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   BFH, 25.04.2001 - II R 14/98   

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BFH, 25.04.2001 - II R 14/98 (https://dejure.org/2001,4379)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2001 - II R 14/98 (https://dejure.org/2001,4379)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2001 - II R 14/98 (https://dejure.org/2001,4379)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haushaltsgemeinschaft - Stiftung - Stiftungsvermögen - Ertragsbegünstigung - Rechtsstaatsprinzip - Übermaßverbot

  • Judicialis

    AStG § 15 Abs. 1; ; AStG § 15; ; AStG § 15 Abs. 2; ; VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 90 Abs. 2; ; AO 1977 § 42; ; BGB §§ 80 ff.; ; BGB § 46; ; BGB § 1942; ; BGB § 45; ; StAnpG § 12

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zurechnung von Erträgen und Vermögen einer Auslandsstiftung nach § 15 AStG

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 15 Abs 1, AStG § 15 Abs 2, VStG § 1 Abs 1 Nr 1
    Anfallsberechtigung; Ausland; Familienstiftungen; unbeschränkt Steuerpflichtiger; Vermögen; Vermögensteuer; Zurechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • IStR 2001, 589
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 05.11.1992 - I R 39/92

    Ausländischer Trust als Vermögensmasse gem. § 2 KStG

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - II R 14/98
    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. November 1992 I R 39/92 (BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388) ergebe sich, dass eine Zurechnung nur erlaubt sei, wenn wirtschaftliches Eigentum auf Seiten der Begünstigten oder ein Treuhandverhältnis zwischen ihnen und der Stiftung gegeben sei.

    Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb Stifter die Person, für deren Rechnung das Stiftungsgeschäft abgeschlossen worden ist, oder die in der Art des Stifters Vermögen auf die Stiftung überträgt, bzw. der das Stiftungsgeschäft bei wirtschaftlicher Betrachtung zuzurechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388, unter II. 4.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 2. Dezember 1994 IV C7 -S 1340- 20/94 --Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes--, BStBl I 1995, Sondernummer 1, Tz. 15.2.1; Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 15 AStG Anm. 27, 64; Runge in Brezing u.a., Außensteuerrecht, § 15 AStG Rz. 13).

    Auf die von den Klägern bezeichnete Entscheidung des BFH in BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388 kann ihre Auffassung nicht gestützt werden.

    Damit steht die Entscheidung in Einklang mit den Urteilen des BFH in BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388 und in BFHE 173, 404, BStBl II 1994, 727, in denen allerdings die Zurechnung des Einkommens eines Trust zu beurteilen war.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - II R 14/98
    Dies soll nach einschränkender Auffassung des BVerfG im Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) nur insoweit gelten, als die Vermögensteuer in ihrem Zusammenwirken mit den sonstigen Steuerbelastungen die Substanz des Vermögens unberührt lässt und aus den üblicherweise zu erwartenden Erträgen (Sollerträge) gezahlt werden kann.

    Dabei ist die Zahlung aus Erträgen nur eine Zielvorstellung, auf den tatsächlich erzielten Gewinn oder Ertrag kommt es nicht an (BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655).

  • BFH, 02.02.1994 - I R 66/92

    Abgrenzung EStG - AStG

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - II R 14/98
    § 15 AStG findet losgelöst von § 42 AO 1977 Anwendung (BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 I R 66/92, BFHE 173, 404, BStBl II 1994, 727).

    Damit steht die Entscheidung in Einklang mit den Urteilen des BFH in BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388 und in BFHE 173, 404, BStBl II 1994, 727, in denen allerdings die Zurechnung des Einkommens eines Trust zu beurteilen war.

  • BGH, 22.01.1987 - III ZR 26/85

    Klagerecht der Destinatäre einer Stiftung

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - II R 14/98
    Die im BGB enthaltenen Vorschriften über Stiftungen (§§ 80 bis 88) verleihen den Destinatären im Verhältnis zur Stiftung keine Rechtsposition im Sinne mitgliedschaftsähnlicher Befugnisse; die Destinatäre sind vielmehr lediglich Nutznießer des Stiftungsvermögens (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16. Januar 1957 IV ZR 221/56 (KG), Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1957, 708, unter Hinweis auf die Protokolle 1, 596 ff.; vom 22. Januar 1987 III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, NJW 1987, 2364).

    Es ist nicht geboten, sie hinsichtlich der Rechtsstellung der Destinatäre anders zu beurteilen (BGH in BGHZ 99, 344).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - II R 14/98
    Der damit verbundene "Durchgriff" durch eine Kapitalgesellschaft, wie sie bei einer rechtlich selbständigen Stiftung erfolgt, bedarf nach dem BVerfG-Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvR 845/58 (BVerfGE 13, 331, BStBl I 1962, 500) unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG der besonderen Rechtfertigung.
  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - II R 14/98
    Diese Grenze überschritt die Vermögensteuer nach Auffassung des BVerfG im Beschluss vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73 (BVerfGE 43, 1, BStBl II 1977, 190) bei durchschnittlichen Verhältnissen nicht.
  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - II R 14/98
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verfassungsverstoß zu verneinen ist, wenn bei generalisierenden und typisierenden Steuertatbeständen verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Härten durch Billigkeitsmaßnahmen begegnet werden kann (BVerfG-Beschluss vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441, unter C. II. 1.; BFH-Urteil vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396).
  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - II R 14/98
    Hierfür ist ausreichend, wenn der Normzweck nicht ohne den Durchgriff erreicht werden kann (BVerfG-Beschluss vom 11. November 1964 1 BvR 488/62 u.a., BVerfGE 18, 224).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - II R 14/98
    Eine Ausnahme wird nur für den Fall anerkannt, dass die Steuerpflicht den Steuerpflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402/87, 1528/87, BStBl II 1990, 479).
  • BFH, 23.03.1998 - II R 41/96

    Steuerklasse für Verlobte

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - II R 14/98
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verfassungsverstoß zu verneinen ist, wenn bei generalisierenden und typisierenden Steuertatbeständen verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Härten durch Billigkeitsmaßnahmen begegnet werden kann (BVerfG-Beschluss vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441, unter C. II. 1.; BFH-Urteil vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396).
  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

  • BFH, 05.03.1968 - II R 36/67

    Tatsächliche Feststellungen - Decken der Rechtsfolge - Verfahrensrüge -

  • BGH, 16.01.1957 - IV ZR 221/56

    Rechtsmittel

  • BFH, 26.04.1995 - II R 13/92

    Kanadische capital gains tax ist nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer

  • BFH, 25.08.1987 - IX R 98/82

    Hinzugezogener/Beigeladener bei widerstreitender Steuerfestsetzung (§ 174 Abs. 5

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

    Der Begriff sei zwar in Rechtsprechung und Literatur umstritten, der BFH habe jedoch in seiner Entscheidung vom 25.04.2001, II R 14/98 (BFH/NV 2001, 1457) gerade nicht darüber entschieden, ob auch tatsächliche Möglichkeiten der Einflussnahme die Voraussetzungen einer Anfallsberechtigung erfüllen könnten.

    Für die Bezugsberechtigung verlange der BFH eine aus den Statuten abgeleitete "gesicherte Rechtsposition", die den Betroffenen nicht oder nur bei Eintreten ungewöhnlicher Umstände entzogen werden könne (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

    Danach geht der Wortteil "Berechtigung" inhaltlich weiter als der Begriff Rechtsanspruch, er umfasst auch Rechtspositionen geringerer Qualität (vgl. dazu insb. BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457 m.w.N).

    Daraus folgt, dass das Stiftungsvermögen Anteilsberechtigten zugerechnet werden kann, die nicht auch Bezugsberechtigt sind (vgl. dazu umfassend BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457, mit weiteren Ausführungen zur Entstehungsgeschichte und zum Sinnzusammenhang, in dem § 15 AStG steht, zur allgemeinen rechtlichen Stellung von Destinatären und dazu, dass der Begriff der Anfallsberechtigung auf Grund seiner Entstehungsgeschichte nicht an die §§ 45, 46 und 1942 des BGB anknüpfen wollte; a.A. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld Außensteuerrecht Rz. 60 zu § 15 AStG).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass die jeweiligen Destinatäre überhaupt ein entsprechendes Ereignis erleben könnten (vgl. auch dazu BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

    § 15 AStG ist eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift, die Steuerflucht und Steuervermeidung durch Errichtung von ausländischen (Familien-)Stiftungen und Trusts verhindern möchte (BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

    Das Gericht schließt sich insoweit den zur Vermögensbesteuerung bei Anfallsberechtigten ergangenen Urteilen des 2. Senats des BFH an (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457 und vom 02.02.1994 I R 66/92, BStBl. II 1994, 727).

    Darin liegt im Sinne der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung die Rechtfertigung für den Durchgriff auf die Begünstigten (vgl. dazu das zur Vermögensbesteuerung ergangene BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457 mit weiteren Ausführungen dazu, dass auch kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, soweit den Anfallsberechtigten bis zum Anfall des Vermögens keine sonstigen Zuwendungen der Stiftung zustehen sollten und dazu, dass gegebenenfalls eine vorrangige Zurechnung bei den bezugsberechtigten Personen stattfinden sollte).

    Soweit im vorliegenden Falle Bedenken im Hinblick auf das durch Art. 3 Abs. 1 GG garantierte Prinzip einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bestehen, insbesondere dann, wenn den Anfalls- oder Bezugsberechtigten seitens der Stiftung keine Einkommensbeträge in den jeweiligen Feststellungszeiträumen zufließen sollten, kann dem im jeweiligen Einzelfall durch Billigkeitsmaßnahmen auf der Grundlage des §§ 163, 222 und 227 AO Rechnung getragen werden (vgl. so im Grundsatz bereits auch BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

    Der Begriff sei zwar in Rechtsprechung und Literatur umstritten, der BFH habe jedoch in seiner Entscheidung vom 25.04.2001 II R 14/98 (BFH/NV 2001, 1457) gerade nicht darüber entschieden, ob auch tatsächliche Möglichkeiten der Einflussnahme die Voraussetzungen einer Anfallsberechtigung erfüllen könnten.

    Für die Bezugsberechtigung verlange der BFH eine aus den Statuten oder bei Statuten abgeleitete "gesicherte Rechtsposition", die den Betroffenen nicht oder nur bei Eintreten ungewöhnlicher Umstände entzogen werden könne (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

    Danach geht der Wortteil "Berechtigung" inhaltlich weiter als der Begriff Rechtsanspruch, er umfasst auch Rechtspositionen geringerer Qualität (vgl. dazu insb. BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457 m.w.N).

    Daraus folgt, dass das Stiftungsvermögen Anteilsberechtigten zugerechnet werden kann, die nicht auch Bezugsberechtigt sind (vgl. dazu umfassend BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457, mit weiteren Ausführungen zur Entstehungsgeschichte und zum Sinnzusammenhang, in dem § 15 AStG steht, zur allgemeinen rechtlichen Stellung von Destinatären und dazu, dass der Begriff der Anfallsberechtigung auf Grund seiner Entstehungsgeschichte nicht an die §§ 45, 46 und 1942 des BGB anknüpfen wollte; a.A. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld Außensteuerrecht Rz. 60 zu § 15 AStG).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass die jeweiligen Destinatäre überhaupt ein entsprechendes Ereignis erleben könnten (vgl. auch dazu BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

    § 15 AStG ist eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift, die Steuerflucht und Steuervermeidung durch Errichtung von ausländischen (Familien-)Stiftungen und Trusts verhindern möchte (BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

    Das Gericht schließt sich insoweit den zur Vermögensbesteuerung bei Anfallsberechtigten ergangenen Urteilen des 2. Senats des BFH an (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457 und vom 02.02.1994 I R 66/92, BStBl. II 1994, 727).

    Darin liegt im Sinne der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung die Rechtfertigung für den Durchgriff auf die Begünstigten (vgl. dazu das zur Vermögensbesteuerung ergangene BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457 mit weiteren Ausführungen dazu, dass auch kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, soweit den Anfallsberechtigten bis zum Anfall des Vermögens keine sonstigen Zuwendungen der Stiftung zustehen sollten und dazu, dass gegebenenfalls eine vorrangige Zurechnung bei den bezugsberechtigten Personen stattfinden sollte).

    Soweit im vorliegenden Falle Bedenken im Hinblick auf das durch Art. 3 Abs. 1 GG garantierte Prinzip einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bestehen, insbesondere dann, wenn den Anfalls- oder Bezugsberechtigten seitens der Stiftung keine Einkommensbeträge in den jeweiligen Feststellungszeiträumen zufließen sollten, kann dem im jeweiligen Einzelfall durch Billigkeitsmaßnahmen auf der Grundlage des §§ 163, 222 und 227 AO Rechnung getragen werden (vgl. so im Grundsatz bereits auch BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 4 K 1723/09

    Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO, wenn

    Da an der Kl neben der Stiftung weitere im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt seien, sei es Sinn und Zweck des § 15 AStG, die aus den von der ausländischen, in Deutschland nicht steuerpflichtigen Stiftung verwirklichten Besteuerungstatbeständen resultierenden Besteuerungsfolgen beim Stifter als Steuerinländer eintreten zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 25.4.2001 II R 14/98 unter II.8.a, BFH/NV 2001, 589, juris, IStR 2001, 589; Wassermeyer, in Flick/Wassermeyer /Baumhoff, § 15 AStG, Rn.7 u. 9).

    Ansonsten finde § 15 AStG losgelöst von § 42 AO a.F. Anwendung (vgl. BFH, IStR 2001, 589, 593).

    Die liechtensteinische Stiftung ist daher in ihrer Funktion und Ausgestaltung einer deutschen Stiftung vergleichbar (BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457, juris).

    Durch diese Norm soll die Steuerflucht und Steuervermeidung durch Errichtung von ausländischen Familien-Stiftungen und Trusts verhindert werden (BFH-Urteil vom 25.04.2001 I R 14/96, BFH/NV 2001, 1457, Kraft/ Edelmann AStG § 15 Rz 40).

  • FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19

    Außensteuergesetz: Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung

    § 15 AStG ist eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift, die Steuerflucht und Steuervermeidung durch Errichtung von ausländischen (Familien-)Stiftungen und Trusts verhindern möchte (BFH, Urteil vom 25. April 2001, II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

    Ob für die Begünstigteneigenschaft im Sinne des § 15 Abs. 2 AStG ein rechtsverbindlicher, klagbarer oder gar durch Zuwendungen umgesetzter Anspruch der Bezugsberechtigten bestehen muss, ist nicht streiterheblich, weil die nach der strengsten Auffassung erforderliche Voraussetzung eines umgesetzten Anspruchs im Streitjahr erfüllt ist (richtigerweise für einen weiten Begünstigtenbegriff BFH, Urteil vom 25. April 2001, II R 14/98, BFH/NV 2001; vgl. zum weiteren Meinungsstand Vogt in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 15 AStG, Rn. 44, Stand Juni 2020; Kraft in Kraft, 2. Aufl. 2019, § 15 AStG, Rn. 216 ff.; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 15 AStG, Rn. 56, Stand August 2015).

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03

    Schenkungsteuerpflicht der Vermögensübertragung zwischen einer inländischen und

    Dass die B Stiftung als Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht zur Erlangung der Rechtsfähigkeit keiner Eintragung ins (Öffentlichkeits-)Register bedarf, ist für die Frage der Vergleichbarkeit ebenso unerheblich (so ausdrücklich: BFH vom 25. April 2001 II R 14/98, BFH/NV 2001 S. 1457, dort unter II. 3.) wie der Umstand, dass das Reglement vom 23. August 1991 "alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Erträge allein" dem Kläger und nach dessen Tod Familienangehörigen zuweist.

    Es genügt, dass das ausländische Rechtsinstitut mit dem inländischen Rechtsinstitut hinsichtlich des Stiftungszwecks, des Stiftungsvermögens und der Stiftungsorganisation im wesentlichen übereinstimmt; das ist bei einer liechtensteinischen Familienstiftung der Fall (BFH Urteil vom 25. April 2001 II R 14/98, a.a.O.).

  • FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10

    Erbschaftsteuerpflicht der Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen

    Die Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung können einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Stiftungsvermögen haben, wenn ein solcher aus ihren Statuten oder dem Reglement abgeleitet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 589 zur Anfallsberechtigung nach § 15 AStG sowie die Regelung im gegenwärtigen liechtensteinischen Stiftungsrecht in Art. 552 § 6 PGR, vgl. auch BGH-Urteil vom 7. Oktober 2009 Xa ZR 8/08, BB 2010, 77 ).

    Dies wird häufig dadurch erreicht, dass Rechtsansprüche der Destinatäre im Satzungsrecht ausdrücklich ausgeschlossen werden (vgl. Wachter, Anm. zu BFH-Urteil vom 25. April 2001 II R 14/98, ZEV 2001, 495, 500).

  • FG Schleswig-Holstein, 23.01.2019 - 3 K 41/17

    Zugehörigkeit von Vermögen eines ausländischen Trusts zum Nachlass der

    Aufgrund der Ausstattung des Trusts mit Vermögen der Erblasserin sei diese für steuerliche Zwecke als Errichterin des Trusts im steuerlichen Sinne anzusehen (vgl. BFH vom 25. April 2001, Az. 1 R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).
  • FG Düsseldorf, 02.04.2014 - 4 K 3718/12

    Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung - Stiftungsgeschäft als Vertrag

    Denn eine liechtensteinische Stiftung ist in ihrer Funktion und Ausgestaltung einer deutschen Stiftung vergleichbar (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 25. April 2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).
  • BFH, 02.06.2004 - II R 7/02

    Zeugnisverweigerung

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Revisionsentscheidung im ersten Rechtszug vom 25. April 2001 II R 14/98 (BFH/NV 2001, 1457) Bezug genommen.
  • FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08

    Zurechnung negativen Einkommens einer liechtensteinischen Familienstiftung

    Die Regelungen im liechtensteinischen Recht über Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation entsprechen nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25.04.2001 ... II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457) den deutschen Vorschriften.
  • FG München, 27.11.2001 - 12 K 3051/01

    Folgen der Nichtaufklärbarkeit eines Auslandssachverhaltes wegen Nichterscheinens

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