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   EuGH, 12.06.2018 - C-650/16   

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https://dejure.org/2018,15448
EuGH, 12.06.2018 - C-650/16 (https://dejure.org/2018,15448)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2018 - C-650/16 (https://dejure.org/2018,15448)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - C-650/16 (https://dejure.org/2018,15448)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bevola und Jens W. Trock

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsansässige Gesellschaft - Steuerpflichtiger Gewinn - Steuerliche Entlastung - Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten - Bewilligung - Abzug der Verluste ...

  • Betriebs-Berater

    Niederlassungsfreiheit - Abzug der Verluste gebietsansässiger bzw. betriebsfremder Betriebsstätten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsansässige Gesellschaft - Steuerpflichtiger Gewinn - Steuerliche Entlastung - Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten - Bewilligung - Abzug der Verluste ...

  • datenbank.nwb.de

    Niederlassungsfreiheit - Abzug der Verluste gebietsansässiger bzw. betriebsfremder Betriebsstätten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit durch Ausschluss des Abzugs von Verlusten der ausländischen Betriebsstätte einer inländischen Muttergesellschaft ("Bevola und Jens W. Trock")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bevola und Jens W. Trock

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsansässige Gesellschaft - Steuerpflichtiger Gewinn - Steuerliche Entlastung - Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten - Bewilligung - Abzug der Verluste ...

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Finale Verluste bei gebietsfremden Betriebsstätten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abzugsverbot für finale Verluste dänischer Betriebsstätten unionsrechtswidrig

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vorlage: Neue Staffel zur unendlichen Geschichte der finalen Verluste

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Ende der Diskussionen um finale ausländische Verluste bei Freistellungsbetriebsstätten

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49
    Abzug von Verlusten, Zweigniederlassungen, internationale gemeinsame Besteuerung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bevola und Jens W. Trock

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Ausland; Konzern; Niederlassung; Verlustabzug; Zweigniederlassung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsansässige Gesellschaft - Steuerpflichtiger Gewinn - Steuerliche Entlastung - Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten - Bewilligung - Abzug der Verluste ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 2070
  • BB 2018, 1697
  • IStR 2018, 502
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Eine Ungleichbehandlung, die sich aus einer mitgliedstaatlichen Steuerregelung zulasten von Gesellschaften ergibt, die ihre Niederlassungsfreiheit ausüben, stellt jedoch dann keine Beschränkung dieser Freiheit dar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, und vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28).

    Im Übrigen würde Art. 49 AEUV seines Sinnes entleert, wenn ein Mitgliedstaat in jedem Fall eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen könnte, weil sich die Betriebsstätte einer gebietsansässigen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 23).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sein kann, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 28).

    Würde das Königreich Dänemark im vorliegenden Fall den gebietsansässigen Gesellschaften das Recht einräumen, die Verluste ihrer in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten entweder in Dänemark oder in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, abzuziehen, auch wenn sie nicht die internationale gemeinsame Besteuerung gewählt haben, wäre die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich gefährdet, da die Steuerbemessungsgrundlage nach Wahl der Gesellschaft in einem Staat erweitert und in dem anderen Staat entsprechend verringert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 29 und die angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso liefe eine der gebietsansässigen Gesellschaft eingeräumte Möglichkeit, den Umfang der internationalen gemeinsamen Besteuerung von einem Jahr zum anderen zu verändern, darauf hinaus, dass sie frei entscheiden könnte, in welchem Mitgliedstaat die Verluste der gebietsfremden Betriebsstätte zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 31 und 32).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Der Gerichtshof habe in den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), entschieden, dass sich eine Betriebsstätte, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem des Sitzes der Gesellschaft, der sie gehört, nur dann in derselben Situation befinde wie eine in dem Mitgliedstaat des Sitzes belegene Betriebsstätte, wenn dieser letztere Staat sein Steuerrecht auch auf die gebietsfremde Betriebsstätte erstreckt und somit deren Einkünfte besteuert.

    Die Europäische Kommission teilt zwar diese Lesart der Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), ist aber der Ansicht, dass diese der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs widersprächen, die dem Grund für die Ungleichbehandlung keine Bedeutung zugemessen habe.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellen die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), keine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dar, die im Übrigen in späteren Urteilen ausdrücklich angewandt wurde (Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Daxima, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 29, vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53, und vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33).

    In den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), hat der Gerichtshof lediglich festgestellt, dass für ihn keine Notwendigkeit besteht, sich mit dem Zweck der fraglichen nationalen Bestimmungen zu befassen, wenn diese für die im Ausland belegenen und für die im Inland belegenen Betriebsstätten dieselbe steuerliche Behandlung vorsehen.

    Die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), können aber nicht dahin verstanden werden, dass zwei Sachverhalte, die das nationale Steuerrecht unterschiedlich behandelt, nicht als vergleichbar angesehen werden können.

    Insoweit hat der Gerichtshof zu Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, entschieden, dass sich Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation von Gesellschaften mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte vergleichbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24, und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 27).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Der Gerichtshof habe in den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), entschieden, dass sich eine Betriebsstätte, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem des Sitzes der Gesellschaft, der sie gehört, nur dann in derselben Situation befinde wie eine in dem Mitgliedstaat des Sitzes belegene Betriebsstätte, wenn dieser letztere Staat sein Steuerrecht auch auf die gebietsfremde Betriebsstätte erstreckt und somit deren Einkünfte besteuert.

    Die Europäische Kommission teilt zwar diese Lesart der Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), ist aber der Ansicht, dass diese der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs widersprächen, die dem Grund für die Ungleichbehandlung keine Bedeutung zugemessen habe.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellen die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), keine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dar, die im Übrigen in späteren Urteilen ausdrücklich angewandt wurde (Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Daxima, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 29, vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53, und vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33).

    In den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), hat der Gerichtshof lediglich festgestellt, dass für ihn keine Notwendigkeit besteht, sich mit dem Zweck der fraglichen nationalen Bestimmungen zu befassen, wenn diese für die im Ausland belegenen und für die im Inland belegenen Betriebsstätten dieselbe steuerliche Behandlung vorsehen.

    Die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), können aber nicht dahin verstanden werden, dass zwei Sachverhalte, die das nationale Steuerrecht unterschiedlich behandelt, nicht als vergleichbar angesehen werden können.

    Insoweit hat der Gerichtshof zu Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, entschieden, dass sich Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation von Gesellschaften mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte vergleichbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24, und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 27).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), verfolgte Ansatz sei auf die Situation von Bevola übertragbar.

    Steht Art. 49 AEUV einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, die einen Abzug für Verluste von gebietsansässigen Zweigniederlassungen zulässt, einen Abzug für Verluste von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zweigniederlassungen aber auch dann verwehrt, wenn die im Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 55 und 56), angeführten Voraussetzungen vorliegen, sofern der Konzern nicht unter den im Ausgangsverfahren beschriebenen Bedingungen die internationale gemeinsame Besteuerung gewählt hat?.

    Um die Kohärenz des dänischen Steuersystems nicht zu gefährden, zu deren Wahrung die in Rede stehende Regelung insbesondere erlassen wurde, kann der Abzug solcher Verluste jedoch nur dann zugelassen werden, wenn die gebietsansässige Gesellschaft den Beweis erbringt, dass die Verluste, deren Verrechnung mit ihrem Ergebnis sie fordert, endgültig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 56, und vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 27).

    Insoweit muss sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Verluste den vom Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), aufgestellten Anforderungen genügen, auf die das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage zu Recht verweist.

    Die Voraussetzung der Endgültigkeit der Verluste im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), wurde in Rn. 36 des Urteils vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), erläutert.

  • EuGH, 03.02.2015 - C-172/13

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Darüber hinaus kann auch die Vermeidung der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung, auch wenn sich die dänische Regierung nicht ausdrücklich darauf berufen hat, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit wie die in der vorliegenden Rechtssache fragliche rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 24).

    Um die Kohärenz des dänischen Steuersystems nicht zu gefährden, zu deren Wahrung die in Rede stehende Regelung insbesondere erlassen wurde, kann der Abzug solcher Verluste jedoch nur dann zugelassen werden, wenn die gebietsansässige Gesellschaft den Beweis erbringt, dass die Verluste, deren Verrechnung mit ihrem Ergebnis sie fordert, endgültig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 56, und vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 27).

    Die Voraussetzung der Endgültigkeit der Verluste im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), wurde in Rn. 36 des Urteils vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), erläutert.

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft über eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist (Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 20).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, begründet eine Bestimmung, die die Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns der Gesellschaft, der diese Betriebsstätte gehört, erlaubt, einen Steuervorteil (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 23).

    Diese Ungleichbehandlung könnte eine gebietsansässige Gesellschaft davon abhalten, ihre Tätigkeiten über eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 24 und 25).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-39/13

    SCA Group Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, und vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellen die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), keine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dar, die im Übrigen in späteren Urteilen ausdrücklich angewandt wurde (Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Daxima, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 29, vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53, und vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellen die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), keine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dar, die im Übrigen in späteren Urteilen ausdrücklich angewandt wurde (Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Daxima, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 29, vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53, und vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33).
  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Anwendung unterschiedlicher Steuerregelungen auf eine inländische Gesellschaft, je nachdem, ob sie eine gebietsansässige oder eine gebietsfremde Betriebsstätte hat, kein zulässiges Kriterium für die Beurteilung der objektiven Vergleichbarkeit der Situationen sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2009, STEKO Industriemontage, C-377/07, EU:C:2009:29, Rn. 33).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 21.12.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 30.06.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 23.11.2017 - C-292/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung

  • EuGH, 22.09.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) -

    Für den besonderen Fall, dass die Befreiung ausländischer Einkünfte in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sei, lasse sich aus der zuletzt auf das Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs nämlich keine eindeutige Antwort auf diese Frage entnehmen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist mit der in den Art. 49 und 54 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424" Rn. 15).

    Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn, wie hier, eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft über eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424" Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Möglichkeit für Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte auszuschließen, begründet eine Ungleichbehandlung, die eine gebietsansässige Gesellschaft davon abhalten könnte, ihre Tätigkeiten über eine solche Betriebsstätte auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424" Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zulässig ist eine solche Ungleichbehandlung nur, wenn sie objektiv nicht miteinander vergleichbare Situationen betrifft oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis dazu steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424" Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines innerstaatlichen Sachverhalts mit einem grenzüberschreitenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was Maßnahmen eines Mitgliedstaats betrifft, die der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, befinden sich Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht in einer Situation, die mit der Situation von Gesellschaften mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte vergleichbar wäre (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), wurde dieses Ergebnis nicht in Frage gestellt.

    Er hat hinzugefügt, dass die Leistungsfähigkeit einer Gesellschaft mit einer gebietsfremden Betriebsstätte, die endgültige Verluste erlitten hat, in gleicher Weise beeinträchtigt ist wie die einer Gesellschaft, deren gebietsansässige Betriebsstätte Verluste erlitten hat, so dass diese beiden Situationen in dieser Hinsicht vergleichbar sind (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 25, sowie vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32).

    Daher würde - unbeschadet der Prüfung, ob die im Ausgangsverfahren in Frage stehende Regelung möglicherweise durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist - Art. 63 Abs. 1 AEUV, der Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs gerade verbietet, seines Inhalts entleert, wenn man Situationen allein deshalb für nicht vergleichbar hielte, weil der fragliche Investor an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft beteiligt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) -

    4 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 37 und 38).

    12 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    14 Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 20), und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 17).

    19 Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    31 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    33 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    35 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    38 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    44 Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    Vgl. auch Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 64).

  • BFH, 06.11.2019 - I R 32/18

    Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

    f) Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, erscheint indessen nach dem Urteil der Großen Kammer des EuGH Bevola und Jens W. Trock vom 12.06.2018 - C-650/16 (EU:C:2018:424, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 1353) wieder zweifelhaft.

    Zur Anwendung dieser Vorgaben auf den Ausgangsfall (Bevola und Jens W. Trock, EU:C:2018:424, DStR 2018, 1353) führt der EuGH weiter aus (Rz 36 bis 38 des Urteils), dass mit § 8 Abs. 2 DK-KStG bei dänischen Gesellschaften mit ausländischen Betriebsstätten eine Doppelbesteuerung der Gewinne und --symmetrisch dazu-- ein doppelter Abzug der Verluste vermieden werden solle.

    g) Es könnte einiges dafür sprechen, dass auf der Grundlage der Ausführungen des Urteils Bevola und Jens W. Trock (EU:C:2018:424, DStR 2018, 1353) auch in der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Konstellation des auf der abkommensrechtlichen Symmetriethese basierenden Ausschlusses der Verlustberücksichtigung eine unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, die eine gebietsfremde Zweigniederlassung mit endgültigen Verlusten unterhält, mit der Situation einer unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft, deren inländische Zweigniederlassung solche Verluste erlitten hat, vergleichbar ist (in diesem Sinne z.B. das vorinstanzliche Urteil des Hessischen FG; Heckerodt, IStR 2019, 171; Kraft, IStR 2018, 508; Kopec/Wellmann, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2019, 7; Kahlenberg, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2018, 470; Kahle/Braun/Burger, Finanz-Rundschau --FR-- 2018, 717, 723; Schlücke, FR 2018, 648; Müller, ISR 2018, 281; Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl., Systematik Rz 141; tendenziell auch Brandis, DStR 2018, 2051).

    Ein Teil der deutschen Literatur (Ismer/Kandel, IStR 2019, 717; Schulz-Trieglaff, IStR 2018, 777; Mitschke, Ubg 2018, 467; Behrens, Betriebs-Berater --BB-- 2018, 2983) und auch das dem vorliegenden Verfahren beigetretene BMF sehen hingegen einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil Bevola und Jens W. Trock (EU:C:2018:424, DStR 2018, 1353) zugrunde liegt, und der Konstellation des auf der abkommensrechtlichen Symmetriethese basierenden Ausschlusses der Verlustberücksichtigung in dem Umstand, dass es sich bei der dänischen Regelung des § 8 Abs. 2 DK-KStG im Fall Bevola und Jens W. Trock um eine unilaterale Bestimmung des dänischen nationalen Steuerrechts handelt, wohingegen die abkommensrechtliche Zuordnung der Betriebsstätteneinkünfte nach dem DBA-Methodenartikel eine bilaterale Regelung zum Zweck der zwischenstaatlichen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse ist.

    Ob dieser Umstand im Hinblick auf die Prüfung des Merkmals der objektiven Vergleichbarkeit eine unterschiedliche Beurteilung im Vergleich zu der dem Ausgangsfall des EuGH-Urteils Bevola und Jens W. Trock (EU:C:2018:424, DStR 2018, 1353) zugrunde liegenden Konstellation rechtfertigt, ist aus Sicht des vorlegenden Senats offen.

    h) Da der EuGH für das Merkmal der objektiven Vergleichbarkeit maßgeblich auf das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel abstellt (z.B. EuGH-Urteil Bevola und Jens W. Trock, EU:C:2018:424, DStR 2018, 1353, Rz 32), weist der vorlegende Senat auf Folgendes hin:.

    bb) Soweit der EuGH im Rahmen seines Urteils Bevola und Jens W. Trock (EU:C:2018:424, DStR 2018, 1353, Rz 39) auch auf das Ziel der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu sprechen gekommen ist, so ist dieses allgemeine, abstrakte Besteuerungsprinzip aus Sicht des vorlegenden Senats nicht geeignet, der abkommensrechtlichen Freistellungsmethode einen zusätzlichen Normzweck beizugeben, der nicht bereits in den konkreten Zielen der Vermeidung von Doppelbesteuerung und doppelter Verlustberücksichtigung zum Ausdruck kommt.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Bestimmungen des Unionsrechts über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, es ebenfalls verbieten, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 24, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 16).
  • FG Hessen, 04.09.2018 - 4 K 385/17

    Abzugsfähigkeit sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

    Die Klägerin sieht sich in dieser Ansicht durch die jüngste Entscheidung des EuGH vom 12.06.2018 C-650/16 "A/S Bevola und Jens W. Trock Aps" (im Folgenden "Bevola") bestätigt.

    a) Aus dem Urteil des EuGH vom 12.06.2018 C-650/16 "A/S Bevola und Jens W. Trock Aps" ergibt sich für den erkennenden Senat mit hinreichender Klarheit, dass es die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass von einem unbeschränkten Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Verluste abgezogen werden können, wenn auf Grund der Einstellung der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat dort dauerhaft kein Abzug der Verluste mehr möglich sein wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

    4 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278).

    5 Darauf deutet die ausdrückliche Übertragung der Marks & Spencer-Rechtsprechung in der Rechtssache Bevola (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 63 und 64) auf ausländische Betriebsstättenverluste wohl hin.

    20 Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 31), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32), vom 22. Juni 2017, Bechtel (C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53), vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28), und vom 25. Februar 2010, X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22).

    25 Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 38 und 39).

    50 Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 61 ff.).

    51 Im Gegenteil - der Gerichtshof hat ausdrücklich das nationale Gericht damit beauftragt, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines finalen Verlusts überhaupt vorliegen - vgl. Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 65).

    52 Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 39 und 59); siehe auch Urteil vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 35).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-405/18

    AURES Holdings

    Jede andere Auslegung würde nämlich gegen den Wortlaut der Bestimmungen des Unionsrechts über die Niederlassungsfreiheit verstoßen, die insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 42, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 16).

    Zum ersten in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Fall ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen haben die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission gleichwohl im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vergleichbarkeit der Situationen nach der auf das Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 38), zurückgehenden Rechtsprechung davon abhänge, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verlust endgültig sei.

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass sich in Bezug auf Verluste einer gebietsfremden Betriebsstätte, die jede Tätigkeit eingestellt hat und deren Verluste nicht von ihrem steuerpflichtigen Gewinn in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig war, abgezogen werden konnten und nicht mehr abgezogen werden können, die Situation einer gebietsansässigen Gesellschaft, die eine solche Betriebsstätte hat, in Anbetracht des Ziels, den doppelten Abzug der Verluste zu vermeiden, nicht von der Situation einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte unterscheidet, obwohl die Situationen dieser beiden Gesellschaften grundsätzlich nicht vergleichbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 37 und 38).

    Zweitens wäre, wie die Generalanwältin in den Nrn. 72 und 73 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, eine Übertragung der im Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 38), entwickelten Lösung auf den in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten Fall auch nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Wegzugsbesteuerung vereinbar.

  • FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15

    Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust;

    Der EuGH habe nämlich für Betriebsstätten-Sachverhalte erkannt, dass es dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit widerspreche, wenn Verluste in keinem Staat steuerlich wirksam würden (Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 12. Juni 2018 C-650/16 - Bevola und Jens W. Trock, ABl EU 2018, Nr. C 276, 3).

    Auch sei dem EuGH Urteil vom 12. Juni 2018 C-650/16 (Bevola und Jens W. Trock, ABl EU 2018, Nr C 276, 3, BFH/NV 2018, 927 ) entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht zu entnehmen, dass zugunsten des Grundsatzes der Leistungsfähigkeit auf die Feststellung einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung verzichtet werden könne, vielmehr habe der EuGH auch in dieser Entscheidung gerade das Gegenteil betont.

    gg.) Zwischenzeitlich hat der EuGH aber mit seinem in der Rechtssache Bevola und Jens W. Trock ergangenen Urteil vom 12. Juni 2018 C-650/16 (ABl EU 2018, Nr C 276, 3) klargestellt, dass seine Rechtsprechung nicht dahingehend verstanden werden könne, dass zwei Betriebsstätten, die das nationale Steuerrecht unterschiedlich behandle, schon deshalb nicht als vergleichbar angesehen werden könnten, weil der Mitgliedstaat auf diese Betriebsstätten unterschiedliche Steuerregelungen anwende (Besteuerung hinsichtlich der einen und Freistellung hinsichtlich der anderen).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

    4 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278).

    11 Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 31), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32), vom 22. Juni 2017, Bechtel (C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53), vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28), und vom 25. Februar 2010, X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22).

    16 Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 38 und 39).

    36 Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 61 ff.).

    37 Im Gegenteil - der Gerichtshof hat ausdrücklich das nationale Gericht damit beauftragt, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines finalen Verlustes überhaupt vorliegen - vgl. Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 65).

    38 Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 39 und 59); siehe auch Urteil vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 35).

  • BFH, 18.12.2019 - I R 33/17

    Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • BFH, 12.04.2023 - I R 44/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

  • EuGH, 04.07.2018 - C-28/17

    NN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer -

  • BFH, 22.02.2023 - I R 35/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

  • BFH, 11.07.2018 - I R 52/16

    Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung

  • FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 69/17

    Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte im Ausland bei der

  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

  • EuGH, 17.10.2019 - C-459/18

    Argenta Spaarbank

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • FG Köln, 24.03.2021 - 4 K 2117/16

    Berücksichtigen von negativen Einkünften aus der Vermietung einer in Portugal

  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • FG München, 10.07.2023 - 7 K 3340/18

    Finale Betriebsstättenverluste im Zusammenhang mit Währungsverlusten

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco

  • BFH, 13.11.2017 - I R 17/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • EuGH, 10.11.2022 - C-414/21

    VP Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

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