Rechtsprechung
   EuGH, 21.06.2018 - C-480/16, Fidelity Funds   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,16631
EuGH, 21.06.2018 - C-480/16, Fidelity Funds (https://dejure.org/2018,16631)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2018 - C-480/16, Fidelity Funds (https://dejure.org/2018,16631)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - C-480/16, Fidelity Funds (https://dejure.org/2018,16631)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,16631) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fidelity Funds u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und Zahlungsverkehr - Beschränkungen - Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttet werden - Dividenden, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften ...

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung von Dividenden, die an gebietsfremde OGAW ausgeschüttet werden - Kapitalverkehrsfreiheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und Zahlungsverkehr - Beschränkungen - Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttet werden - Dividenden, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Fidelity Funds u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und Zahlungsverkehr - Beschränkungen - Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttet werden - Dividenden, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Besteuerung von Dividenden, die an gebietsfremde OGAW ausgeschüttet werden - Kapitalverkehrsfreiheit

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Dividendenausschüttungen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fidelity Funds u.a.

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 611/85, EG Art 56, AEUV Art 63, EG Art 49, AEUV Art 56
    Dänemark, Dividenden, Quellensteuerabzug, Mindestausschüttung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 611/85, EG Art 56,
    Ausland; Ausschüttung; Dienstleistung; Dividende; Kapitalverkehr; Quellensteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und Zahlungsverkehr - Beschränkungen - Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttet werden - Dividenden, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 608
  • IStR 2018, 590
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-480/16
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Schlechterbehandlung ist geeignet, zum einen gebietsfremde OGAW von Investitionen in Gesellschaften, die in Dänemark ansässig sind, und zum anderen in Dänemark ansässige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden OGAW abzuhalten (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die, um die es in den Ausgangsverfahren geht, aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28, sowie vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49).

    Da das Königreich Dänemark entschieden hat, seine Steuerhoheit über Einkünfte auszuüben, die von gebietsfremden OGAW bezogen werden, befinden sich diese folglich, was die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von den in Dänemark ansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden angeht, in einer Situation, die der gebietsansässiger OGAW vergleichbar ist (Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 58, und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 42).

    Diese Rechtfertigung kann insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits für Recht erkannt, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich wie in den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fällen dafür entscheidet, die gebietsansässigen OGAW, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen kann, um die Besteuerung der gebietsfremden OGAW, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz eines Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-480/16
    Hinsichtlich des ersten von der dänischen Regierung geltend gemachten Ziels ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass in Bezug auf die Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Verringerung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Einkünfte die Situation der gebietsansässigen Empfängergesellschaften nicht unbedingt mit der Situation der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaften vergleichbar ist (Urteil vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Einkünfte, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Verringerung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs ausgesetzt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-480/16
    Insoweit leitet sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen ab, dass die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels sowie ihres Zwecks und ihres Inhalts zu prüfen ist (Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28, sowie vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-480/16
    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und dessen Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 24, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-480/16
    Da das Königreich Dänemark entschieden hat, seine Steuerhoheit über Einkünfte auszuüben, die von gebietsfremden OGAW bezogen werden, befinden sich diese folglich, was die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von den in Dänemark ansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden angeht, in einer Situation, die der gebietsansässiger OGAW vergleichbar ist (Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 58, und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 42).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-480/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zwar einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung der Ausübung einer Verkehrsfreiheit innerhalb der Europäischen Union rechtfertigen kann (Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-480/16
    Eine solche Beschränkung kann aber nur zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 56).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-480/16
    Was die Dienstleistungsfreiheit unter der Annahme betrifft, dass die in den Ausgangsverfahren fraglichen Rechtsvorschriften ein Verbot, eine Störung oder einen Attraktivitätsverlust der Tätigkeiten eines OGAW mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Dänemark, wo er rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, bewirken, so wären derartige Auswirkungen die unvermeidliche Folge der steuerlichen Behandlung, der die an diesen nicht in Dänemark ansässigen OGAW ausgeschütteten Dividenden unterliegen, und rechtfertigten keine eigenständige Prüfung im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-480/16
    Hierzu ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteile vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-480/16
    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

  • EuGH, 22.06.2017 - C-126/16

    Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nur zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und sofern sie in diesem Fall geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 79 und 82, vom 23. Januar 2014, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 44, und vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

    7 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 33), vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 21), sowie vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 In diesem Sinne auch Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 35 und 36), vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 29), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 92).

    10 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 40), vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27), und vom 8. November 2012, Kommission/Finnland (C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 28).

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 44), vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 28), und vom 8. November 2012, Kommission/Finnland (C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 33).

    22 Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 42 ff.).

    30 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 57), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23), und vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 43).

    31 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 47), vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 46), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 47), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. nur - ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 47), vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 51), vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29), und vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 43).

    36 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 51), vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28).

    46 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 47), vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien (C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 51), vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29), und vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 43).

    48 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 71), vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 99), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 48), und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    53 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 79), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 50), und vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 43 und 44).

    54 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 80), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 51), und vom 27. November 2008, Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 44).

    55 So jedenfalls auch in der deutschen Übersetzung der jüngeren Rechtsprechung: Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 83 ff.), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 51), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 62), vom 30. Juni 2016, Feilen (C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 29), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 45).

    56 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 64), vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 56), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 29).

  • BFH, 18.12.2019 - I R 33/17

    Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004

    Der EuGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung in vier Urteilen zur Besteuerung von Fonds Stellung genommen (EuGH-Urteile Aberdeen Property Fininvest Alpha vom 18.06.2009 - C-303/07, EU:C:2009:377, IStR 2009, 499; Santander Asset Management SGIIC u.a. vom 10.05.2012 - C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, IStR 2012, 432; Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10.04.2014 - C-190/12, EU:C:2014:249, IStR 2014, 334; Fidelity Funds u.a. vom 21.06.2018 - C-480/16, EU:C:2018:480, IStR 2018, 590).

    In der Literatur wird --ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen von Fonds-- überwiegend die Meinung vertreten, dass ein solcher Verstoß vorliegt (Englisch in Berger/Steck/Lübbehüsen, am angegebenen Ort --a.a.O.--, § 11 InvStG Rz 27 ff.; Zetzsche, IStR 2015, 8; Schönbach/Gnutzmann, Betriebs-Berater-Special 1.2010 zu Heft 5, S. 30 ff.; Schwenk/Faber, ISR 2018, 319; Bödecker in Bödecker/Ernst/Hartmann, InvStG, § 11 Rz 24 ff.).

    aaa) Der EuGH hat dies in den Urteilen Santander Asset Management SGIIC u.a. (EU:C:2012:286, IStR 2012, 432), Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (EU:C:2014:249, IStR 2014, 334), Fidelity Funds u.a. (EU:C:2018:480, IStR 2018, 590) jeweils angenommen, weil dort durch die auf inländische Fonds beschränkte Quellensteuerfreiheit der Dividendenausschüttung zum einen gebietsfremde Fonds abgehalten werden könnten, in inländische Kapitalgesellschaften zu investieren.

    In dieser Rechtsprechung hat der EuGH bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit allein auf die Ebene des Fonds abgestellt, die steuerliche Situation der Anleger nicht berücksichtigt und die Vergleichbarkeit zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Fonds jeweils bejaht (EuGH-Urteile Santander Asset Management SGIIC u.a., EU:C:2012:286, IStR 2012, 432; Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, IStR 2014, 334; Fidelity Funds u.a., EU:C:2018:480, IStR 2018, 590).

    aaa) Der EuGH hat in den Urteilen Santander Asset Management SGIIC u.a. (EU:C:2012:286, IStR 2012, 432), Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (EU:C:2014:249, IStR 2014, 334), Fidelity Funds u.a. (EU:C:2018:480, IStR 2018, 590) jeweils ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat, der sich dafür entschieden habe, gebietsansässige Fonds, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, sich nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen könne, um die Besteuerung der gebietsfremden Fonds, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen.

    Die Art der Einkünfte des Fonds spielte in den vom EuGH entschiedenen Fällen auch insoweit eine Rolle bei der Rechtfertigungsprüfung, als der EuGH darauf hinwies, dass die vom Fonds bezogenen Dividendeneinkünfte bereits auf der Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft mit einer Ertragsteuer belastet waren (EuGH-Urteil Fidelity Funds u.a., EU:C:2018:480, IStR 2018, 590, Rz 72).

    aaa) Nach der zu Fonds ergangenen Rechtsprechung des EuGH kann ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (EuGH-Urteile Santander Asset Management SGIIC u.a., EU:C:2012:286, IStR 2012, 432; Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, IStR 2014, 334; Fidelity Funds u.a., EU:C:2018:480, IStR 2018, 590).

    ccc) Zu prüfen bleibt weiterhin, ob die Versagung einer Steuerbefreiung für den ausländischen Spezialimmobilienfonds nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kohärenz des deutschen Systems der Investmentbesteuerung zu gewährleisten (EuGH-Urteil Fidelity Funds u.a., EU:C:2018:480, IStR 2018, 590, Rz 83 ff.).

    Der EuGH hat in der Rechtssache C-480/16 hierzu ausgeführt: Eine interne Kohärenz des in diesem Verfahren fraglichen dänischen Steuersystems könnte aufrechterhalten werden, wenn die nicht gebietsansässigen Fonds in den Genuss der Befreiung von der Quellensteuer kommen könnten, sofern sich die dänischen Steuerbehörden unter voller Zusammenarbeit dieser Fonds vergewissern, dass diese eine Steuer entrichten, die derjenigen entspricht, die die in Dänemark ansässigen Investmentfonds als Vorauszahlung auf die Mindestausschüttung einbehalten müssen.

    Der EuGH hat in der Rechtssache C-480/16 schließlich ausgeführt, dass die Versagung der dänischen Quellensteuerbefreiung gegenüber den nicht in Dänemark ansässigen Fonds zu einer mehrfachen Belastung der an ihre in Dänemark ansässigen Anleger ausgeschütteten Dividenden führt, was dem mit der nationalen Regelung verfolgten Ziel zuwiderlaufe.

  • EuGH, 17.03.2022 - C-545/19

    AllianzGI-Fonds AEVN

    Bei der Entscheidung der Frage, unter welche der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten eine nationale Regelung fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt, um den es im Ausgangsverfahren geht, unter den freien Kapitalverkehr fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 35 und 36).

    Diese Freiheit ist hier nämlich gegenüber dem freien Kapitalverkehr zweitrangig und kann ihm zugeordnet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 37).

    Eine solche Schlechterbehandlung ist geeignet, zum einen gebietsfremde OGA von Investitionen in Gesellschaften, die in Portugal ansässig sind, und zum anderen in Portugal ansässige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden OGA abzuhalten und stellt somit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass Ziel der portugiesischen Regelung im Bereich der Besteuerung der Dividenden ist, die Doppelbesteuerung der von gebietsansässigen Gesellschaften gezahlten Dividenden - im Hinblick auf die Eigenschaft der OGA als Zwischenglied gegenüber den Anteilinhabern - zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass in Bezug auf die Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Verringerung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Einkünfte die Situation der gebietsansässigen Empfängergesellschaften nicht unbedingt mit der Situation der gebietsfremden Empfängergesellschaften vergleichbar ist (Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Verringerung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs ausgesetzt sind (Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Portugiesische Republik entschieden hat, ihre Steuerhoheit über Einkünfte auszuüben, die von gebietsfremden OGA bezogen werden, befinden sich diese folglich, was die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von den in Portugal ansässigen Gesellschaften gezahlten Dividenden angeht, in einer Situation, die der gebietsansässiger OGA vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass Ziel der portugiesischen Regelung im Bereich der Besteuerung der Dividenden ist, die Besteuerung - in dem Bestreben, bei Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften gezahlt werden, nicht auf jegliche Besteuerung zu verzichten - auf die Inhaber der Anteile an den OGA zu verlagern, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass, wenn das Ziel der betreffenden nationalen Regelung darin besteht, die Besteuerung vom Anlagevehikel auf dessen Anteilinhaber zu verlagern, grundsätzlich die materiellen Voraussetzungen der Steuerhoheit über die Einkünfte der Aktionäre und nicht die verwendete Besteuerungstechnik als entscheidend anzusehen sind (Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 60).

    In dieser Hinsicht befindet sich ein gebietsfremder OGA in einer Situation, die objektiv mit der eines in Portugal ansässigen OGA vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 61).

    Diese fehlende Möglichkeit passt jedoch in die Logik der Verlagerung der Besteuerung vom Anlagevehikel auf den Anteilinhaber (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 62).

    Der Gerichtshof hat jedoch ebenfalls festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich wie hier dafür entscheidet, die gebietsansässigen OGA, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen kann, um die Besteuerung der gebietsfremden OGA, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen (Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 2079/16

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf

    Ergänzend trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 8. August 2019 unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung (C-480/16) vom 21. Juni 2018 (Fidelity Funds) vor, dass im Rahmen der Vergleichbarkeitsprüfung ausschließlich auf die Investmentfonds abzustellen sei.

    Ergänzend trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil (C-480/16) vom 21. Juni 2018 (Fidelity Funds) vor, dass der EuGH mit diesem Urteil klargestellt habe, dass auch die Anlegerebene in die Vergleichbarkeitsprüfung einzubeziehen sei.

    Der EuGH bezieht, worauf auch der Kläger zu Recht hinweist, die Anteilsinhaber in die Vergleichbarkeitsprüfung auf Tatbestandsebene nicht ein, sondern beschränkt sich auf Tatbestandsebene auf den Vergleich von ausländischem und inländischem Fonds, die er wohl in einer objektiv vergleichbaren Lage sieht (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 40 ff. m.w.N.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Einkünfte, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Besteuerung unterwirft (EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 C-284/09 - Kommission/Deutschland, juris Rn. 56; EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 54 ff. m.w.N).

    Ein auf den Rechtfertigungsgrund der Kohärenz gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 82).

    Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich nicht, dass sich Vor- und Nachteil in einem arithmetischen Sinne steuerbetragsmäßig vollständig ausgleichen müssten, vielmehr ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung allgemeiner, dass der verlangte unmittelbare Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der bestimmten steuerlichen Belastung eher rechtlicher Natur ist, also im Sinne einer inneren logischen Beziehung zu verstehen ist (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts vom 20. Dezember 2017 C-480/16, juris Rn. 73 ff.).

    Personenidentität ist nicht erforderlich, sondern es ist, wie der EuGH ausdrücklich für den Bereich der Investmentbesteuerung hervorgehoben hat, eine personenübergreifende Betrachtung unter Einbeziehung der Anteilsinhaber zulässig (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 82).

    (d) Soweit der Kläger der Auffassung ist, aus der EuGH-Entscheidung vom 21. Juni 2018 (C-480/16 - Fidelity Funds) ergebe sich, dass die dänische Regelung nur deshalb als kohärent - wenn auch unverhältnismäßig - angesehen worden sei, weil Anteilsinhaber und Investmentfonds durch die Vorauszahlung auf die Mindestausschüttung verknüpft gewesen seien, trifft dies nicht zu.

    Soweit der EuGH in seinem Urteil "Fidelity Funds" vom 21. Juni 2018 (C-480/16, juris) die dänische Investmentbesteuerung zwar für kohärent, aber nicht für verhältnismäßig hielt, weil es ein milderes Mittel darstellen soll, die ausländischen Investmentfonds dann von der Steuer zu befreien, wenn diese die Besteuerung der Vorauszahlung auf die Mindestausschüttung im Sitzstaat versteuern, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Gedanke nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

    Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 (C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 75) für die damals geltende dänische Rechtslage entschieden hat, dass keine Rechtfertigung durch die Notwendigkeit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse in Betracht komme, weil es im Kern darum gehe, die fehlende Besteuerungsmöglichkeit des am ausländischen OGAW beteiligten Anteilsinhaber auszugleichen, obgleich sich der Mitgliedstaat für die Steuerfreistellung des inländischen OGAW entschieden habe, ist darauf hinzuweisen, dass dies auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist.

    aaa) Soweit sich der Kläger in seiner Klagebegründung auf die Urteile des EuGH zur Investmentbesteuerung bezieht, die dem Urteil des EuGH vom 21. Juni 2016 (C-480/16 - Fidelity Funds) vorausgegangen sind, verkennt der Senat zwar nicht, dass der EuGH in mehreren Entscheidungen hervorgehoben hat, dass die Kapitalverkehrsfreiheit einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die.

  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf

    (4 K 2079/16) und trug damit unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung (C-480/16) vom 21. Juni 2018 (Fidelity Funds) vor, dass im Rahmen der Vergleichbarkeitsprüfung ausschließlich auf die Investmentfonds abzustellen sei.

    Ergänzend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2019 inhaltlich auf seinen Schriftsatz vom 1. Juli 2019 im Parallelverfahren (4 K 2079/16) verwiesen und damit unter Bezugnahme das EuGH-Urteil (C-480/16) vom 21. Juni 2018 (Fidelity Funds) vorgetragen, dass der EuGH mit diesem Urteil klargestellt habe, dass auch die Anlegerebene in die Vergleichbarkeitsprüfung einzubeziehen sei.

    Der EuGH bezieht, worauf auch der Kläger zu Recht hinweist, die Anteilsinhaber in die Vergleichbarkeitsprüfung auf Tatbestandsebene nicht ein, sondern beschränkt sich auf Tatbestandsebene auf den Vergleich von ausländischem und inländischem Fonds, die er wohl in einer objektiv vergleichbaren Lage sieht (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 40 ff. m.w.N.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Einkünfte, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Besteuerung unterwirft (EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 C-284/09 - Kommission/Deutschland, juris Rn. 56; EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 54 ff. m.w.N).

    Ein auf den Rechtfertigungsgrund der Kohärenz gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 82).

    Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich nicht, dass sich Vor- und Nachteil in einem arithmetischen Sinne steuerbetragsmäßig vollständig ausgleichen müssten, vielmehr ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung allgemeiner, dass der verlangte unmittelbare Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der bestimmten steuerlichen Belastung eher rechtlicher Natur ist, also im Sinne einer inneren logischen Beziehung zu verstehen ist (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts vom 20. Dezember 2017 C-480/16, juris Rn. 73 ff.).

    Personenidentität ist nicht erforderlich, sondern es ist, wie der EuGH ausdrücklich für den Bereich der Investmentbesteuerung hervorgehoben hat, eine personenübergreifende Betrachtung unter Einbeziehung der Anteilsinhaber zulässig (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 82).

    (d) Soweit der Kläger der Auffassung ist, aus der EuGH-Entscheidung vom 21. Juni 2018 (C-480/16 - Fidelity Funds) ergebe sich, dass die dänische Regelung nur deshalb als kohärent - wenn auch unverhältnismäßig - angesehen worden sei, weil Anteilsinhaber und Investmentfonds durch die Vorauszahlung auf die Mindestausschüttung verknüpft gewesen seien, trifft dies nicht zu.

    Soweit der EuGH in seinem Urteil "Fidelity Funds" vom 21. Juni 2018 (C-480/16, juris) die dänische Investmentbesteuerung zwar für kohärent, aber nicht für verhältnismäßig hielt, weil es ein milderes Mittel darstellen soll, die ausländischen Investmentfonds dann von der Steuer zu befreien, wenn diese die Besteuerung der Vorauszahlung auf die Mindestausschüttung im Sitzstaat versteuern, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Gedanke nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

    Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 (C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 75) für die damals geltende dänische Rechtslage entschieden hat, dass keine Rechtfertigung durch die Notwendigkeit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse in Betracht komme, weil es im Kern darum gehe, die fehlende Besteuerungsmöglichkeit des am ausländischen OGAW beteiligten Anteilsinhaber auszugleichen, obgleich sich der Mitgliedstaat für die Steuerfreistellung des inländischen OGAW entschieden habe, ist darauf hinzuweisen, dass dies auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist.

    aaa) Soweit sich der Kläger in seiner Klagebegründung auf die Urteile des EuGH zur Investmentbesteuerung bezieht, die dem Urteil des EuGH vom 21. Juni 2016 (C-480/16 - Fidelity Funds) vorausgegangen sind, verkennt der Senat zwar nicht, dass der EuGH in mehreren Entscheidungen hervorgehoben hat, dass die Kapitalverkehrsfreiheit einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Dividenden inländischer Herkunft einer Quellensteuer unterwirft, wenn sie von in einem anderen Staat ansässigen OGAW bezogen werden, während solche Dividenden, die von dem im ersten Staat ansässigen OGAW bezogen werden, von der Steuer befreit sind (EuGH-Urteil vom 10. Mai 2012 C-338/11 bis 347/11 - Santander Asset Management SGIIC u.a., juris Rn. 55 und 1. Leitsatz; EuGH-Urteil vom 10. April 2014 C-190/12 - Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, juris Rn. 69 und 3. Leitsatz).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-537/20

    L Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

    Eine solche steuerliche Ungleichbehandlung ist zum einen geeignet, gebietsfremde Spezialimmobilienfonds von Investitionen in in Deutschland belegene Immobilien abzuhalten, und zum anderen, in Deutschland ansässige Anleger davon abzuhalten, für solche Investitionen gebietsfremde Spezialimmobilienfonds in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 17, sowie vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 44).

    Selbst unter der Annahme, dass sich ein direkter Zusammenhang aus dem in Rede stehenden Steuersystem ergeben kann, wäre noch zu prüfen, ob die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Befreiung der Immobilieneinkünfte von der Körperschaftsteuer ausschließlich gebietsansässigen Spezialimmobilienfonds vorbehalten ist, nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kohärenz dieses Steuersystems zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 83).

    Wie in den Rn. 51 und 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, kann die Beseitigung dieser Doppelbesteuerung nicht immer erreicht werden, was dem Ziel, das mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften verfolgt wird, gerade zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 85).

    Solchen gebietsfremden Spezialimmobilienfonds zu erlauben, diese Befreiung unter diesen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, wäre eine weniger einschränkende Maßnahme, als es das derzeitige System darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 84).

  • BFH, 11.10.2023 - I R 23/23

    Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004

    Dass im Streitfall inländische Anleger am Kläger nicht beteiligt sind, was dem EuGH positiv bekannt war, ändert nichts daran, dass er offensichtlich wie in früheren Entscheidungen zur Fondsbesteuerung (z.B. EuGH-Urteil Fidelity Funds u.a. vom 21.06.2018 - C-480/16, EU:C:2018:480, IStR 2018, 590) für die Prüfung einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs insoweit eine hypothetische Betrachtung hinsichtlich des Investitionsverhaltens gedachter Fonds beziehungsweise gedachter Anleger anstellt.
  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Hat sich ein Mitgliedstaat jedoch dafür entschieden, Dividenden, die an gebietsansässige Pensionsfonds ausgeschüttet werden, vollständig oder nahezu vollständig von der Steuer zu befreien, kann er sich nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern berufen, um die Besteuerung der an gebietsfremde Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670" Rn. 78, vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286" Rn. 48, sowie vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480" Rn. 71).

    Sodann genügt, was die vom vorlegenden Gericht angeführte Notwendigkeit, die Kohärenz eines Steuersystems zu wahren, anbelangt, die auch eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, die Grundfreiheiten zu beschränken, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480" Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), der Hinweis, dass die deutsche Regierung das Vorliegen eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs, der erforderlich ist, damit eine solche Rechtfertigung durchgreifen kann, nicht geltend gemacht hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    33 Vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 46), vom 20. September 2018, EV (C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 87), vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 64).

    35 Vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2018, EV (C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 88), vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 50), sowie vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 54), vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35).

    39 Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21

    Vorlage: Höhere Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

  • EuGH, 16.12.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-39/23

    Keva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Art. 65 AEUV - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 und 65 AEUV - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka

  • EuGH, 12.12.2018 - C-157/17

    X

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht