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   AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14   

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https://dejure.org/2015,95
AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14 (https://dejure.org/2015,95)
AG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2015 - 36a C 40/14 (https://dejure.org/2015,95)
AG Hamburg, Entscheidung vom 09. Januar 2015 - 36a C 40/14 (https://dejure.org/2015,95)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 97 Abs 2 UrhG, § 1004 BGB
    Störerhaftung des Internetanschlussinhabers: Urheberrechtsverletzung durch unbekannten Dritten über einen unsicher verschlüsselten WLAN-Router

  • webshoprecht.de

    Urheberrechtsverletzung durch unbekannten Dritten über einen unsicher verschlüsselten WLAN-Router

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • internet-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Filesharing: Benutzung des werkseitig vorgegebenen Router-Passworts keine Pflichtverletzung

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Nutzung von vorgegebenem Router-Passwort

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filesharing: werkseitig eingestelltes Router-Passwort keine Pflichtverletzung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn ein unbekannter Dritter unberechtigt von außerhalb das WLAN-Netzwerk eines Internetanschlussinhabers nutzt

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Keine Störerhaftung bei individuellem Hersteller-Passwort

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Störerhaftung wegen Verwendung von voreingestelltem Passwort verneint

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ITRB 2015, 90
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14
    Haftet er nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch hingegen aus (BGH, GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; OLG Hamburg, ZUM 2010, 440 - Rapidshare II m.w.N.).

    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 - Stiftparfüm; vgl. BGH, GRUR 2011, 321).

    Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 321).

    Eine Störerhaftung kann auch dadurch begründet werden, dass ein Internetanschluss nicht ausreichend gegen unbefugte Zugriffe gesichert ist: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLANs einen Anknüpfungspunkt für eine Störerhaftung dar (BGH, I ZR 121/08, NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens).

    Es ist zwar richtig, dass der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung und damit auch aus Ersatz der Abmahnkosten haftet, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (BGH, I ZR 121/08, NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens).

    Vor diesem Hintergrund ist der seitens des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.05.2010, I ZR 121/08 erstrebte Zweck eines hohen Schutzniveaus, welches den Zugriff unbefugter Dritter ausschließt, auch ohne ein persönliches Passwort - das regelmäßig nicht länger als 13-stellig sein wird - erreicht.

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14
    Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH, GRUR 2011, 152 -"Kinderhochstühle im Internet").

    Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet).

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10

    Preußische Schlösser und Gärten

    Auszug aus AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14
    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 - Stiftparfüm; vgl. BGH, GRUR 2011, 321).

    Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 321).

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14
    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2004, 438 - Feriendomizil I).
  • AG Frankfurt/Main, 14.06.2013 - 30 C 3078/12

    Filesharing - Personalisierung des Kennworts eines WLAN-Routers

    Auszug aus AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14
    Das erkennende Gericht schließt sich dazu den folgenden Ausführungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 14.06.2013, MMR 2013, 605 - zitiert nach juris; dem zustimmend Mantz, MMR 2013, 607, sowie Koch, jurisPR-ITR 1/2014 Anm. 4) an:.
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14
    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 - Stiftparfüm; vgl. BGH, GRUR 2011, 321).
  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05

    Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche

    Auszug aus AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14
    Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 - VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14
    "Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 - Internet-Versteigerung II).
  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

    Auszug aus AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14
    Haftet er nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch hingegen aus (BGH, GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; OLG Hamburg, ZUM 2010, 440 - Rapidshare II m.w.N.).
  • LG Hamburg, 21.03.2014 - 310 S 7/13

    Urheberrechtsverletzung im Internet - Belehrungspflicht des Anschlussinhabers

    Auszug aus AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14
    § 97a UrhG ist lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen; die Ermittlungskosten sind jedoch keine Kosten der Abmahnung (Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.08.2014, Az. 308 S 26/13 unter Hinweis auf Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. § 97a Rn. 12; ebenso Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.03.2014, Az. 310 S 7/13 - beide Urteile sind nicht veröffentlicht).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09

    Verkehrssicherungspflicht für bestehende technische Anlagen: Nachrüstungspflicht

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 220/15

    Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN verneint

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Hamburg, CR 2015, 335).

    Hat der Hersteller hingegen jedes einzelne Gerät mit einem individuellen Passwort versehen, ist das Erfordernis der Individualität grundsätzlich gewahrt (vgl. AG Frankfurt am Main, MMR 2013, 605 mit zust. Anm. Mantz, MMR 2013, 605 und Koch, jurisPR-ITR 1/2014 Anm. 4; AG Hamburg, CR 2015, 335 mit zust. Anm. Rössel, ITRB 2015, 90, 91 und Rathsack, jurisPR-ITR 12/2015 Anm. 3).

  • LG Hamburg, 29.09.2015 - 310 S 3/15

    Störerhaftung des Internetanschlussinhabers: Pflicht zur Änderung eines

    Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Gz. 36a C 40/14, vom 09.01.2015 wird zurückgewiesen.

    Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in erster Instanz wird auf das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Hamburg zum Geschäftszeichen 36a C 40/14 vom 22.12.2014 verwiesen.

    unter Abänderung des am 9. Januar 2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg, Az. 36a C 40/14, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 755, 80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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