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   BFH, 22.11.1951 - IV 337/50 U   

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BFH, 22.11.1951 - IV 337/50 U (https://dejure.org/1951,500)
BFH, Entscheidung vom 22.11.1951 - IV 337/50 U (https://dejure.org/1951,500)
BFH, Entscheidung vom 22. November 1951 - IV 337/50 U (https://dejure.org/1951,500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auskunftverlangung im Steueraufsichtsverfahren durch Finanzämter - Überwachungspflicht der Finanzämter - Anordnung von Steueraufsichtsmaßnahmen nach Recht und Billigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 56, 65
  • DB 1952, 221
  • BStBl III 1952, 27
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.05.2016 - II R 17/14

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5

    Die in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, laufende Auskünfte zu erteilen, ist grundsätzlich eher unzumutbar als die Erteilung einer einmaligen Auskunft für vergangene Zeiträume (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1951 IV 337/50 U, BFHE 56, 65, BStBl III 1952, 27; Schuster in HHSp, § 93 AO Rz 73).

    Die in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, laufende Auskünfte zu erteilen, ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn der Aufwand des Auskunftspflichtigen im Verhältnis zum "Aufklärungsertrag" überproportional ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 56, 65, BStBl III 1952, 27; Schuster in HHSp, § 93 AO Rz 69).

    Wird ein Auskunftsersuchen ohne jede Einschränkung in Bezug auf Zeit und Umfang gestellt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dieses mit Recht und Billigkeit unvereinbar ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 56, 65, BStBl III 1952, 27).

  • BFH, 01.07.1959 - II 99/56 U

    Verweigerung eines Auskunftsverlangens unter Berufung auf ein Chiffre-Geheimnis

    Nach dem Beschluß des Bundesfinanzhofs IV 337/50 U vom 22. November 1951 (BStBl 1952 III S. 27, Slg. Bd. 56 S. 65) können die Finanzämter im Steueraufsichtsverfahren auf Grund der §§ 201 Abs. 1, 175 Absätze 1 und 2 AO Auskunft verlangen, ohne daß ein begründeter Anlaß vorliegt oder eine bestimmte Person in Betracht kommt.

    In dem Beschluß IV 430/51 S vom 7. Februar 1952 (BStBl 1952 III S. 52, Slg. Bd. 56 S. 122) hat der Bundesfinanzhof die in dem vorgenannten Beschluß IV 337/50 U aufgestellten Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit und Durchführung der Steueraufsicht aufrechterhalten.

    Zu dem Einwand der Bfin., die Auslegung des § 201 AO in dem gekennzeichneten Sinne sei auf den Einfluß der "totalitären Staatsauffassung" in der Zeit nach 1933 zurückzuführen und entspreche nicht "rechtsstaatlicher Betrachtungsweise", wird, auch unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angeführten Beschluß IV 337/50 U vom 22. November 1951, folgendes bemerkt:.

    Mit Recht hebt der angeführte Beschluß des Bundesfinanzhofs IV 337/50 U vom 22. November 1951 hervor, daß, selbst wenn die erwähnte (1936 geänderte) Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs nicht bestände, die Vorschrift heute in gleicher Weise ausgelegt und gehandhabt werden müsse.

    Wegen dieser Beschränkung des Auskunftsbegehrens bedarf es daher auch keiner Untersuchung, ob nicht dann hinsichtlich der Durchführung der Steueraufsicht von einer Ermessensverletzung, auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, gesprochen werden könnte, wenn ein Finanzamt von einer Fachzeitschrift laufend Auskunft über die Auftraggeber von Chiffre-Anzeigen einer bestimmten Größenordnung verlangen würde (vgl. dazu auch den vorletzten Absatz der Begründung des Beschlusses IV 337/50 U vom 22. November 1951).

  • BFH, 13.02.1968 - GrS 5/67

    Vorstand - Aufsichtsrat - Protokolle über Sitzungen - AG - Betriebsprüfung -

    Die Rechtsfragen sind vom BFH in den Entscheidungen IV 337/50 U vom 22. November 1951 (BFH 56, 65, BStBl III 1952, 27), IV 430/51 S vom 7. Februar 1952 (BFH 56, 122, BStBl III 1952, 52) und II 99/56 U vom 1. Juli 1959 (BFH 69, 409, BStBl III 1959, 413) behandelt worden.

    Da die Urteile vor Inkrafttreten der FGO ergangen sind, würden die Urteile IV 337/50 U und II 99/56 U den VII. Senat nicht an einer Abweichung hindern, da diese nicht gemäß § 64 AO a. F. als grundsätzlich amtlich veröffentlicht worden sind (§ 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO).

    So lagen der Fall, in dem das FA eine Aufstellung über die Empfänger und die Höhe der an freie Mitarbeiter gezahlten Vergütungen verlangt hatte (BFH-Urteil IV 337/50, a. a. O.), und die Fälle, in denen es sich darum handelte, Namen und Anschriften der Auftraggeber anzugeben, die unter einer Chiffre Anzeigen hatten ergehen lassen (BFH-Urteile IV 430/51 S, a. a. O., und II 99/56 U, a. a. O.).

  • BFH, 07.02.1952 - IV 430/51 S

    Verweigerung einer Auskunft unter Berufung auf das Chiffre-Geheimnis - Umfassende

    Die in dem Beschluß des BFH IV 337/50 vom 22. November 1951 (BStBl. 1952 III S. 27) aufgestellten Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit und Durchführung der Steueraufsicht werden aufrechterhalten.

    Die in dem Beschluß des BFH IV 337/50 vom 22. November 1951 (BStBl. 1952 III S. 27) aufgestellten Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit und Durchführung der Steueraufsicht werden aufrechterhalten.

    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Steueraufsichtsverfahren nach Maßgabe der §§ 201 Absatz 1, 175 Absätze 1 und 2 AO Auskünfte verlangt werden können, hat der erkennende Senat in dem Beschluß IV 337/50 U vom 22. November 1951 (BStBl. 1952 III S. 27) Stellung genommen, auf dessen Gründe im einzelnen verwiesen wird.

    Die Rb. gibt dem Senat keinen Anlaß, von den Ausführungen im Urteil IV 337/50 U abzuweichen, auch nicht, soweit sie sich mit der seit Inkrafttreten des Steueranpassungsgesetzes geübten Rechtsprechung des Reichsfinanshofs beschäftigen, der die Bfin.

  • BFH, 24.11.1954 - II 231/52 U

    Strafrechtlich relevante Umsatzsteuerverkürzung durch einen Steuerpflichtigen -

    Es wird der Vorinstanz auch darin beizupflichten sein, daß das Finanzamt gemäß den §§ 201, 175 AO grundsätzlich berechtigt ist, im Steueraufsichtswege von einem Steuerpflichtigen Auskunft über die Geschäftspartner der von ihm getätigten Ohne-Rechnungs-Geschäfte zu verlangen (vgl. dazu Gutachten des Reichsfinanzhofs VI D 1/32 vom 10. März 1932, Slg.Bd. 30 S. 233, und Urteil des Bundesfinanzhofs IV 337/50 U vom 22. November 1951, Slg.Bd. 56 S. 65 ff., Bundessteuerblatt 1952 III S. 27 ff.).

    Wenn der Bf. dem entgegenhalten will, daß die Erfüllung des Auskunftsverlangens mit Rücksicht auf die damit verbundene Gefährdung des von ihm geleiteten Unternehmens nicht zumutbar sei, so kann er sich zur Begründung seiner Auffassung jedenfalls nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 337/50 U berufen.

    Auch ein derartiges Verlangen muß aber mit den Grundsätzen von Recht und Billigkeit im Einklang stehen, wie der Bundesfinanzhof in dem angeführten Urteil IV 337/50 U, Slg.Bd. 56 S. 70, ausdrücklich hervorgehoben hat.

  • BFH, 25.10.1973 - VII R 113/69

    Pressefreiheit - Abwägungserfordernis - Maßnahmen gegen die Presse -

    Das hat der BFH in seinen Entscheidungen vom 22. November 1951 IV 337/50 U (BFHE 56, 65, BStBl III 1952, 27), vom 7. Februar 1952 IV 430/51 S (BFHE 56, 122, BStBl III 1952, 52) und vom 1. Juli 1959 II 99/56 U (BFHE 69, 409, BStBl III 1959, 413) betont.
  • BFH, 27.04.1955 - II 27/54 S

    Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln durch Finanzämter - Begründung von

    Sachlich die gleiche Auffassung wird in der Entscheidung des (Bundesfinanzhofs IV 337/50 U vom 22. November 1951 (Slg. Bd. 56 S. 65, Bundessteuerblatt 1952 III S. 27)) vertreten, wenn eine entsprechende Begründung des Auskunftsverlangens nach § 175 der Reichsabgabenordnung gefordert wird.
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