Rechtsprechung
   FG Thüringen, 10.02.2011 - IV 639/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,41317
FG Thüringen, 10.02.2011 - IV 639/06 (https://dejure.org/2011,41317)
FG Thüringen, Entscheidung vom 10.02.2011 - IV 639/06 (https://dejure.org/2011,41317)
FG Thüringen, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - IV 639/06 (https://dejure.org/2011,41317)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,41317) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anteilige Minderung von Anschaffungskosten für das stehende Holz eines Forstbetriebes nach einem Holzeinschlag

  • Justiz Thüringen

    § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 7 Abs 1 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 13 EStG 2002
    Keine anteilige Minderung der Anschaffungskosten für stehendes Holz eines Forstbetriebes nach Holzeinschlag - Baumbestand als Wirtschaftsgut - Mindestgröße - Überbestand - Zuordnung von Anschaffungskosten nur bei selbständig bewertbarem Wirtschaftsgut - Kein ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine gewinnmindernde Reduzierung der Anschaffungskosten für einen Wald in den neuen Bundesländern bei Einnahme-Überschussrechnung und zur Reduzierung des vorhandenen Überbestandes an Holz sowie zur Herstellung von Wald- und Rückewegen vorgenommenen Holzeinschlags von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05

    Der einzelne (Baum-)Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines

    Auszug aus FG Thüringen, 10.02.2011 - IV 639/06
    Auch sei die Entscheidung des BFH vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 (BStBl II 2008, 960) nicht vergleichbar, da sie einen anderen Sachverhalt betreffe.

    Aber selbst dann, wenn man sich der Auffassung des BFH anschließen wollte, ergäbe sich aus den Entscheidungen vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 u. IV R 50/07 (BStBl II 2008, 960, 968), dass der im vorliegenden Fall vorgenommene Abbau von Überbeständen zu einer Verrechnung der Anschaffungskosten mit den Erlösen führen müsse.

    Soweit es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zudem bereits durch die AfA bzw. Substanzverringerung (vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG in Verbindung mit § 7 EStG) als Betriebsausgaben berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 a. a. O.; und vom 5. Juni 2008 IV R 50/07, BStBl II 2008, 968, jeweils mit weiteren Nachweisen), der der Senat folgt, ist das stehende Holz ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens.

    Erst mit der Trennung des Holzes von der Wurzel wechselt dieses in das Umlaufvermögen (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, a. a. O.).

    Als Wirtschaftsgut ist nach den Entscheidungen des BFH vom 5. Juni 2008 (IV R 67/05 u. IV R 50/07, a. a. O.) beim stehenden Holz der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen, der sich durch geographische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar umfasst.

    Dies gilt gleichermaßen, für den Fall, dass auf einer mindestens 1 ha großen zusammenhängenden Teilfläche, die mehreren selbständigen Beständen zuzuordnen ist, ein Kahlschlag erfolgt (zum Ganzen: BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, a. a. O).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist der einzelne Baum kein eigenständiges Wirtschaftsgut und das Wirtschaftsgut Bestockung dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 u. IV R 50/07 a. a. O.).

    Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass der BFH in den Entscheidungen jeweils offen gelassen hat, wie der Wertminderung steuerlich Rechnung zu tragen ist, die durch den sukzessiven Einschlag des hiebreifen Baumbestandes eines Altersklassenwaldes in der Phase der Endnutzung eintritt (BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, Rz. 35; und vom 5. Juni 2008 IV R 50/07, Rz. 44, a. a. O.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem BFH-Urteilen vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, Rz. 33 (a. a. O.) nicht, dass die vom BFH aufgestellte 1 ha Mindestgröße nicht immer gelte.

    Denn bei einer Einnahme-Überschussrechnung - wie im Streitfall - ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, a. a. O.).

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 50/07

    Der einzelne (Baum-)Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines

    Auszug aus FG Thüringen, 10.02.2011 - IV 639/06
    Aber selbst dann, wenn man sich der Auffassung des BFH anschließen wollte, ergäbe sich aus den Entscheidungen vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 u. IV R 50/07 (BStBl II 2008, 960, 968), dass der im vorliegenden Fall vorgenommene Abbau von Überbeständen zu einer Verrechnung der Anschaffungskosten mit den Erlösen führen müsse.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 a. a. O.; und vom 5. Juni 2008 IV R 50/07, BStBl II 2008, 968, jeweils mit weiteren Nachweisen), der der Senat folgt, ist das stehende Holz ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens.

    Als Wirtschaftsgut ist nach den Entscheidungen des BFH vom 5. Juni 2008 (IV R 67/05 u. IV R 50/07, a. a. O.) beim stehenden Holz der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen, der sich durch geographische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar umfasst.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist der einzelne Baum kein eigenständiges Wirtschaftsgut und das Wirtschaftsgut Bestockung dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 u. IV R 50/07 a. a. O.).

    Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass der BFH in den Entscheidungen jeweils offen gelassen hat, wie der Wertminderung steuerlich Rechnung zu tragen ist, die durch den sukzessiven Einschlag des hiebreifen Baumbestandes eines Altersklassenwaldes in der Phase der Endnutzung eintritt (BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, Rz. 35; und vom 5. Juni 2008 IV R 50/07, Rz. 44, a. a. O.).

    Gleichwohl hat nach der Rechtsprechung auch in diesen Fällen die Ernte der hiebreifen Bäume eine weitgehende Minderung der Substanz und des Wertes des Wirtschaftsguts "Bestand", und zwar in der Höhe der Differenz zwischen dem Wert des hiebreifen Altbestandes und der verbleibenden Verjüngung zur Folge; denn der zuvor produzierte Holzvorrat werde dabei in das Umlaufvermögen überführt (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 50/07 Rz. 43, a. a, O.).

    Dies ergibt sich für den Senat insbesondere aus der Entscheidung des BFH vom 10. November 1994 IV R 68/93 (a. a. O.) und der Entscheidung des BFH vom 5. Juni 2008 IV R 50/07 (a. a. O.), wonach eine "weitgehende Minderung der Substanz" vorliegen müsse.

  • BFH, 10.11.1994 - IV R 68/93

    Wird ein erworbener Holzstand durch Kahlschlag verringert, so mindern die

    Auszug aus FG Thüringen, 10.02.2011 - IV 639/06
    Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1994 IV R 68/93 (Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 1995, 779) würden die anteiligen Anschaffungskosten den Erlös aus der Veräußerung des Holzes nur mindern, wenn ein erworbener Holzbestand durch Kahlschlag verringert werde.

    In Anlehnung an das BFH-Urteil vom 10. November 1994 IV R 68/93 (a. a. O.) sei von einem nicht mehr unerheblichen Kahlschlag auszugehen, wenn dieser 10 v. H. von der gesamten Forstfläche umfasse.

    Eine derartige Voraussetzung lasse sich nicht aus dem Urteil des BFH vom 10. November 1994 IV R 68/93 (a. a. O.) ableiten.

    Bereits mit Urteil vom 10. November 1994 IV R 68/93 ( a. a. O.) hat der BFH entschieden, dass die anteiligen Anschaffungskosten den Erlös aus der Veräußerung des Holzes mindern, wenn durch die planmäßige Nutzung des Holzvorrats Kahlflächen in einer für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts "stehendes Holz" ausreichenden Größe (in der Regel 1 ha) entstehen (so auch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 2. März 2010, unter B. I. 1., a. a. O.).

    Dies ergibt sich für den Senat insbesondere aus der Entscheidung des BFH vom 10. November 1994 IV R 68/93 (a. a. O.) und der Entscheidung des BFH vom 5. Juni 2008 IV R 50/07 (a. a. O.), wonach eine "weitgehende Minderung der Substanz" vorliegen müsse.

  • FG Köln, 08.12.2004 - 7 K 7491/00

    Waldwertminderung mangels gesetzlicher Grundlage nicht anwendbar

    Auszug aus FG Thüringen, 10.02.2011 - IV 639/06
    Insbesondere sei dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Dezember 2004 - 7 K 7491/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 523) zu entnehmen, dass eine Teilwertabschreibung auch bei größeren sonstigen Einschlägen in einem kurz zuvor angeschafften Wald möglich sei.
  • BFH, 18.02.2015 - IV R 35/11

    Buchwertabspaltung bei Holzeinschlag

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 10. Februar 2011  IV 639/06 aufgehoben.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Thüringer FG vom 10. Februar 2011 IV 639/06 aufzuheben und den Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 16. Dezember 2005, geändert durch Bescheid vom 7. Juni 2006, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2006 dahingehend zu ändern, dass der Abgang des Baumbestands entsprechend der Gewinnermittlung des Klägers berücksichtigt wird.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht