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   FG Hamburg, 20.02.2002 - IV 193/99   

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FG Hamburg, 20.02.2002 - IV 193/99 (https://dejure.org/2002,27282)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2002 - IV 193/99 (https://dejure.org/2002,27282)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - IV 193/99 (https://dejure.org/2002,27282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Menschliches Fehlverhalten als Grund zur Verlängerung der Frist zur zollrechtlichen Bestimmung der gestellten Waren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Hamburg, 25.02.2005 - IV 401/02

    Zollschuldentstehung wegen Verletzung von Pflichten aus der vorübergehenden

    Aus dem Zweck des Art. 49 Abs. 1 ZK, die gestellten Waren zügig einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, lässt sich aber ableiten, dass nicht beliebige Umstände eine Fristverlängerung rechtfertigen können, da andernfalls die vorübergehende Verwahrung im Ergebnis in ein Zolllagerverfahren verwandelt würde (FG Hamburg, Urteil v. 20.02.2002, IV 193/99, juris).

    Anstrich Ziff. 1 ZK-DVO lässt es nicht zu, bei der Auslegung des Begriffs "Umstände" im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ZK danach zu differenzieren, ob die Frist nur um einen Tag oder wenige Tage oder aber erheblich überschritten worden ist (FG Hamburg, Urteil v. 20.02.2002, IV 193/99, juris).

    Die Annahme der Anmeldung zur Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren (in Kenntnis der Fristüberschreitung) ist als Heilungsmöglichkeit nicht vorgesehen (FG Hamburg, Urteil v. 20.02.2002, IV 193/99, juris).

  • FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 125/13

    Zollrecht: Auswirkung einer Pflichtverletzung im Bereich der Fristüberwachung auf

    Art. 859 Ziff. 1 ZK-DVO lässt es nicht zu, bei der Auslegung des Begriffs "Umstände" im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Zollkodex danach zu differenzieren, ob die Frist nur um einen Tag oder wenige Tage oder aber erheblich überschritten worden ist (FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2002, IV 193/99).
  • FG Hamburg, 03.09.2009 - 4 K 8/09

    Zollschuldentstehung gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a - Heilung - außergewöhnliche

    Dass einem Mitarbeiter - sei es nun der zuständige Sachbearbeiter ohne dass die Vertreter - ein Arbeitsfehler unterlaufen kann, zählt zu den Ereignissen, mit denen jeder Wirtschaftsteilnehmer bei Ausübung seines Gewerbes rechnen muss und denen er regelmäßig ausgesetzt ist (FG Hamburg, Urteile vom 20.02.2002, IV 193/99, vom 25.02.2005, IV 415/02 und vom 25.02.2005, IV 402/02).
  • FG Hamburg, 25.02.2005 - IV 415/02

    Zollschuldentstehung wegen Verletzung von Pflichten aus der vorübergehenden

    Aus dem Zweck des Art. 49 Abs. 1 Zollkodex, die gestellten Waren zügig einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, lässt sich aber ableiten, dass nicht beliebige Umstände eine Fristverlängerung rechtfertigen können, da andernfalls die vorübergehende Verwahrung im Ergebnis in ein Zolllagerverfahren verwandelt würde (FG Hamburg, Urteil v. 20.2.2002, IV 193/99, juris).
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