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   FG Hamburg, 27.10.2003 - IV 158/01   

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https://dejure.org/2003,15632
FG Hamburg, 27.10.2003 - IV 158/01 (https://dejure.org/2003,15632)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2003 - IV 158/01 (https://dejure.org/2003,15632)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2003 - IV 158/01 (https://dejure.org/2003,15632)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollbeschau - Umfang einer repräsentativen Beschaffenheitsprobe bei Rindfleisch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zollbeschau - Umfang einer repräsentativen Beschaffenheitsprobe bei Rindfleisch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen und der Umfang der Zollbeschau ; Beweiskraft einer im Rahmen der zollamtlichen Überwachung gezogenen Stichprobe; Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs "repräsentative Probe"; Zulässigkeit der Zugrundelegung der in der Ausfuhranmeldung enthaltenen ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2003 - IV 158/01
    Materielle Bestimmungen des nationalen Rechts können jedoch nur dann zur Anwendung gelangen, wenn und soweit das Gemeinschaftsrecht einschließlich der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze keine gemeinsame Vorschriften enthält, die anderweitige Regelungen der Mitgliedsstaaten sperren (vgl. EuGH , Urteil vom 9.2.1999 - C-343/96 -, juris; EuGH , Urteil vom 27.5.1993 - C-290/91 -, juris).

    Auch vor diesem Hintergrund ist deshalb anzunehmen, dass die Beweislastregelung des § 16 Satz 3 Ausfuhrerstattungsverordnung mit gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar ist (vgl. hierzu EuGH , Urteil vom 9.2.1999 - C-343/96 -, juris).

  • BFH, 12.02.1974 - VII R 11/71
    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2003 - IV 158/01
    Allerdings entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass die Beschaffenheitsvermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG (Zollgesetz vom 14.6.1961, BGBl. I S. 737), die mit dem hier anzuwendenden Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK im Wesentlichen inhaltsgleich ist, bereits auf der Grundlage des Ergebnisses der Teilbeschau einer einzigen - nicht notwendigerweise repräsentativen - Stichprobe Anwendung findet, wenn der Ausführer in der Ausfuhranmeldung nicht angegeben hat, dass die Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist (vgl. BFH, Urteil vom 12.2.1974 - VII R 11/71 -, in: BFHE 112, S. 93, 97; Urteil vom 12.6.1979 - VII R 32/74 -, in: BFHE 128, S. 284, 286 f; Urteil vom 24.7.1979 - VII R 4/78 -, in: BFHE 128, S. 434, 438).
  • BFH, 12.06.1979 - VII R 32/74
    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2003 - IV 158/01
    Allerdings entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass die Beschaffenheitsvermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG (Zollgesetz vom 14.6.1961, BGBl. I S. 737), die mit dem hier anzuwendenden Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK im Wesentlichen inhaltsgleich ist, bereits auf der Grundlage des Ergebnisses der Teilbeschau einer einzigen - nicht notwendigerweise repräsentativen - Stichprobe Anwendung findet, wenn der Ausführer in der Ausfuhranmeldung nicht angegeben hat, dass die Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist (vgl. BFH, Urteil vom 12.2.1974 - VII R 11/71 -, in: BFHE 112, S. 93, 97; Urteil vom 12.6.1979 - VII R 32/74 -, in: BFHE 128, S. 284, 286 f; Urteil vom 24.7.1979 - VII R 4/78 -, in: BFHE 128, S. 434, 438).
  • BFH, 24.07.1979 - VII R 4/78
    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2003 - IV 158/01
    Allerdings entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass die Beschaffenheitsvermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG (Zollgesetz vom 14.6.1961, BGBl. I S. 737), die mit dem hier anzuwendenden Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK im Wesentlichen inhaltsgleich ist, bereits auf der Grundlage des Ergebnisses der Teilbeschau einer einzigen - nicht notwendigerweise repräsentativen - Stichprobe Anwendung findet, wenn der Ausführer in der Ausfuhranmeldung nicht angegeben hat, dass die Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist (vgl. BFH, Urteil vom 12.2.1974 - VII R 11/71 -, in: BFHE 112, S. 93, 97; Urteil vom 12.6.1979 - VII R 32/74 -, in: BFHE 128, S. 284, 286 f; Urteil vom 24.7.1979 - VII R 4/78 -, in: BFHE 128, S. 434, 438).
  • FG Hamburg, 24.01.2002 - IV 377/01

    Entnahme von Probemengen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2003 - IV 158/01
    Auch der erkennende Senat hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass zur Feststellung der Beschaffenheit einer Ware selbst unter der Geltung des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK die Entnahme und Begutachtung einer Stichprobe genügt (vgl. zuletzt FG Hamburg, Urteil vom 20.6.2002 - IV 184/00 -, juris; Urteil vom 20.2.2002 - IV 299/99 -, juris; Beschluss vom 24.1.2002 - IV 377/01 -, juris).
  • BFH, 09.12.2002 - VII B 102/02

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2003 - IV 158/01
    An dieser Rechtsprechung, die vom Bundesfinanzhof jedenfalls insoweit bestätigt worden ist, als die gegen das Urteil vom 20.2.2002 (IV 299/99) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zwischenzeitlich vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 9.12.2002 ( VII B 102/02, juris) als unbegründet zurückgewiesen wurde, hält der erkennende Senat nicht mehr uneingeschränkt fest.
  • EuGH, 27.05.1993 - C-290/91

    Peter / Hauptzollamt Regensburg

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2003 - IV 158/01
    Materielle Bestimmungen des nationalen Rechts können jedoch nur dann zur Anwendung gelangen, wenn und soweit das Gemeinschaftsrecht einschließlich der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze keine gemeinsame Vorschriften enthält, die anderweitige Regelungen der Mitgliedsstaaten sperren (vgl. EuGH , Urteil vom 9.2.1999 - C-343/96 -, juris; EuGH , Urteil vom 27.5.1993 - C-290/91 -, juris).
  • FG Hamburg, 28.04.2008 - 4 K 165/05

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Marzipanbroten

    Allerdings kann die Behörde die an sich maßgeblichen Angaben in den jeweiligen Ausfuhranmeldungen hinsichtlich der handelsüblichen Qualität der Erstattungswaren durch entsprechende Ermittlungen und Feststellungen korrigieren und damit die Rechtswirkungen des Art. 71 Abs. 2 ZK beseitigen (vgl. bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003, IV 288/00, [...]; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.10.2003, IV 158/01, [...]).
  • FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 140/10

    Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati- Reis

    Es entspricht nämlich ebenfalls gefestigter Rechtsprechung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, IV 408/02, juris; FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003, IV 68/00, juris; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.10.2003, IV 158/01, juris), dass diese Dienstvorschrift der Bundesfinanzverwaltung das Ermessen der Zollbehörden in der Weise bindet, dass eine Unterschreitung der in der Dienstanweisung VSF Z 07 12 festgeschriebenen Mindestprobenmengen a limine einen Ermessensfehler darstellt mit der Folge, dass das Ergebnis einer solchen fehlerhaften Teilbeschau nicht gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK auf alle in der Anmeldung bezeichneten Waren übertragen werden darf.
  • FG Hamburg, 20.12.2004 - IV 64/03

    Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand, Nachweis des

    Mit In-Kraft-Treten des Zollkodex stellt zwar das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren dar (vgl. Art. 4 Nr. 16 lit. a ZK) mit der Konsequenz, dass die Vorschriften des Art. 70 und 71 ZK abschließend regeln, in welcher Weise eine Überprüfung bzw. Nichtüberprüfung der in der Anmeldung enthaltenen Angaben Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens nimmt (vgl. hierzu nur FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.10.2003 - IV 158/01 -, juris).
  • FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 99/10

    Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati- Reis

    Es entspricht nämlich ebenfalls gefestigter Rechtsprechung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, IV 408/02, juris; FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003, IV 68/00, juris; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.10.2003, IV 158/01, juris), dass diese Dienstvorschrift der Bundesfinanzverwaltung das Ermessen der Zollbehörden in der Weise bindet, dass eine Unterschreitung der in der Dienstanweisung VSF Z 07 12 festgeschriebenen Mindestprobenmengen a limine einen Ermessensfehler darstellt mit der Folge, dass das Ergebnis einer solchen fehlerhaften Teilbeschau nicht gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK auf alle in der Anmeldung bezeichneten Waren übertragen werden darf.
  • FG Hamburg, 19.06.2007 - 4 K 125/05

    Zur Repräsentativität der Probennahme

    Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK ist allerdings, dass der Teilbeschau eine repräsentative Warenprobe aus der angemeldeten Ware zu Grunde gelegt wird, und dass die amtliche Probe ordnungsgemäß gezogen und untersucht worden ist (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.10.2003, IV 158/01).
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