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   BFH, 02.08.1972 - IV 87/65   

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BFH, 02.08.1972 - IV 87/65 (https://dejure.org/1972,59)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1972 - IV 87/65 (https://dejure.org/1972,59)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1972 - IV 87/65 (https://dejure.org/1972,59)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbliche Tätigkeit durch die Verpachtungstätigkeit eines Besitzunternehmens bei einer Betriebsaufspaltung, wenn trotz der Spaltung aufgrund besonderer sachlicher und personeller Umstände eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Verpachtungsunternehmen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStDV § 1 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 325
  • DB 1972, 2140
  • BStBl II 1972, 796
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.03.1970 - I R 108/66

    Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags, wenn der Gewerbebetrieb nicht während

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Es ist von entscheidender Bedeutung, daß es der Große Senat -- wie übrigens auch der I. Senat in den Urteilen I 231/63 vom 3. Dezember 1969 (BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223) und I R 108/66 vom 12. März 1970 (BFH 98, 441, BStBl II 1970, 439) -- bei völliger Personenidentität und völlig gleichen Beteiligungsverhältnissen offenbar nicht für erforderlich hält, daß durch besondere Vereinbarungen zwischen diesen Personen die einheitliche Willensbildung bei beiden Unternehmen gesichert ist, obwohl auch in einem solchen Fall unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten bei beiden Unternehmen im Einzelfall durchaus denkbar sind.
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Der Große Senat des BFH erließ auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats IV 87/65 vom 16. Juli 1970 (BFH 101, 120, BStBl II 1971, 182) den Beschluß Gr. S. 2/71 vom 8. November 1971 (BFH 103, 440, BStBl II 1972, 63), auf den verwiesen wird.
  • BFH, 16.07.1970 - IV 87/65

    Entscheidung des Großen Senats - Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerpflicht des

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Der Große Senat des BFH erließ auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats IV 87/65 vom 16. Juli 1970 (BFH 101, 120, BStBl II 1971, 182) den Beschluß Gr. S. 2/71 vom 8. November 1971 (BFH 103, 440, BStBl II 1972, 63), auf den verwiesen wird.
  • BFH, 19.04.1972 - I R 15/70

    Betriebsaufspaltung - Alleininhaber des Besitzunternehmens - Betriebsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Soweit der I. Senat im Urteil I R 15/70 vom 19. April 1972 (BFH 105, 495, BStBl II 1972, 634) die Auffassung vertreten haben sollte, daß selbst bei einer 90 %igen Personenidentität bei beiden Unternehmen die tatsächliche Geltendmachung von Minderheitsrechten nach den §§ 50 und 61 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) oder dargelegte tatsächliche "wirtschaftliche Zwänge" im Einzelfall zur Verneinung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens bei beiden Unternehmen führen könnten, kann ihm der erkennende Senat nicht folgen.
  • BFH, 24.06.1969 - I 201/64

    Unentgeltliche Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen - Betriebsgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Entsprechende Erwägungen gelten auch bei der sogenannten unechten Betriebsaufspaltung (vgl. BFH-Urteil I 201/64 vom 24. Juni 1969, BFH 97, 125, BStBl II 1970, 17).
  • BFH, 25.07.1963 - IV 417/60 S

    Erzielung gewerblicher Einkünfte durch Überlassen von Wirtschaftsgütern durch die

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Der Senat sieht daher aufgrund dieser Feststellungen und ihrer Würdigung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH steht (vgl. unter anderem BFH-Urteile I 57/61 S vom 16. Januar 1962, BFH 74, 275, BStBl III 1962, 104; IV 417/60 S vom 25. Juli 1963, BFH 77, 504, BStBl III 1963, 505), die sachliche Voraussetzung als erfüllt an.
  • BFH, 03.12.1969 - I 231/63

    Besitzunternehmen - Beteiligung als stiller Gesellschafter - Betriebsunternehmen

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Es ist von entscheidender Bedeutung, daß es der Große Senat -- wie übrigens auch der I. Senat in den Urteilen I 231/63 vom 3. Dezember 1969 (BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223) und I R 108/66 vom 12. März 1970 (BFH 98, 441, BStBl II 1970, 439) -- bei völliger Personenidentität und völlig gleichen Beteiligungsverhältnissen offenbar nicht für erforderlich hält, daß durch besondere Vereinbarungen zwischen diesen Personen die einheitliche Willensbildung bei beiden Unternehmen gesichert ist, obwohl auch in einem solchen Fall unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten bei beiden Unternehmen im Einzelfall durchaus denkbar sind.
  • BFH, 16.01.1962 - I 57/61 S

    Vorliegen einer Gewerbesteuerpflicht einer Grundstücksgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
    Der Senat sieht daher aufgrund dieser Feststellungen und ihrer Würdigung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH steht (vgl. unter anderem BFH-Urteile I 57/61 S vom 16. Januar 1962, BFH 74, 275, BStBl III 1962, 104; IV 417/60 S vom 25. Juli 1963, BFH 77, 504, BStBl III 1963, 505), die sachliche Voraussetzung als erfüllt an.
  • BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98

    Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

    aa) Die Rechtsprechung hat die Beherrschungsidentität zum einen dann bejaht, wenn außer den an beiden Unternehmen beteiligten Personen am Besitzunternehmen auch andere Personen beteiligt sind, die an beiden Unternehmen beteiligten Personen über die Mehrheit der Anteile sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen verfügen und im Besitzunternehmen für Beschlüsse, die die Geschäfte im Zusammenhang mit den überlassenen Betriebsgrundlagen betreffen, nicht Einstimmigkeit vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und in BFHE 187, 570).

    Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille folgt bei dieser Gestaltung daraus, dass die an beiden Unternehmen mehrheitlich beteiligten Personen nur bei Verfolgung gleichgerichteter Interessen ihren Willen in beiden Unternehmen durchsetzen können (vgl. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).

    Bereits im Senatsurteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796 ist darauf hingewiesen worden, dass selbst bei Beteiligungsidentität unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten bei beiden Unternehmen im Einzelfall durchaus denkbar seien.

    Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall, die innerhalb jeder Gesellschaftsform und auch bei völliger Identität der Beteiligten und ihrer Beteiligungen auftreten können, ändern nichts an der Tatsache, dass die an beiden Unternehmen beteiligten Personen durch ihre gleichgerichteten Interessen schon der Natur der Sache nach eine geschlossene Personengruppe und damit eine Einheit darstellen, deren einheitliches Handeln wirtschaftlich gesehen keines Nachweises bedarf (vgl. Senatsurteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

    Der BFH ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass jedenfalls nach Begründung der Betriebsaufspaltung die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks durch das Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen kein Grundlagengeschäft in diesem Sinne, sondern ein Geschäft ist, das die Verwaltung des Grundstücks betrifft und das deshalb z.B. dort, wo Träger des Besitzunternehmens eine Bruchteilsgemeinschaft ist, nicht --wie nach § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB für ein Grundlagengeschäft erforderlich-- einstimmig, sondern lediglich mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden muss (BFH-Urteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796; vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).

    Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass der für die Begründung einer Betriebsaufspaltung erforderliche einheitliche Betätigungswille daraus folgt, dass diese Personengruppe --unabhängig von der Beteiligungshöhe und den jeweiligen Stimmrechten ihrer Mitglieder-- gleich gerichtete Interessen verfolgt (BFH-Urteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417, unter 1.b aa der Gründe, und die weiteren Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 15 Rz. 823).

  • BFH, 14.04.2021 - X R 5/19

    Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

    Wie im Fall der für eine Besitz-Gesellschaft entwickelten Personengruppentheorie wird bei einer Betriebsaufspaltung (zur Begrifflichkeit vgl. auch Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 8. Aufl. 2021, Rz 351), bei der auf Seiten des Besitzunternehmens nur eine Person, auf Seiten des Betriebsunternehmens aber mehrere Personen beteiligt sind, das Handeln der Gesellschafter des Betriebsunternehmens durch gleichgerichtete Interessen bestimmt (vgl. auch BFH-Urteil vom 02.08.1972 - IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).
  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93

    Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der

    Für die Durchsetzung eines Beherrschungswillens ist in der Regel erforderlich, daß eine "durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe" (BFH-Urteil vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) in beiden Unternehmen die Mehrheit der Anteile besitzt, auch wenn die Beteiligungsverhältnisse in beiden Unternehmen unterschiedlich sind (sog. Personengruppentheorie; BFH-Urteile vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858; vom 18. März 1993 IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15, jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

    Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) und wird durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt.

    Diese war eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§ 741 BGB), bei der die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands durch Mehrheitsbeschlüsse erfolgt (§ 745 BGB; Urteil in BFHE 106, 325, 328, BStBl II 1972, 796; Woerner, Betriebs-Berater - BB - 1985, 1.609, 1.614).

  • FG Köln, 07.12.2016 - 9 K 2034/14

    Gewerblichkeit von Einkünften aus der Vermietung eines mit einem Bürogebäude und

    Zu diesen Verwaltungsgeschäften gehört zumindest nach Begründung einer Betriebsaufspaltung auch die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks durch das Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen, so dass z.B. dort, wo Träger des Besitzunternehmens eine Bruchteilsgemeinschaft ist, es für Maßnahmen im Rahmen der Vermietung und Verpachtung nicht der nach § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB für ein Grundlagengeschäft erforderlichen Einstimmigkeit, sondern lediglich einer einfachen Mehrheit bedarf (BFH-Urteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796; vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).

    Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der für die Begründung einer Betriebsaufspaltung erforderliche einheitliche Betätigungswille auch daraus folgen kann, dass eine solche Personengruppe unabhängig von der Beteiligungshöhe und den jeweiligen Stimmrechten ihrer Mitglieder gleichgerichtete Interessen verfolgt (BFH-Urteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000, IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417; BFH-Urteil vom 01. Juli 2003, VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).

  • BFH, 20.09.1973 - IV R 41/69

    Einstellung der eigenen Produktion - Überlassen der Herstellung - Überlassen des

    Diese Grundsätze hat der BFH in den Fällen der echten Betriebsaufspaltung entwickelt, in denen ein bisher als Einzelunternehmen oder als Personengesellschaft betriebenes Unternehmen in eine Betriebskapitalgesellschaft und in ein Besitzunternehmen aufgeteilt wird (vgl. u. a. die BFH-Entscheidungen vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und vom 18. Oktober 1972 I R 184/70, BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27).

    Davon ist auch der erkennende Senat in seinem Urteil IV 87/65 ausgegangen.

    Bei der Frage der personellen Voraussetzung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens der hinter beiden Unternehmen stehenden Personen ist der erkennende Senat im Urteil IV 87/65 von folgenden Grundsätzen ausgegangen:.

  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81

    Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt

    Es ist seit langem anerkannt, daß unter den Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung auch die Mitglieder einer Grundstücks- oder Erbengemeinschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben (vgl. BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796; vom 11. November 1982 IV R 117/80, BFHE 137, 357, BStBl II 1983, 299).
  • BFH, 11.12.1974 - I R 260/72

    Betriebsaufspaltung - Besitzgesellschaft - Gewerbesteuerpflicht -

    Der I. Senat tritt der Rechtsauffassung des IV. Senats darin bei, daß in Fällen der Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft grundsätzlich zu bejahen ist, wenn dieselben Personen auch an der Betriebskapitalgesellschaft wenngleich in unterschiedlichem Verhältnis beteiligt sind und sie die Doppelgesellschaft vermöge ihrer Gesamtbeteiligungen beherrschen können (vgl. BFH-Urteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796; vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869).

    Entgegen der Auffassung des FG sei der nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH GrS 2/71 erforderliche einheitliche geschäftliche Betätigungswille der Gesellschafter der Klägerin und der GmbH als einer durch gleichgerichtete Interessen geschlossenen Personengruppe im Sinne des BFH-Urteils vom 2. August 1972 IV 87/65 (BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) gegeben.

    a) Nach dem BFH-Urteil IV 87/65, welches den Streitfall betraf, der zur Anrufung des Großen Senats in der Sache GrS 2/71 geführt hatte, ist bei der Entscheidung darüber, ob die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, grundsätzlich davon auszugehen, daß die Personen, die an beiden Unternehmen beteiligt sind, der Natur der Sache nach eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe darstellen.

    Extrem unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse im Sinne der bezeichneten BFH-Urteile IV 87/65 und IV R 63/71 lagen nicht vor.

  • BFH, 24.02.1994 - IV R 8/93

    Zu den Voraussetzungen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer

    Ein Interessengegensatz zwischen den an beiden Unternehmen beteiligten Personen läßt sich nicht daraus herleiten, daß ihre Beteiligung an der GmbH eine unterschiedliche Höhe aufweist (BFH-Urteil vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).

    Allerdings hat die Rechtsprechung das Vorliegen eines einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillens verneint, wenn konträre Beteiligungsverhältnisse vorliegen, wenn also der eine Gesellschafter am Besitzunternehmen zu mehr als 50 v. H. und am Betriebsunternehmen mit weniger als 50 v. H. beteiligt ist, und es sich beim anderen Gesellschafter umgekehrt verhält (BFH-Urteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).

  • BFH, 16.06.1982 - I R 118/80

    Betriebsaufspaltung bei Beherrschung des Betriebsunternehmens über eine

  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 36/91

    Voraussetzungen für Beurteilung von Grundstücken als Betriebsgrundlage

  • BFH, 28.06.1973 - IV R 97/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

  • BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71

    Zur Frage eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle einer

  • BFH, 18.10.1972 - I R 184/70

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebsgesellschaft - GmbH -

  • BFH, 11.11.1982 - IV R 117/80

    Zur Betriebsaufspaltung zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft (Besitzunternehmen)

  • BFH, 15.05.1975 - IV R 89/73

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

  • BFH, 01.12.1989 - III R 94/87

    Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung

  • BFH, 03.11.1972 - I R 117/71

    Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit eines Besitzunternehmens als gewerbliche

  • FG Münster, 28.02.2019 - 3 K 2547/18

    Einkommensteuer - Zur Frage des Nahestehens i.S.v. § 32d

  • BFH, 28.05.1991 - IV B 28/90

    Betriebsaufspaltung auch bei beherrschender Personengruppe aus

  • BFH, 21.05.1974 - VIII R 57/70

    Sachliche Voraussetzungen - Betriebsaufspaltung - Überlassenes Wirtschaftsgut -

  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2000 - V 870/98

    Betriebsaufspaltung bei konträren Beteiligungsverhältnissen

  • FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15

    Rechtsinstitut Betriebsaufspaltung - Übertragung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr.

  • BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens von Ehegatten in

  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01

    Auflösung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens -

  • BGH, 24.09.1986 - IVa ZR 236/84

    Beratungsverschulden und Schaden bei der Neuordnung der Vermögensverhältnisse von

  • BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung im Falle mittelbarer Beteiligung

  • FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08

    Betriebsaufspaltung - Erzielung gewerblicher Mieteinnahmen - Wegfall der

  • BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02

    Betriebsaufspaltung wegen personeller Verflechtung aufgrund

  • FG Düsseldorf, 12.04.1996 - 14 K 5291/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Anforderungen an die

  • FG Düsseldorf, 14.08.2003 - 11 K 3786/00

    Aufgabegewinn; Betriebsverpachtung; Betriebsaufspaltung; Identitätswahrende

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 11/81

    Zum Merkmal der engen personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung

  • FG Baden-Württemberg, 27.08.1992 - 11 K 83/89
  • BFH, 18.03.1993 - IV R 96/92

    Zur Anwendung der sog. Personengruppentheorie bei Betriebsaufspaltung (§ 15 EStG

  • BFH, 15.10.1975 - I R 16/73

    Anteil des Kommanditisten - Geschäftsführende Komplementär-GmbH -

  • BFH, 24.02.1994 - IV R 9/93

    Besitzgemeinschaft - Einheitlicher geschäftliche Betätigungswille -

  • FG Düsseldorf, 02.12.2002 - 7 K 2922/02

    Betriebsaufspaltung; Personelle Verflechtung; Einstimmigkeitsabrede;

  • BFH, 28.01.1993 - IV R 39/92

    Feststellung der Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft - Vermietung von

  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 9 K 208/92
  • FG Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 14 K 880/20

    Auslegung von § 50i EStG bei Betriebsaufspaltung - Schenkung von Anteilen an

  • BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00

    Zulassung der Revision - Streitgegenstand - Gewerbesteuer- Messbescheid -

  • FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03

    Voraussetzungen des Bestehens einer Organschaft; Begriff des Unternehmers nach

  • BFH, 22.06.1993 - VIII R 29/92

    Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 22.06.1993 - VIII R 57/92

    Zur sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung (§ 15 EStG )

  • BFH, 07.11.1985 - IV R 65/83

    Betriebsaufspaltung - Betriebskapitalgesellschaft - Grundstücksgesellschaft

  • BFH, 14.01.1982 - IV R 77/79

    Beherrschung einer Betriebspersonengesellschaft - Betriebsaufspaltung -

  • FG Münster, 12.12.2002 - 5 K 2831/99

    Personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung

  • BFH, 05.02.1981 - IV R 166/77

    Betätigungswillen - Betriebsaufspaltung - Ehegatte - Grundstücksgemeinschaft -

  • FG München, 24.09.2003 - 9 V 2822/03

    Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids wegen Aufhebung des

  • FG Düsseldorf, 25.11.1993 - 8 K 319/90

    Betriebsaufspaltung; Personelle Verflechtung; Ehegatten; Beteiligungsverhältnisse

  • FG Baden-Württemberg, 23.01.1992 - 10 K 264/89
  • FG Münster, 04.05.1988 - XII-IX 4742/86
  • BFH, 21.01.1982 - IV R 50/79
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BFH, Entscheidung vom 16.07.1970 - IV 87/65 (https://dejure.org/1970,1428)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 1970 - IV 87/65 (https://dejure.org/1970,1428)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entscheidung des Großen Senats - Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens - Beherrschende Mehrheiten - Beteiligungen von Familienangehörigen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    FGO § 11 Abs. 3, 4

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 101, 120
  • DB 1971, 560
  • BStBl II 1971, 182
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.03.1970 - I R 108/66

    Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags, wenn der Gewerbebetrieb nicht während

    Auszug aus BFH, 16.07.1970 - IV 87/65
    Es wird eine Entscheidung des Großen Senats des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO über folgende Rechtsfrage herbeigeführt: Ist im Fall der echten oder sogenannten unechten Betriebsaufspaltung Voraussetzung für die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens, daß an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Personen gegeben sind (Urteile des BFH I 231/63 vom 3. Dezember 1969, BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223; I R 108/66 vom 12. März 1970, BFH 98, 441, BStBl II 1970, 439), oder genügt es, wenn an beiden Unternehmen dieselben beherrschenden Mehrheiten bestehen, was nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden ist (abweichende Auffassung des erkennenden Senats)? 2. Für den Fall, daß der Große Senat der abweichenden Auffassung des vorlegenden Senats nicht folgt, wird nach § 11 Abs. 4 FGO folgende Frage vorgelegt: Inwieweit sind Beteiligungen von Familienangehörigen des Unternehmers dessen Beteiligung hinzuzurechnen?.
  • BFH, 03.12.1969 - I 231/63

    Besitzunternehmen - Beteiligung als stiller Gesellschafter - Betriebsunternehmen

    Auszug aus BFH, 16.07.1970 - IV 87/65
    Es wird eine Entscheidung des Großen Senats des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO über folgende Rechtsfrage herbeigeführt: Ist im Fall der echten oder sogenannten unechten Betriebsaufspaltung Voraussetzung für die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens, daß an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Personen gegeben sind (Urteile des BFH I 231/63 vom 3. Dezember 1969, BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223; I R 108/66 vom 12. März 1970, BFH 98, 441, BStBl II 1970, 439), oder genügt es, wenn an beiden Unternehmen dieselben beherrschenden Mehrheiten bestehen, was nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden ist (abweichende Auffassung des erkennenden Senats)? 2. Für den Fall, daß der Große Senat der abweichenden Auffassung des vorlegenden Senats nicht folgt, wird nach § 11 Abs. 4 FGO folgende Frage vorgelegt: Inwieweit sind Beteiligungen von Familienangehörigen des Unternehmers dessen Beteiligung hinzuzurechnen?.
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Der IV. Senat hat durch Beschluß IV 87/65 vom 16. Juli 1970 (BFH 101, 120, BStBl II 1971, 182) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.
  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Der Große Senat des BFH erließ auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats IV 87/65 vom 16. Juli 1970 (BFH 101, 120, BStBl II 1971, 182) den Beschluß Gr. S. 2/71 vom 8. November 1971 (BFH 103, 440, BStBl II 1972, 63), auf den verwiesen wird.
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