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   EuGH, 21.07.2011 - C-397/09   

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https://dejure.org/2011,1987
EuGH, 21.07.2011 - C-397/09 (https://dejure.org/2011,1987)
EuGH, Entscheidung vom 21.07.2011 - C-397/09 (https://dejure.org/2011,1987)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - C-397/09 (https://dejure.org/2011,1987)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Steuerwesen - Richtlinie 2003/49/EG - Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten - Gewerbesteuer - Festsetzung der Bemessungsgrundlage

  • Europäischer Gerichtshof

    Scheuten Solar Technology

    Steuerwesen - Richtlinie 2003/49/EG - Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten - Gewerbesteuer - Festsetzung der Bemessungsgrundlage

  • EU-Kommission PDF

    Scheuten Solar Technology

    Steuerwesen - Richtlinie 2003/49/EG - Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten - Gewerbesteuer - Festsetzung der Bemessungsgrundlage

  • EU-Kommission

    Scheuten Solar Technology

    Steuerwesen - Richtlinie 2003/49/EG - Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten - Gewerbesteuer - Festsetzung der Bemessungsgrundlage“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten; Hinzurechnung; Gewerbesteuer; Scheuten Solar Technology GmbH gegen Finanzamt Gelsenkirchen-Süd

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Richtlinie 2003/49/EG Art. 1;
    Hinzurechnung von Darlehenszinsen für die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

  • Betriebs-Berater

    GewSt - Dauerschuldzinsen, Hinzurechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuer; Gewerbesteuer; Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten; Hinzurechnung; Scheuten Solar Technology GmbH gegen Finanzamt Gelsenkirchen-Süd

  • datenbank.nwb.de

    Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen mit der Zins- und Lizenzrichtlinie (RL 2003/49/EG) vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen verstößt nicht gegen EU-Recht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Europarechtliche Fragestellungen
    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Lizenzzahlungen
    Die europarechtliche Dimension

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 14. Oktober 2009 - Scheuten Solar Technology GmbH gegen Finanzamt Gelsenkirchen-Süd

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2003/49/EG Art 1 Abs 1, RL 2003/49/EG Art 1 Abs 10, RL 2003/49/EG Art 3 Buchst b
    Dauerschuldzinsen; Gewerbesteuer; Hinzurechnung; Zinsen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 1877
  • BStBl II 2012, 528
  • IStR 2011, 590
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-294/99

    Athinaïki Zythopoiïa

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-397/09
    Zu eventuellen Auswirkungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) schließlich genügt der Hinweis, dass den Urteilen vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa (C-294/99, Slg. 2001, I-6797), und vom 26. Juni 2008, Burda (C-284/06, Slg. 2008, I-4571), wie die Generalanwältin in den Nrn. 45 bis 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die für die Auslegung des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49 im Zusammenhang mit nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen hilfreich sein könnten.
  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-397/09
    Zu eventuellen Auswirkungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) schließlich genügt der Hinweis, dass den Urteilen vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa (C-294/99, Slg. 2001, I-6797), und vom 26. Juni 2008, Burda (C-284/06, Slg. 2008, I-4571), wie die Generalanwältin in den Nrn. 45 bis 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die für die Auslegung des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49 im Zusammenhang mit nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen hilfreich sein könnten.
  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Das geeignetste Mittel, um die steuerliche Gleichbehandlung innerstaatlicher und grenzübergreifender Finanzbeziehungen zu gewährleisten, besteht darin, die Steuern bei diesen Zahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem diese Einkünfte anfallen, zu beseitigen (Urteil vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology, C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 24).

    Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/49, wie er in deren Art. 1 Abs. 1 umschrieben ist, erstreckt sich daher auf die Befreiung von in einem Mitgliedstaat angefallenen Einkünften in Form von Zinsen und Lizenzgebühren, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen oder Lizenzgebühren ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen oder eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte ist, die zu einem Unternehmen eines Mitgliedstaats gehört (Urteil vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology, C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/49 Zinsen als "Einkünfte aus Forderungen jeder Art" definiert, so dass Zinsen als Einkünfte aus solchen Forderungen nur beim Nutzungsberechtigten anfallen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology, C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 27).

  • BFH, 07.12.2011 - I R 30/08

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus

    Die hälftige Hinzurechnung der Zinsen aus Darlehen der in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft zum Gewinn einer Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 2002 verstößt weder gegen die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABlEU 2003, Nr. L 157, 49) --Anschluss an das EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 C-397/09 "Scheuten Solar Technology" (IStR 2011, 590)-- noch gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit und auch nicht gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 24 DBA-Niederlande.

    I.  Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ab 1. Dezember 2009 Gerichtshof der Europäischen Union) --EuGH-- vom 27. Mai 2009 I R 30/08 (BFHE 226, 357) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 C-397/09 "Scheuten Solar Technology" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2011, 590) zugrunde lag:.

    Durch sein Urteil in IStR 2011, 590 hat der EuGH entschieden, Art. 1 Abs. 1 ZLR sei dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Steuerrechts nicht entgegensteht, wonach die Darlehenszinsen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat an ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes verbundenes Unternehmen zahlt, der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden, der das erstgenannte Unternehmen unterliegt.

    Das ergibt sich aus der für den Senat verbindlichen Auslegung dieser Vorschrift durch das EuGH-Urteil in IStR 2011, 590 und wird nach Ergehen dieses EuGH-Urteils von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 1014/13

    Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Zahlungen im Zusammenhang

    Auch bestehen keine Bedenken an der Vereinbarkeit mit Europarecht (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 C-397/09 - "Scheuten Solar Technology", BStBl II 2012, 528).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

    19 Vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology (C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 24, 25 und 28), sowie vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a. (C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 85, 86 und 108).

    20 Vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology (C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 27).

    24 Vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology (C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 24, 25 und 28).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2017 - 6 K 6104/15

    Sachlicher Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG - Keine Hinzurechnung

    Es bestehen auch keine Bedenken an der Vereinbarkeit mit Europarecht (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 - C-397/09 "Scheuten Solar Technology", BStBl. II 2012, 528; Keß in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rn. 10; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl. 2014, § 8 Nr. 1f Rn. 3).
  • BFH, 17.09.2014 - I R 30/13

    Kein Verstoß gegen unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit durch Hinzurechnung

    Das ergibt sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch das EuGH-Urteil, vormals des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, vom 21. Juli 2011 C-397/09, Scheuten Solar Technology (Slg. 2011, I-6455, BStBl II 2012, 528), diese Auslegung wurde vom Senat in seiner dazu ergangenen Schlussentscheidung durch Urteil in BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507 bestätigt und wird nach Ergehen dieser Urteile von der Klägerin insoweit auch nicht mehr in Abrede gestellt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

    8 Urteil vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology (C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 28).

    9 Urteil vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology (C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 27) - "In diesem Zusammenhang definiert Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/49 diese Zinsen als "Einkünfte aus Forderungen jeder Art".

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16

    Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

    7 Urteil vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology (C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 28).

    8 Urteil vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology (C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 27) - "In diesem Zusammenhang definiert Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/49 diese Zinsen als "Einkünfte aus Forderungen jeder Art".

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16

    X Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

    7 Urteil vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology (C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 28).

    8 Urteil vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology (C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 27) - "In diesem Zusammenhang definiert Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/49 diese Zinsen als "Einkünfte aus Forderungen jeder Art".

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16

    C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

    6 Urteil vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology (C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 28).

    7 Urteil vom 21. Juli 2011, Scheuten Solar Technology (C-397/09, EU:C:2011:499, Rn. 27) - "In diesem Zusammenhang definiert Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/49 diese Zinsen als "Einkünfte aus Forderungen jeder Art".

  • FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 1911/08

    Hinzurechnung, Dauerschuldzinsen, Vorlagepflicht zum EuGH, Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von gewinnunabhängigen Entgelten an stille

  • FG München, 25.07.2022 - 7 K 361/21

    Unterscheidung zwischen Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf

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