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   RG, 30.10.1930 - IV 475/29   

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https://dejure.org/1930,415
RG, 30.10.1930 - IV 475/29 (https://dejure.org/1930,415)
RG, Entscheidung vom 30.10.1930 - IV 475/29 (https://dejure.org/1930,415)
RG, Entscheidung vom 30. Oktober 1930 - IV 475/29 (https://dejure.org/1930,415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Sind die Außenhandelsstellen juristische Personen des öffentlichen Rechts? 2. Haftet das Reich nach ihrer Auflösung für ihre schuldrechtlichen Verbindlichkeiten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zaoerv.de PDF (Leitsatz)

    Auflösung öffentlicher Anstalten - Übergang ihrer Verbindlichkeiten

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 169
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Auflösung einer Universität angenommen und daneben ausdrücklich die §§ 45 - 47 BGB für entsprechend anwendbar gehalten (BGH 10. Juli 1996 - VIII ZR 132/95 - WM 1996, 1968 mwN; ebenso schon: RG 30. Oktober 1930 - IV 475/29 - RGZ 130, 169; anders bei juristischen Personen des Privatrechts: KG 27. Januar 1969 - 1 W 3787/68 - MDR 1969, 480).

    Im Übrigen widerspräche es, wie das Reichsgericht (RGZ 130, 169, 178) ausgeführt hat, sowohl der Billigkeit als auch dem allgemeinen Rechtsempfinden, wenn der Staat seine Organisationsmacht nutzen könnte, um Teile seiner Aufgaben zunächst auf eigenständige Rechtspersonen zu übertragen, bei deren Auflösung jedoch für die entstandenen Verbindlichkeiten nicht einzustehen.

  • BGH, 04.11.1994 - LwZR 12/93

    Landkreise in den neuen Bundesländern sind nicht Rechtsnachfolger der Räte der

    § 419 BGB ist auf öffentlich-rechtliche Vorgänge auch nicht analog anwendbar (vgl. RGZ 68, 213, 216; 130, 169, 178; BAGE 7, 223, 229), weil diese Vorschrift eine Haftung des Vermögensübernehmers nur mit dem Bestand des übernommenen Vermögens kennt, einen Wettlauf um Befriedigungsobjekte ermöglicht und ein solcher Wettlauf für einen Staat, der Vermögen eines aufgelösten Staates übernommen hat, nicht tragbar ist (vgl. BGHZ 16, 184, 187 [BGH 31.01.1955 - II ZR 234/53]; 48, 303, 306 [BGH 29.09.1967 - V ZR 40/66]m.w.N.).
  • BVerwG, 12.05.2021 - 6 C 12.19

    Bundesrechnungshof darf Berufsgenossenschaften prüfen

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine staatliche Finanzierungsverantwortung vor allem in grundrechtlich unterfangenen Sonderkonstellationen angenommen worden (für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf Grund von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 ; für Universitäten unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG: BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 132/95 - WM 1996, 1968 ; weiter ausgreifend aus vorkonstitutioneller Zeit für seitens des Staates zu seinen Zwecken gegründete Anstalten des öffentlichen Rechts: RG, Urteil vom 30. Oktober 1930 - IV 475/29 - RGZ 130, 169 ).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 216/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Auflösung einer Universität angenommen und daneben ausdrücklich die §§ 45 - 47 BGB für entsprechend anwendbar gehalten (BGH 10. Juli 1996 - VIII ZR 132/95 - WM 1996, 1968 mwN; ebenso schon: RG 30. Oktober 1930 - IV 475/29 - RGZ 130, 169; anders bei juristischen Personen des Privatrechts: KG 27. Januar 1969 - 1 W 3787/68 - MDR 1969, 480).

    Im Übrigen widerspräche es, wie das Reichsgericht (RGZ 130, 169, 178) ausgeführt hat, sowohl der Billigkeit als auch dem allgemeinen Rechtsempfinden, wenn der Staat seine Organisationsmacht nutzen könnte, um Teile seiner Aufgaben zunächst auf eigenständige Rechtspersonen zu übertragen, bei deren Auflösung jedoch für die entstandenen Verbindlichkeiten nicht einzustehen.

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 217/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Auflösung einer Universität angenommen und daneben ausdrücklich die §§ 45 - 47 BGB für entsprechend anwendbar gehalten (BGH 10. Juli 1996 - VIII ZR 132/95 - WM 1996, 1968 mwN; ebenso schon: RG 30. Oktober 1930 - IV 475/29 - RGZ 130, 169; anders bei juristischen Personen des Privatrechts: KG 27. Januar 1969 - 1 W 3787/68 - MDR 1969, 480).

    Im Übrigen widerspräche es, wie das Reichsgericht (RGZ 130, 169, 178) ausgeführt hat, sowohl der Billigkeit als auch dem allgemeinen Rechtsempfinden, wenn der Staat seine Organisationsmacht nutzen könnte, um Teile seiner Aufgaben zunächst auf eigenständige Rechtspersonen zu übertragen, bei deren Auflösung jedoch für die entstandenen Verbindlichkeiten nicht einzustehen.

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 218/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Auflösung einer Universität angenommen und daneben ausdrücklich die §§ 45 - 47 BGB für entsprechend anwendbar gehalten (BGH 10. Juli 1996 - VIII ZR 132/95 - WM 1996, 1968 mwN; ebenso schon: RG 30. Oktober 1930 - IV 475/29 - RGZ 130, 169; anders bei juristischen Personen des Privatrechts: KG 27. Januar 1969 - 1 W 3787/68 - MDR 1969, 480).

    Im Übrigen widerspräche es, wie das Reichsgericht (RGZ 130, 169, 178) ausgeführt hat, sowohl der Billigkeit als auch dem allgemeinen Rechtsempfinden, wenn der Staat seine Organisationsmacht nutzen könnte, um Teile seiner Aufgaben zunächst auf eigenständige Rechtspersonen zu übertragen, bei deren Auflösung jedoch für die entstandenen Verbindlichkeiten nicht einzustehen.

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 219/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Auflösung einer Universität angenommen und daneben ausdrücklich die §§ 45 - 47 BGB für entsprechend anwendbar gehalten (BGH 10. Juli 1996 - VIII ZR 132/95 - WM 1996, 1968 mwN; ebenso schon: RG 30. Oktober 1930 - IV 475/29 - RGZ 130, 169; anders bei juristischen Personen des Privatrechts: KG 27. Januar 1969 - 1 W 3787/68 - MDR 1969, 480).

    Im Übrigen widerspräche es, wie das Reichsgericht (RGZ 130, 169, 178) ausgeführt hat, sowohl der Billigkeit als auch dem allgemeinen Rechtsempfinden, wenn der Staat seine Organisationsmacht nutzen könnte, um Teile seiner Aufgaben zunächst auf eigenständige Rechtspersonen zu übertragen, bei deren Auflösung jedoch für die entstandenen Verbindlichkeiten nicht einzustehen.

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 221/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Auflösung einer Universität angenommen und daneben ausdrücklich die §§ 45 - 47 BGB für entsprechend anwendbar gehalten (BGH 10. Juli 1996 - VIII ZR 132/95 - WM 1996, 1968 mwN; ebenso schon: RG 30. Oktober 1930 - IV 475/29 - RGZ 130, 169; anders bei juristischen Personen des Privatrechts: KG 27. Januar 1969 - 1 W 3787/68 - MDR 1969, 480).

    Im Übrigen widerspräche es, wie das Reichsgericht (RGZ 130, 169, 178) ausgeführt hat, sowohl der Billigkeit als auch dem allgemeinen Rechtsempfinden, wenn der Staat seine Organisationsmacht nutzen könnte, um Teile seiner Aufgaben zunächst auf eigenständige Rechtspersonen zu übertragen, bei deren Auflösung jedoch für die entstandenen Verbindlichkeiten nicht einzustehen.

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 220/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Auflösung einer Universität angenommen und daneben ausdrücklich die §§ 45 - 47 BGB für entsprechend anwendbar gehalten (BGH 10. Juli 1996 - VIII ZR 132/95 - WM 1996, 1968 mwN; ebenso schon: RG 30. Oktober 1930 - IV 475/29 - RGZ 130, 169; anders bei juristischen Personen des Privatrechts: KG 27. Januar 1969 - 1 W 3787/68 - MDR 1969, 480).

    Im Übrigen widerspräche es, wie das Reichsgericht (RGZ 130, 169, 178) ausgeführt hat, sowohl der Billigkeit als auch dem allgemeinen Rechtsempfinden, wenn der Staat seine Organisationsmacht nutzen könnte, um Teile seiner Aufgaben zunächst auf eigenständige Rechtspersonen zu übertragen, bei deren Auflösung jedoch für die entstandenen Verbindlichkeiten nicht einzustehen.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

    e) Bei dieser Rechtslage greift auch der unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 130, 169 ff.) erhobene Einwand des Beschwerdeführers L. nicht durch, die Bundesrepublik hafte "als Rechtsnachfolgerin des Reiches" für die vertraglichen Verbindlichkeiten der vom Reich errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts.
  • BGH, 10.07.1996 - VIII ZR 132/95

    Einstandspflicht des Freistaats Sachsen für Verbindlichkeiten der aufgelösten

  • BGH, 31.01.1955 - II ZR 234/53

    Haftung für Verbindlichkeiten Preußens

  • VG Meiningen, 08.11.2004 - 1 K 915/98

    Zum Erlöschen einer Kirchenbaulast in der DDR auf dem Gebiet des heutigen

  • OLG Dresden, 21.07.1994 - 5 U 88/94

    Vermögen einer Hochschule der ehemaligen DDR

  • BGH, 12.10.1961 - VII ZR 260/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 201/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.03.1955 - I ZR 181/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.03.1951 - III ZR 176/50

    Rechtsmittel

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