Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 16.12.2002

Rechtsprechung
   FG Hamburg, 08.11.2002 - IV 58/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10333
FG Hamburg, 08.11.2002 - IV 58/00 (https://dejure.org/2002,10333)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2002 - IV 58/00 (https://dejure.org/2002,10333)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08. November 2002 - IV 58/00 (https://dejure.org/2002,10333)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,10333) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 137; FGO § 138 Abs. 1
    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache:

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 719
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.11.1999 - III B 40/99

    PKH; Aussicht auf Erfolg; mutwillige Rechtsverfolgung

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2002 - IV 58/00
    Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn der verfolgte Zweck auch auf einfachere, billigere Weise erreicht werden könnte (vgl. BFH, Beschlüsse vom 11.8.2000 - IV B 27/00 -, 31.5.2000 - V B 36/00 - und 11.11.1999 - III B 40/99 -, juris).

    Allerdings hat der Bundesfinanzhof in seinen Beschlüssen vom 11. August 2000 ( IV B 27/00, juris) und 11. November 1999 ( III B 40/99, juris) ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheine, allein auf das innerprozessuale Verhalten des Antragstellers abzustellen sei, also auf die Situation, in der sich der Rechtssuchende im Zeitpunkt der Klageerhebung befinde.

    Denn dem Prozesskostenhilferecht seien - anders als dem Kostenrecht - Sanktionserwägungen grundsätzlich fremd (BFH, Beschlüsse vom 11.11.1999 - III B 40/99 - und 2.7.1992 - VIII B 9/90 -, juris).

  • BFH, 11.08.2000 - IV B 27/00

    Ablehnung von PKH; mutwillige Rechtsverfolgung

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2002 - IV 58/00
    Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn der verfolgte Zweck auch auf einfachere, billigere Weise erreicht werden könnte (vgl. BFH, Beschlüsse vom 11.8.2000 - IV B 27/00 -, 31.5.2000 - V B 36/00 - und 11.11.1999 - III B 40/99 -, juris).

    Allerdings hat der Bundesfinanzhof in seinen Beschlüssen vom 11. August 2000 ( IV B 27/00, juris) und 11. November 1999 ( III B 40/99, juris) ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheine, allein auf das innerprozessuale Verhalten des Antragstellers abzustellen sei, also auf die Situation, in der sich der Rechtssuchende im Zeitpunkt der Klageerhebung befinde.

    Freilich hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 11.8.2000 ( IV B 27/00, juris) ausdrücklich offen gelassen, ob die Versagung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise dann auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt werden kann, wenn sich der Antragsteller dieser Pflicht im Steuerfestsetzungsverfahren "hartnäckig verweigert" hat.

  • BFH, 31.05.2000 - V B 36/00

    PKH; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2002 - IV 58/00
    Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn der verfolgte Zweck auch auf einfachere, billigere Weise erreicht werden könnte (vgl. BFH, Beschlüsse vom 11.8.2000 - IV B 27/00 -, 31.5.2000 - V B 36/00 - und 11.11.1999 - III B 40/99 -, juris).

    Der 5. Senat des Bundesfinanzhofes hat nämlich mit Beschluss vom 31.5.2000 ( V B 36/00, juris) entschieden, Prozesskostenhilfe könne nicht gewährt werden, wenn der Kläger nur unzureichend mitgewirkt habe, den Sachverhalt aufzuklären.

  • BFH, 10.11.1999 - X B 20/99

    Erlass von Säumniszuschlägen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2002 - IV 58/00
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. nur Beschluss vom 21.12.2001 - VII S 13/01 -, 10.11.1999 - X B 20/99 - und 29.9.1998 - VII B 107/98 -, juris).
  • BFH, 29.09.1998 - VII B 107/98

    PKH; Anforderung an Darlegungspflichten

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2002 - IV 58/00
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. nur Beschluss vom 21.12.2001 - VII S 13/01 -, 10.11.1999 - X B 20/99 - und 29.9.1998 - VII B 107/98 -, juris).
  • BFH, 21.12.2001 - VII S 13/01

    PKH; vorschriftwidriges Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet der

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2002 - IV 58/00
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. nur Beschluss vom 21.12.2001 - VII S 13/01 -, 10.11.1999 - X B 20/99 - und 29.9.1998 - VII B 107/98 -, juris).
  • FG Saarland, 28.02.1989 - 2 K 67/88

    Finanzgerichtsordnung; Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2002 - IV 58/00
    Personen, die ihren Erklärungs- und Mitwirkungspflichten im Verwaltungs- oder Einspruchsverfahren nicht nachgekommen sind, also den kostenfreien Weg nicht genutzt haben, haben keinen Anspruch darauf, zu Lasten des Staates und der Allgemeinheit auch nur vorläufig von den Verfahrens- und Anwaltskosten im Wege der Prozesskostenhilfe freigestellt zu werden (in diesem Sinne ausdrücklich Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 142 FGO , Rdnr. 41; im Ergebnis ebenso FG Saarbrücken, Beschluss vom 28.2.1989 - 2 K 67/88 -, juris).
  • BFH, 02.07.1992 - VIII B 9/90
    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2002 - IV 58/00
    Denn dem Prozesskostenhilferecht seien - anders als dem Kostenrecht - Sanktionserwägungen grundsätzlich fremd (BFH, Beschlüsse vom 11.11.1999 - III B 40/99 - und 2.7.1992 - VIII B 9/90 -, juris).
  • BFH, 09.04.2013 - III B 247/11

    Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach Ablehnung der PKH

    Der abweichenden Auffassung in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Urteil des FG Hamburg vom 8. November 2002 IV 58/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 719) folgt der Senat nicht.
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 6 S 1617/04

    Keine Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit bei fehlender Mitwirkung im

    Im Hinblick auf die Kostenfreiheit des außergerichtlichen Einspruchsverfahrens sowie des eigentlichen Veranlagungsverfahrens (einschließlich Außenprüfung) führt eine unterbliebene Mitwirkung des Antragstellers im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren zur Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit; dies gilt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, aber auch nach dem Rechtsgedanken des § 137 FGO insbesondere dann, wenn das Finanzamt Schätzungen oder Hinzuschätzungen vorgenommen hat und das anschließende Klageverfahren dazu genutzt wird, die ausstehenden Steuererklärungen oder Unterlagen und damit den Abschluss der Steuerveranlagung in das Klageverfahren zu verlagern ( BFH, Beschluss vom 05. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324; FG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2006 16 K 139/04 E [PKH], EFG 2006, 577; FG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2004 10 K 1157/04, EFG 2004, 1627; FG München, Beschluss vom 28. November 2003 6 S 3900/03, nicht veröffentlicht; FG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2002 IV 58/00, EFG 2003, 719; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 142 FGO Rz. 49; a.A. BFH, Beschluss vom 11. August 2000 IV B 27-28/00, BFH/NV 2001, 191; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 142 FGO Rz. 43, mit weiteren Nachweisen).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2009 - 6 K 1881/08

    Zur mutwilligen Prozessführung bei Prozesskostenhilfe

    Denn Personen, die ihren Erklärungs- und Mitwirkungspflichten im Verwaltungs- oder Einspruchsverfahren nicht nachgekommen sind, also den kostenfreien Weg nicht genutzt haben, haben keinen Anspruch darauf, zu Lasten des Staates und der Allgemeinheit auch nur vorläufig von den Verfahrens- und Anwaltskosten im Wege der Prozesskostenhilfe freigestellt zu werden (vgl. Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 08. November 2002 - IV 58/00, EFG 2003, 719 und so schon Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. Februar 1989 - 2 K 67/88, EFG 1989, 646).
  • FG Hamburg, 08.09.2005 - II 321/03

    Verfahrensrecht: Mutwilligkeit eines PKH-Antrages

    Mutwillig i.S.von § 114 ZPO handelt ein Beteiligter schon dann, wenn ein nicht Hilfsbedürftiger seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn der verfolgte Zweck auf einfachere, billigere Weise erreicht werden könnte (vgl. FG Hamburg Beschluss vom 08.11.2002, Az. IV 58/00 EFG 2003, 719 f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Hamburg, 16.12.2002 - IV 58/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,33103
FG Hamburg, 16.12.2002 - IV 58/00 (https://dejure.org/2002,33103)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2002 - IV 58/00 (https://dejure.org/2002,33103)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2002 - IV 58/00 (https://dejure.org/2002,33103)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,33103) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht