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   FG Hamburg, 16.06.1999 - IV 879/97   

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FG Hamburg, 16.06.1999 - IV 879/97 (https://dejure.org/1999,13303)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.1999 - IV 879/97 (https://dejure.org/1999,13303)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 1999 - IV 879/97 (https://dejure.org/1999,13303)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hinreichende Bestimmtheit eines Rückforderungsbescheids; Rückforderung von Ausfuhrerstattungen; Auf dem Tansport oder in Quarantäne verendete oder notgeschlachtete Rinder; Einführung ins Drittland innerhalb einer bestimmten Frist; Erfordernis des tatsächlichen ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04

    Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen

    Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 16.6.1999 (IV 879/97, juris) unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin den ihr gemäß § 11 MOG obliegenden Beweis, dass die Tiere in ein Drittland eingeführt worden seien, nicht erbracht habe; sowohl bei der einheitlichen als auch bei der differenzierten Erstattung sei nämlich die Zahlung der Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 davon abhängig, dass das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt werde.

    Hinsichtlich des Streitfalles sei indes das beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen IV 879/97 geführte Klageverfahren nicht durch ein Urteil, sondern lediglich durch einen Beschluss des Bundesfinanzhofes bestandskräftig abgeschlossen worden.

    Nachdem nämlich das Finanzgericht Hamburg die von der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 16.6.1999 (IV 879/97, juris) abgewiesen hatte, hat die Klägerin beim Bundesfinanzhof als dem letztinstanzlich zuständigen nationalen Gericht gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 erfolglos Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (vgl. BFH, Beschluss vom 11.5.2000 - VII B 213/99 -, juris).

    Der Umstand allein, dass sowohl das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 (IV 879/97) als auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2000 ( VII B 213/99), wie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99) zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, wäre der Klägerin nach dieser Lesart nicht behilflich.

  • FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 891/97

    Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (vgl. Urteil v. 31.3. 1993 C 27/92, Slg. I, 1712 ff) vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung (vgl. z.B. Urteil vom 16.6. 1999 IV 879/97 n.v., rechtskräftig durch BFH-Beschluss vom 11.5. 2000 VII B 213/99, demnächst in BFH/NV), dass es nach dem System der Zielsetzungen des Europäischen Marktordnungsrechts zu den Wesentlichkeiten der Ausfuhrerstattung gehört, dass das konkret bezuschusste Erzeugnis tatsächlich und unverändert den Bestimmungsmarkt des Drittlandes zur dortigen Vermarktung erreicht hat.

    Selbst wenn möglicherweise - wofür nach Aktenlage keine Anhaltspunkte bestehen und wofür im Übrigen die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig wäre - im Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr in Polen der hier streitbefangene Käse beanstandungsfrei gewesen wäre, darf nach Auffassung des Senats nicht bereits die Ursache - hier: Mängel der Verpackung - für eine nachfolgende negative Veränderung des Erzeugnisses vorhanden sein (vgl. Urteil des Senats vom 16.6. 1999 aaO).

  • FG Hamburg, 17.05.2001 - IV 76/99

    Zulässigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen

    Den Begriff der "Einfuhr in ein Drittland" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr. 3665/87 legt der Senat im Anschluss an die zur differenzierten Ausfuhrerstattung ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11.7.1984 - Rs. 89/83 -, Slg. 1984, 2815, 2831 ff.; Urteil vom 31.3.1993 - C 27/92 -, Slg. I 1993 S. 1701, 1712 ff.) in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass auch bei einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer das Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand den Bestimmungsmarkt eines Drittlandes erreichen muss, um dort vermarktet zu werden (vgl. nur Urteile vom 10.9.1996 - IV 47/94 - sowie 16.6.1999 - IV 879/97 - vgl. ferner Beschluss des BFH vom 11.5.2000 - VII B 213/99 -).
  • FG Hamburg, 16.06.2004 - IV 379/01

    Ausfuhrerstattung: Anfechtung einer Sanktion

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  • FG Hamburg, 25.04.2001 - IV 6/98

    Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden

    Diese Auslegung des Einfuhrbegriffes wird zudem bestätigt durch Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 3665/87, aus dem sich ergibt, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand auf dem Markt des einführenden Drittlandes gelangt sein muss (vgl. insbesondere: FG Hamburg, Urt. v. 16.6.1999, IV 879/97, und den dazu ergangenen Beschluss des BFH v. 11.5.2000, VII B 213/99, BFH/NV 2000 S. 1374 ).
  • FG Hamburg, 25.04.2001 - IV 46/98

    Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden

    Diese Auslegung des Einfuhrbegriffes wird zudem bestätigt durch Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 3665/87, aus dem sich ergibt, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand auf dem Markt des einführenden Drittlandes gelangt sein muss (vgl. insbesondere: FG Hamburg, Urt. v. 16.6.1999, IV 879/97, und den dazu ergangenen Beschluss des BFH v. 11.5.2000, VII B 213/99, BFH/NV 2000 S. 1374 ).
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