuergutschrift - Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Anteilseigner - Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen

  • EU-Kommission PDF

    Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Steuergutschrift - Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Anteilseigner - Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen

  • EU-Kommission

    Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Kapitalverkehr

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 43; ; EG Art. 56; ; EG Art. 57; ; EG Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit: Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Steuergutschrift - Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Anteilseigner - Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen

  • datenbank.nwb.de

    Vereinbarkeit des britischen Steuersystems bei der grenzüberschreitenden Abführung von Dividenden mit dem Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ABFÜHRUNG VON DIVIDENDEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Steuergutschrift - Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Anteilseigner - Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des High Court of Justice (England & Wales) (Chancery Division) vom 25. August 2004 in dem Rechtsstreit Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation gegen Commissioners of Inland Revenue

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 56
    Dividende; Ertragsteuern; Kapitalverkehrsfreiheit; Niederlassungsfreiheit; Steuergutschrift

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales) (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Artikel 43 EG und 56 EG - Nationale Rechtsvorschriften über die Besteuerung des Einkommens von Gesellschaften - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • IStR 2007, 138
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
    Um diese Regelung, die Gegenstand des Urteils vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98 (Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727) war, geht es im vorliegenden Fall nicht.

    Das Ausgangsverfahren ist ein Verfahren des Typs "Group litigation" über die Körperschaftsteuervorauszahlung, das aus Klagen auf Rückzahlung und/oder Schadensersatz besteht, die vor dem High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, gegen die Commissioners of Inland Revenue nach dem Urteil Metallgesellschaft u. a. erhoben worden sind.

    Im Urteil Metallgesellschaft u. a. hat der Gerichtshof in Beantwortung der vom selben innerstaatlichen Gericht vorgelegten Vorabentscheidungsfragen auf die erste Vorlagefrage für Recht erkannt, dass Artikel 43 EG steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den in diesem Staat ansässigen Gesellschaften die Möglichkeit geben, für eine Besteuerungsregelung zu optieren, kraft deren sie auf Dividenden, die sie ihrer Muttergesellschaft zahlen, keine Körperschaftsteuervorauszahlung entrichten müssen, wenn die Muttergesellschaft ebenfalls in dem betreffenden Staat ansässig ist, ihnen diese Möglichkeit aber versagen, wenn die Muttergesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    f) Spielt es für die Antwort auf Frage 2a eine Rolle, dass der jeweiligen Tochtergesellschaft in Mitgliedstaat A gemäß dem Urteil Metallgesellschaft u. a. möglicherweise die Körperschaftsteuervorauszahlung hinsichtlich der Dividende, die an die jeweilige Muttergesellschaft in Mitgliedstaat B oder Mitgliedstaat C ausgeschüttet wurde, erstattet wurde oder dass sie in dieser Hinsicht grundsätzlich einen Erstattungsanspruch hat?.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 37, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-471/04, Keller Holding, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 28).

    Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung also nach seinem Belieben eine ungleiche Behandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Artikel 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 42, sowie Marks & Spencer, Randnr. 37).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
    Hierzu ist zu bemerken, dass mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, gemäß Artikel 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 30, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 41).

    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes der Gesellschaften verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 14, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 35).

    24 und 30, Saint-Gobain ZN, Randnr. 57, und N, Randnr. 44).

    24 und 30, Saint-Gobain ZN, Randnr. 57, D., Randnr. 52, und Bouanich, Randnr. 49).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
    So hat ein Mitgliedstaat, in dem ein System zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenausschüttungen durch gebietsansässige Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige besteht, bei Dividendenausschüttungen durch gebietsfremde Gesellschaften an Gebietsansässige eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-315/02, Lenz, Slg. 2004, I-7063, Randnrn.

    Im Rahmen solcher Systeme ist nämlich die Situation von Anteilseignern, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind und Dividenden von einer in diesem Staat niedergelassenen Gesellschaft beziehen, mit derjenigen von Anteilseignern, die in diesem Staat ansässig sind und Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft beziehen, insoweit vergleichbar, als sowohl die Dividenden aus inländischen als auch die aus ausländischen Quellen Gegenstand einer mehrfachen Belastung - bei Gesellschaften als Anteilseignern - und einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung - bei Endanteilseignern - sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Lenz, Randnrn.

    Nur wenn in dem letztgenannten Fall eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft Dividenden an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft ausschüttet, deren Anteilseigner ihrerseits im erstgenannten Staat ansässig sind, hat dieser als der Staat des Sitzes dieser Anteilseigner nach dem in den Urteilen Lenz und Manninen aufgestellten Grundsatz, der in Randnummer 55 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist, sicherzustellen, dass die von diesen Anteilseignern einer gebietsfremden Gesellschaft bezogenen Dividenden eine steuerliche Behandlung erfahren, die derjenigen von Dividenden, die von einem gebietsansässigen Anteilseigner einer gebietsansässigen Gesellschaft bezogen wurden, gleichwertig ist.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
    Abgesehen vom Übereinkommen 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225, S. 10) ist jedoch bisher auf Gemeinschaftsebene keine Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahme zur Beseitigung der Doppelbesteuerung erlassen worden, und die Mitgliedstaaten haben auch kein entsprechendes multilaterales Übereinkommen nach Artikel 293 EG geschlossen (vgl. Urteile vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96, Gilly, Slg. 1998, I-2793, Randnr. 23, vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache C-376/03, D., Slg. 2005, I-5821, Randnr. 50, und vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-470/04, N, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile Gilly, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festlegen (vgl. Urteile Gilly, Randnrn.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
    27 bis 49, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnrn.

    31 und 32, und Manninen, Randnrn.

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
    Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung also nach seinem Belieben eine ungleiche Behandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Artikel 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 42, sowie Marks & Spencer, Randnr. 37).

    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes der Gesellschaften verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 14, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 35).

  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall festzustellen, ob diese Verpflichtung erfüllt ist, indem es gegebenenfalls die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens berücksichtigt, das der Mitgliedstaat mit dem Staat geschlossen hat, in dem die Gesellschaft, selbst Anteilseignerin, ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-265/04, Bouanich, Slg. 2006, I-923, Randnrn.

    24 und 30, Saint-Gobain ZN, Randnr. 57, D., Randnr. 52, und Bouanich, Randnr. 49).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht nämlich eine Diskriminierung in der Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf gleiche Sachverhalte oder in der Anwendung derselben Vorschrift auf unterschiedliche Sachverhalte (vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 26).

    Zudem kann, wenn es um einen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch Gewährung eines Steuervorteils an den Endaktionär geht, der Staat, in dem dieser ansässig ist, dessen persönliche Steuerkraft normalerweise am besten beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile Schumacker, Randnrn.

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
    Hierzu ist zu bemerken, dass mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, gemäß Artikel 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 30, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 41).

    Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung also nach seinem Belieben eine ungleiche Behandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Artikel 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 42, sowie Marks & Spencer, Randnr. 37).

  • EuGH, 13.07.1993 - C-330/91

    The Queen / Inland Revenue Commissioners, ex parte Commerzbank

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
    Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung also nach seinem Belieben eine ungleiche Behandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Artikel 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 42, sowie Marks & Spencer, Randnr. 37).
  • EuGH, 25.09.2003 - C-58/01

    Océ van der Grinten

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15

    BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von

    (2) Allerdings ist eine auf einem unionsinternen bilateralen Abkommen beruhende Beschränkung von Vergünstigungen auf die Angehörigen der Vertragsstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann diskriminierend, wenn sich die nicht begünstigten Angehörigen anderer Mitgliedstaaten in einer objektiv vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - C-376/03, Slg. 2005, I-5821 = EWS 2005, 360 Rn. 59; Urteil vom 12. Dezember 2006 - C-374/04, Slg. 2006, I-11673 = IStR 2007, 138 Rn. 83 - Test Claimants in Class IV of the act group Litigation).

    Bildet die vertragliche Vergünstigung einen integralen Bestandteil des Abkommens und trägt sie zu seiner allgemeinen Ausgewogenheit bei, so befindet sich ein Angehöriger der vertragschließenden Mitgliedstaaten nicht in der gleichen Lage wie derjenige eines anderen Mitgliedstaats (vgl. EuGH, EWS 2005, 360 Rn. 61 f.; IStR 2007, 138 Rn. 90 f. - Test Claimants in Class IV of the act group Litigation).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28, und vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat kann nicht bedeuten, dass der Herkunftsmitgliedstaat auf sein Recht zur Besteuerung eines Wertzuwachses, der im Rahmen seiner Steuerhoheit vor dieser Verlegung erzielt wurde, verzichten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 59).
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